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Grundsätze  vernichtenden  Weltkrieg,  konnten  wir  bereits
  bei  unseren  verschiedenen  Erörterungen  beobachten,
  dass  man  meist  der  Ansehung  huldigte,  „rechtsgeschäftliche
  Verträge  gelten  zwischen  kriegführenden  Staaten
  als  aufgehoben‘.!)  (Vgl.  die  Bemühungen  der  Türkei
  gegen  Griechenland  naeh  dem  siegreichen  Feldzug
von  1897,  ferner  die  Errungenschaften  Japans  gegenüber
  Russiand  im  Jahre  1905  u.  a.  m.)

Ullmann  u.  a.  legen  gegen  diese  Standpunkte  Verwahrung
  ein  und  betrachten  Auslieferungs-,  Handelsund
  Schiffahrtsverträge  u.  a.  m.  als  durch  den  Kriegszustand
  nur  in  „ihrer  Wirksamkeit  suspendiert‘.  °)

Würde  man  auch  diese  letztere  Ansicht  als  die  richtige
  annehmen,  so  hätte  die  Türkei  bei  ihrem  späteren
Eintritte  in  det  Krieg  die  Verträge  trotzdem  als  annulliert
  ansehen  müssen,  da  die  Kapitulationen  bedeutend
grössere  Eingriffe  in  ihre  Hoheitsrechte  darstellten,  als
irgend  ein  anderer  völkerrechtlicher  Vertrag.  Ihre  Kund-.
gebung  von  9.  September  ı914  wäre  dann,  falis  sie
sich  auf  den  Standpunkt  der  Aufhebung  durch  Kiriegsfall
hätte  stellen  wollen,  gleichsam  eine  Kündigung  des  zwischen
  ihr  und  den  einzelnen  feindlichen  Staaten  bestehenden
  Vertragsverhältnisses  gewesen,  das  die  einstweilige
  Suspendierung  zur  endgültigen  Aufhebung  gemacht
  hätte.  Für  diesen  Fall  hätte  sich  die  Pforte  dirext
auf  den  Text  einzelner  Kapitulationen  berufen  können.
Besonders  in  den  Kapitulationen  mit  Frankreich  band  die
Pforte  deren  Bestehen  an  freundschaftliche  Beziehungen.
(Siehe  gleich  zu  Beginn  der  Kapitulation  von  160#:
„que  les  traites  de  paix  et  capitulations  ....  fussent
renouveles  et  jures  de  notre  hautesse  sous  cette  consideration
  pour  l’inclination  que  nous  avons  A  conserver
cette  ancienne  amite  ...  .‘%)°)

In  der  bereits  angeführten  Aufhebungskundzebung
vem  14.  November  1916  führte  die  Pforte  auch  dieses
Kriegsmoment  an:  „Die  kaiserliche  Regierung  befindet

I)  Liszt  1913,  Seite  171  a.  A.  Ullmann  1908,  S.  475.  Oppenheim
  Bd.  ll.  S.  107.

2)  S.  Ullmann  1908,  S  475.

3)  Siehe  Nor.  Bd.  I.  Seite  94.  Kapitulation  von  1604.  Vgl.
auch  L&monon  in  Revue  de  droit  international.  2.  Serie  1913,  Teil
V.  Seite  471  if,  der  jedoch  gerade  das  Bestehen  dieser  Klausel
in  seiner  Abhandlıing  über  Kriegszustand  und  Kapitulationen  nicht
beachtet.  Im  übrigen  kam  für  die  Türkei  diese  Möglichkeit  noch
nicht  in  Betracht,  da  der  Kriegszustand  erst  am  11.  November
und  der  heilige  Krieg  am  14.  November  1914  verkündet  wurde.

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