Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
12.

(Ausgegeben  am  28.  Oktober  1915.)

 

18.  Regierungsverordnung
vom  27.  Oktober  1915
zur  Abänderung  des  §  53  der  Hebammenordnung
vom  16.  Juli  1904.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  zur  Abänderung  des  §  53  der  Hebammenordnung  für  das  Fürstentum  Reuß
Aelterer  Linie  vom  16.  Juli  1904  (Ges.  S.  S.  115)  verordnet,  was  folgt:

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Der  8  563  erhält  folgende  Fassung:

„Für  ihre  Hilfeleistungen  sind  die  Hebammen  berechtigt,  solgende  Gebühren
zu  verlangen:

1.  Für  die  Hilse  bei  einer  natürlichen  Geburt  6—15  Mk.

Ist  die  Frucht  bei  Ankunft  der  Hebamme  bereits  geboren,
so  ist  für  die  Abwartung  der  Nachgeburt  bloß  die  Hälfte
anzusetzen.
Für  die  Hilfe  bei  einer  natürlichen,  aber  sich  verzögernden
  Geburt,  bei  der  die  Hebamme  länger  als  24  Stunden

do

zugebracht  hat,  8—20  Mk.
3.  Für  die  Hilfe  bei  einer  Geburt,  die  durch  einen  Arzt
vollendet  worden  ist,  8—20  Mk.

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