Nr. 35. 223.
Lungenabschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten
Herden) behaftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das
Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur überbleibsel
der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste
Herde und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1 n1). In derartigen Fällen
sind nur die veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen
(§ 35 Nr. 12 und § 37 unter III Nr. 3)."“
Im Anhange Nr. 3 (Übersichtliche Darstellung der Formen der
Tuberkulose usw.) ist
in der Spalte „Behandlung des Fleisches“ unter II1Bb6 und
unter II2 Bb6, Sdas Zitat „8 40 Nr. 1 b“ zu ändern in
„§ 40 Nr. 1“,
der letzte Abschnitt unter II2Bb# durch folgende Vorschrift
zu ersetzen:
Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches
&k die tuberkulösen Veränderungen finden Von den nicht veränderten Teilen sind
sich nicht bloß in den Eingeweiden und Fleischviertel, in denen sich eine tuberkuim
Euter vor lös veränderte Lymphdrüse befindet,
bedingt tauglich (§ 37 unter II). Die
übrigen nicht veränderten Teile sind:
elll bei geringer Ausdehnung der Krankheit genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35
Nr. 4),
#ul bei großer Ausdehnung der Krankheit zwar genußtauglich, aber im Nahrungsund
Genußwert erheblich herabgesetzt
(§ 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1).
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches.
Im § 4 ist vor den Worten „§ 27 unter A U“ einzufügen:
„§ 6 Abs. 4 und im“.
Im 8§ 6 Abs. 1 ist hinzuzufügen:
„die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken
hat, (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a) dürfen nicht angeschnitten sein,