Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel  2.

In  demselben  Sinne  und  um  zugleich  die  Unbequemlichkeiten  unbd  Schwierigkeiten
  zu  beseitigen,  welche  aus  der  vorspringenden  Lage  einiger  Hannoverischen  Landestheile
  in  das  angrenzende  Preußische  und  in  das  vom  1.  Januar  1842  ab  dem
Zollvereine  angehörende  Braunschweigische  Gebiet,  sowohl  für  die  beiderseitigen  Verwaltungen
  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben,  als  insbesondere  auch  für  den
Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen  entstehen,  wollen  Seine  Majestät  der
König  von  Hannover

1)  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  bei  dem  Zollvereine,  welchem
das  diese  Landestheile  begrenzende  Preußische  Gebiet  ar-gehört,  nach  Inhalt
der  unter  B  hier  beigefügten  Uebereinkunft  auch  ferner  belassen,  und

2)  den  in  das  Braunschweigische  Gebiet  vorspringenden  Theil  des  Amtes  Fallersleben
südlich  von  dem  Wege,  welcher  von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechtorf
führt,  und  zwar  die  Ortschaft  Mörse  mit  einbegriffen,

an  den  gedachten  Zollverein  anschließen,  worüber  mittelst  der  in  der  Anlage  C  beigefügten
  Uebereinkunft  das  Rähere  festgestellt  worden  ist.

Aus  gleichen  Rücksichten  auf  die  Lage  und  die  Verkehrs-Verhältnisse  einiger  Preußischen
  Landestheile,  wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

a)  die  rechts  der  Weser  und  der  Aue,  und  die  am  linken  Weserufer,  von  Schlüsselburg

  bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des  Kreises  Minden,

b)  das  Dorf  Würgassen,  und

DOh)  den  nördlich  von  der  Lemförder  Chaussee  belegenen  Theil  des  Dorfes  Reiningen,
bei  dem  Steuervereine,  nach  näherem  Inhalte  der  unter  D  anliegenden  Uebereinkunft,
  ebenfalls  ferner  belassen,  wie  denn  auch  Seine  Herzogliche  Durchlaucht
der  Herzog  von  Braunschweig  mit  dem  Harz=  und  Weser-Distrikte,  in  Gemäßheit
  des  deßhalb  unter  dem  16.  December  d.  J.  abgeschlossenen  besonderen  Vertrages,
bei  dem  Steuervereine  verbleiben.

Arrikel  5.

Die  Uebereinkunft,  Beilage  C  des  Vertrages  vom  1.  November  1837,  betreffend
den  Anschluß  des  Fürstenthums  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte  Walkenried,
ferner  des  Amtes  Calvörde,  des  Braunschweigischen  Antheils  des  Dorfes  Pabstdorf
und  des  Dorfes  Hessen  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des