Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 28. Oktober 1915.)
18. Regierungsverordnung
vom 27. Oktober 1915
zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung
vom 16. Juli 1904.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung für das Fürstentum Reuß
Aelterer Linie vom 16. Juli 1904 (Ges. S. S. 115) verordnet, was folgt:
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Der 8 563 erhält folgende Fassung:
„Für ihre Hilfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, solgende Gebühren
zu verlangen:
1. Für die Hilse bei einer natürlichen Geburt 6—15 Mk.
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren,
so ist für die Abwartung der Nachgeburt bloß die Hälfte
anzusetzen.
Für die Hilfe bei einer natürlichen, aber sich verzögernden
Geburt, bei der die Hebamme länger als 24 Stunden
do
zugebracht hat, 8—20 Mk.
3. Für die Hilfe bei einer Geburt, die durch einen Arzt
vollendet worden ist, 8—20 Mk.
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