Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Nr.  35.  223.

Lungenabschnitte  mit  Entzündungsherden  (grauroten  oder  grauen  verdichteten

Herden)  behaftet  befunden  werden,  während  die  übrigen  Teile  der  Lungen,  das

Brustfell  und  der  Herzbeutel  von  Veränderungen  frei  sind,  oder  sofern  nur  überbleibsel

  der  Schweineseuche  (Verwachsungen,  Vernarbungen,  eingekapselte,  verkäste

Herde  und  dergleichen)  vorhanden  sind  (§  30  Nr.  1  n1).  In  derartigen  Fällen

sind  nur  die  veränderten  Teile  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen

  (§  35  Nr.  12  und  §  37  unter  III  Nr.  3)."“

Im  Anhange  Nr.  3  (Übersichtliche  Darstellung  der  Formen  der
Tuberkulose  usw.)  ist

in  der  Spalte  „Behandlung  des  Fleisches“  unter  II1Bb6  und
unter  II2  Bb6,  Sdas  Zitat  „8  40  Nr.  1  b“  zu  ändern  in
„§  40  Nr.  1“,

der  letzte  Abschnitt  unter  II2Bb#  durch  folgende  Vorschrift
zu  ersetzen:

 

Formen  der  Tuberkulose  Behandlung  des  Fleisches

 

&k  die  tuberkulösen  Veränderungen  finden  Von  den  nicht  veränderten  Teilen  sind
sich  nicht  bloß  in  den  Eingeweiden  und  Fleischviertel,  in  denen  sich  eine  tuberkuim
  Euter  vor  lös  veränderte  Lymphdrüse  befindet,

bedingt  tauglich  (§  37  unter  II).  Die

übrigen  nicht  veränderten  Teile  sind:

elll  bei  geringer  Ausdehnung  der  Krankheit  genußtauglich  ohne  Einschränkung  (§  35
Nr.  4),

#ul  bei  großer  Ausdehnung  der  Krankheit  zwar  genußtauglich,  aber  im  Nahrungsund
  Genußwert  erheblich  herabgesetzt
(§  35  Nr.  4,  §  40  Nr.  1).

 

D.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.
Im  §  4  ist  vor  den  Worten  „§  27  unter  A  U“  einzufügen:
„§  6  Abs.  4  und  im“.
Im  8§  6  Abs.  1  ist  hinzuzufügen:
„die  Organe  und  sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken
  hat,  (vgl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  a)  dürfen  nicht  angeschnitten  sein,