Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Weitere  als  die  nach  den  §§.  1  und  3  vom  Bundesrath  bestimmten  Angaben  über
die  einzelnen  An=  und  Abwesenden  werden  nicht  verlangt.

S.  11.

Zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählgeschäfts  ist  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs
  durch  den  Gemeinderath  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission
(§.  7  Abs.  2)  zu  bestellen,  welche  unter  dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  spätestens  mit  dem
1.  November  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

S.  12.

Durch  die  Zählungskommissionen  sind  die  Zähler  (§.  7  Abs.  5)  vor  Beginn  des
Aufnahmegeschäfts  in  ihre  Funktionen  einzuweisen  und  für  die  richtige  Besorgung  derselben
  verantwortlich  zu  machen.

Zu  diesem  Zweck  dient  die  besondere  Instruktion  für  die  Zähler,  welche  jedem  derselben
  zuzustellen  ist.

Ueber  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  (§.  8)  führt  jeder
Zähler  eine  Kontrolliste  in  Form  eines  Notizbuchs.

S.  13.

Die  Zählungsergebnisse  der  einzelnen  Gemeinden  werden  durch  die  Zählungskommissionen
  in  den  Gemeindelisten  zusammengestellt.

Jeder  Zählbezirk  und,  damit  übereinstimmend,  die  Kontrolliste  des  betreffenden
Zählers  erhalten  eine  fortlaufende  Litera,  jede  Zählungsliste  ferner  eine  fortlaufende
Nummer,  welche  der  Kontrolle  wegen  (§.  9  Abs.  1)  schon  vor  der  Abgabe  an  die  Zähler
in  der  Gemeindeliste  vorzumerken  ist.

Wo  eine  Gemeinde  aus  mehreren  Parzellen  besteht,  müssen  die  Zählungsergebnisse
schon  parzellenweise  ersichtlich  gemacht  werden.  In  der  Gemeindeliste  sind  daher  die
Zählungslisten  nach  Parzellen  in  der  Reihenfolge,  wie  die  einzelnen  Parzellen  im  Staatshandbuch
  aufgeführt  sind,  so  vorzumerken,  daß  die  Ergebnisse  zuerst  für  jede  einzelne
Parzelle  und  hernach  für  die  Gemeinde  im  Ganzen  summirt  werden  können.

Für  etwa  nothwendig  werdende  Einschaltungen  und  Nachträge,  welche  sich  erst  bei
der  Aufnahme  selbst  ergeben  werden,  ist  in  der  Gemeindeliste  Raum  zu  lassen.  Auch
sollen  zu  dem  gleichen  Zweck  die  Zähler  weitere  Zählungsformulare  mit  offenen  Nummern
ausgefolgt  erhalten.  Würden  bei  der  Einsammlung  der  Zählungslisten  einzelne  Nummern