Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zuständigkeit  der  Gerichte  und  das  Verfahren  bei  Uebertretungen,
ohne  daß  es  zur  Hauptverhandlung  und  Entscheidung  der  Mitwirkung
  von  S  9  bedarf,  und  mit  nachstehenden  Abänderungen
und  näheren  Bestimmungen  zur  Anwendung.

g.  38.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  steht  dem  Beschuldigten  nur
zu)  wenn  er  zu  einer  Geldbuße  von  wenigstens  fünf  Thalern  oder
unmittelbar  zu  einer  Gefängnißstrafe  (§.  9.)  verurtheilt  worden  ist;
dem  Polizeianwalte,  wenn  auf  Freisprechung  erkannt,  oder  wenn
das  Strafgesetz  verletzt  oder  meichtig  angewendet  worden  ist.

Hat  der  Polizeirichter  sich  mit  Unrecht  für  zuständig  oder  für
unzuständig  erklärt,  so  ist  das  Rechtsmittel  in  allen  Fällen  zulässig;

E.  die  Bestimmungen  der  W.  1.  bis  6.  des  Gesetzes  über  die  Strafe  der
Widersetzlichkeit  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen  vom  31.  März  1837.
(Gesetz  Samml.  S.  67.);

F.  die  IH.  1.  bis  5.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  über  den  Waffengebrauch
  der  Forst=  und  Jagdbeamten  (Gesetz-Samml.  S.  65.),  nebst
en  in  Erweiterung  der  Kategorien  der  zum  Waffengebrauch  berechtigten
  Personen  ergangenen  Allerhöchsten  Erlassen,  mit  der  Maaßgabe,
daß  an  Stelle  der  im  §.  1.  angezogenen  Vorschrift  des  Gises  vom
7.  Juni  1821.  der  F.  32.  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852.  (oben  zu  D.)
tritt;
G.  das  Gesetz  über  den  Waffengebrauch  des  Militairs  vom  20.  März  1837.
(Gesetz  Samml.  S.  60.)#
I.  das  Gesetz  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851.  (Gesetz-Bn
  S.  451.);  ·  "«  J
.  das  Gesetz  über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen
vom  14.  Mai  1852.  (Gesez  Gamml,  S.  245.);  P

K.  das  Gesetz  vom  11.  April  1854.,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Strafgefangenen
  außerhalb  der  Anstalt  (Gesetz  Samml.  S.  143.).

Artikel  III.

Auf  die  in  nachfolgenden  Bestimmungen  unter  Strafe  gestellten  Feldfrevel
kommen  die  Vorschriften  der  §#.  215.  bis  2241.  349.  Nr.  3.  und  7.,  und  281.
des  Strafgesetzhuchs  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  auf  dieselben  nachstehend
verwiesen  wird:  1

Mit  Geldbuße  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  wird
bestraft,  wer  unbefugter  Weise
1)  in  Gärten,  Obstanlagen,  Weinbergen  oder  auf  Aeckern  eine  Nachlese
  hält;
(Fr.  0701.  se  hätt,  122°  2)  auf

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