Grundsätze vernichtenden Weltkrieg, konnten wir bereits
bei unseren verschiedenen Erörterungen beobachten,
dass man meist der Ansehung huldigte, „rechtsgeschäftliche
Verträge gelten zwischen kriegführenden Staaten
als aufgehoben‘.!) (Vgl. die Bemühungen der Türkei
gegen Griechenland naeh dem siegreichen Feldzug
von 1897, ferner die Errungenschaften Japans gegenüber
Russiand im Jahre 1905 u. a. m.)
Ullmann u. a. legen gegen diese Standpunkte Verwahrung
ein und betrachten Auslieferungs-, Handelsund
Schiffahrtsverträge u. a. m. als durch den Kriegszustand
nur in „ihrer Wirksamkeit suspendiert‘. °)
Würde man auch diese letztere Ansicht als die richtige
annehmen, so hätte die Türkei bei ihrem späteren
Eintritte in det Krieg die Verträge trotzdem als annulliert
ansehen müssen, da die Kapitulationen bedeutend
grössere Eingriffe in ihre Hoheitsrechte darstellten, als
irgend ein anderer völkerrechtlicher Vertrag. Ihre Kund-.
gebung von 9. September ı914 wäre dann, falis sie
sich auf den Standpunkt der Aufhebung durch Kiriegsfall
hätte stellen wollen, gleichsam eine Kündigung des zwischen
ihr und den einzelnen feindlichen Staaten bestehenden
Vertragsverhältnisses gewesen, das die einstweilige
Suspendierung zur endgültigen Aufhebung gemacht
hätte. Für diesen Fall hätte sich die Pforte dirext
auf den Text einzelner Kapitulationen berufen können.
Besonders in den Kapitulationen mit Frankreich band die
Pforte deren Bestehen an freundschaftliche Beziehungen.
(Siehe gleich zu Beginn der Kapitulation von 160#:
„que les traites de paix et capitulations .... fussent
renouveles et jures de notre hautesse sous cette consideration
pour l’inclination que nous avons A conserver
cette ancienne amite ... .‘%)°)
In der bereits angeführten Aufhebungskundzebung
vem 14. November 1916 führte die Pforte auch dieses
Kriegsmoment an: „Die kaiserliche Regierung befindet
I) Liszt 1913, Seite 171 a. A. Ullmann 1908, S. 475. Oppenheim
Bd. ll. S. 107.
2) S. Ullmann 1908, S 475.
3) Siehe Nor. Bd. I. Seite 94. Kapitulation von 1604. Vgl.
auch L&monon in Revue de droit international. 2. Serie 1913, Teil
V. Seite 471 if, der jedoch gerade das Bestehen dieser Klausel
in seiner Abhandlıing über Kriegszustand und Kapitulationen nicht
beachtet. Im übrigen kam für die Türkei diese Möglichkeit noch
nicht in Betracht, da der Kriegszustand erst am 11. November
und der heilige Krieg am 14. November 1914 verkündet wurde.
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