Metadata : Deutsches Kriegszustandsrecht.

224  Anlagen.

Diesen  Gesichtspunkt  muß  der  Militärbefehlshaber  bei
Ausübung  der  in  seine  Hand  gelegten  vollziehenden  Gewalt
festhalten.

Die  Hauptsache  bleibt  hierbei  sowie  überhaupt  bei  jedem
selbständigen  Handeln  eines  ilitärbefehlshaber  zum
Zwecke  der  Wiederherstellung  der  inneren  Ruhe  und  der
Ausführung  der  Gesetze,  daß  der  Militärbefehlshaber  sich
nicht  scheut,  mit  seiner  Persönlichkeit  vorzutreten,  und  daß
er  niemals  zögert,  die  Verantwortlichkeit  für  ein  entschiedenes
  Handeln  zu  übernehmen.

11.  Hat  in  Preußen  ein  Militärbefehlshaber  den  Belagerungszustand
  vorläufig  erklärt,  so  hat  er  unverzüglich
in  jedem  einzelnen  Falle  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und
König  davon  Meldung  zu  machen.  —  Zugleich  hat  er
darüber  an  das  Kriegsministerium  ausführlich  zu  berichten,
um  dadurch  den  Kriegsminister  in  den  Stand  zu  setzen,
die  Bestätigung  des  Belagerungszustandes  bei  dem  Staatsministerium
  ungesäumt  zu  beantragen.

.Wird  in  Elsaß-Lothringen  ein  Festungsgebiet  im  Falle
eines  Aufruhrs  in  den  Belagerungszustand  erklärt,  so  ist
in  gleicher  Weise  zu  verfahren.

12.  Die  Erklärung  des  Kriegs=  und  Belagerungszustandes
  ist  durch  etwa  folgendermaßen  lautende  Bekanntmachung
  an  geeigneten  Plätzen  unter  Trommelschlag  der
Bevölkerung  zu  verkünden:

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs
(oder  wenn  in  Preußen  die  Erklärung  durch  das  Staatsministerium
  erfolgt:)

Durch  Verfügung  des  preußischen  Staatsministeriums
(oder  wenn  in  Preußen  die  Erklärung  auf  Antrag  des  Verwaltungschefs
  des  Regierungsbezirks  erfolgt:)

Auf  Antrag  des

(oder  wenn  dies,  bei  Gefahr  im  Verzuge,  in  Preußen  ohne
#ntra  des  Verwaltungschefs  des  wein  Breußen,  g
ieht:
Auf  meinen,  des  N.,  Befehl  wird  der  Ortsbezirk  von  N.
(oder  der  N.  Kreis,  Regierungsbezirk)  vorläufig  hierdurch
in  den  Kriegs=  (Belagerungs-)  Zustand  erklärt.  Die  voll-