Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 785 20 
§* 6. Es werden drei Arten von Jagdscheinen ausgestellt. 
Ausgabe A kostet 100 Mark und gilt für ein Stück Wild folgender Gattungen: 
Elefanten, Flußpferde, Nashörner, Giraffen oder Stranßc. 
Die Lösung von mehr als drei Jagdscheinen, Ausgabe A, für ein Kalenderjahr und einen 
Inhaber ist nicht zulässig. 
Ausgabe B kostet 25 Mark und gilt für alle Wildarten, mit Ausnahme der unter A genannten. 
Ausgabe C kostet 5000 Mark und gilt für sämtliche Wildarten. 
Die Bestimmungen der §§8 2 und 3 werden durch die Erteilung eines Jagdscheins nicht berührt. 
§* 7. Die Jagdscheingebühr ist sofort zu entrichten und berechtigt lediglich zur persönlichen 
Ausübung der Jagd. Die Ansübung der Jagd durch Jäger, welche im Dienste eines anderen 
stehen, wird nur ganz ausnahmsweise gestattet. Für jeden derartigen Jäger ist eine Gebühr von 
3000 Mark pro Jahr zu entrichten. Die Genehmigung wird durch den Gonverneiur erteilt. 
Die Bestimmungen über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Kamerun werden 
hierdurch nicht berührt. 
8 Zur Ausstellung von Jagdscheinen, Ausgabe B, sind die Kaiserlichen Bezirksämter 
und Stationen befugt. Jagdscheine, Ausgabe A und C, werden nur vom Gouvernement ausgestellt. 
§ 9. Die Ausstellung eines Jagdscheins ist zu versagen Personen: 
a) welche in den letzten fünf Jahren wegen Vergehens gegen die Jagdverordnung oder 
das Eigentum bestraft worden sind, 
b) von denen eine unvorsichtige Führung der Waffe oder eine Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit zu besorgen ist. 
Die Ausstellung eines Jagdscheins nach Formular C kann verweigert werden. 
§ 10. Der Jäger hat bei Ausübung der Jagd den Jagdschein stets bei sich zu führen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. Zur Kontrolle sind die weißen Beamten der Bezirks= und Forst- 
vervaltung befugt. 
§ 11. Wer seinen Jagdschein verliert und nachweisen kann, daß er einen solchen besessen 
hat, ’’“’ für Ausstellung eines Duplikats 3 Mark. 
§ 12. Von Bewerbern um einen Jagdschein, die nicht im Schutzgebiet ihren dauernden 
Wohnsitz haben, kann die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe von 1000 Mark durch die 
ausstellende Behörde gefordert werden. 
Diese Sicherheit haftet für etwa verwirkte Geldstrafen und die Kosten des Strafverfahrens. 
*§*D 13. Das Töten und Fangen von Raubtieren und Reptilien ist auch ohne Jagdschein erlaubt. 
§5 14. Von der Erlegung eines Elefanten, Flußpferdes, Nashorns, einer Giraffe oder 
eines Straußes ist die zuständige Lokalbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. 
§ 15. Gibt der Jagdberechtigte die Verfolgung eines krankgeschossenen Wildes auf, so 
erlischt sein Aneignungsrecht an dem betreffenden Stück Wild. 
½ Entsenden von Beauftragten zur Verfolgung ist nicht statthaft. 
§ 16. Zum Schutze Pflanzungen ist es den Besitzern gestattet, innerhalb des 
Gebiets der Pflanzung Elefanten, oder Nashörner abschießen zu lassen. 
Zum Schutze gefährdeter kann auf Antrag der Interessenten die zuständige Lokal- 
behörde das Abschießen von Elefanten, Flußpferden und Nashörnern verfügen. 
Die Lösung eines Jagdscheins ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 nicht erforderlich. 
§ 17. Das Abschießen hat unter möglichster Schonung der jungen und der weiblichen 
Tiere und nur soweit zu geschehen, als der Zweck des Abschießens es erfordert. 
§ 18. Werden nach § 16 Absatz 1 von nicht mit Jagdschein (Anusgabe C) versehenen 
Jägern Elefanten und Flußpferde erlegt, so ist eine Gebühr von je 20 v. H. des Wertes des erlegten 
Elfenbeins im Schutzgebiet an den Fiskus zu zahlen. 
Die Zähne der nach § 16 Absatz 2 von nicht mit Jagdschein (Ausgabe C) versehenen 
Jägern erlegten Elefanten und Ilußferde fallen dem Landesfiskus anheim. 
   
   
  
B. Sonderbestimmungen für Farbige. 
§* 19. Den Eingeborenen ist innerhalb ihres Stammesgebiets die Ansübung der Jagd, 
mit Ausnahme auf Elefanten, Flußpferde. Nashörner, Giraffen und Strauße, ohne Jagdschein 
gestattet. Im übrigen unterliegen sie gleichfalls den Bestimmungen ddieser Verordnung. 
4 § 20. Unter Jagd im Sinne dieses Abschnitts ist nur die Jagd mit Feuerwaffen ver- 
standen. Die Jagd mit Speer, Pfeil und Bogen ist den Farbigen allgemein und ohne Lösung 
eines Jagdscheins gestattet.
	        
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