Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2)  Personen,  gegen  welche  ein  Gautverfahren  gerichtlich  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  desselben;  "

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder
im  ketzten  der  Wahl  vorausgegangenen  Jahre  bezogen  haben.

Art.  3.

Als  bescholten,  also  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen,  sollen  angesehen
  werden  Personen,  denen  durch  rechtskräftige  Verurtheilung  der  Vollgenuß  der
staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  sofern  sie  in  diese  Rechte  nicht  wieder  eingesetzt
worden  sind.

Art.  4.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  jeder  wahlberechtigte  Württemberger,  welcher  das
Staatsbürgerrecht  seit  mindestens  drei  Jahren  besitzt.

Erstandene  oder  durch  Begnadigung  erlassene  Strafen  wegen  politischer  Verbrechen
  schließen  von  der  Wahl  nicht  aus.

·  Art.  5.

Auf  je  100,000  Seelen  der  nach  der  letzten  Volkszählung  vorhandenen  Bevölkerung
  des  Landes  ist  ein  Abgeordneter  zu  wählen.

Ein  sich  ergebender  Ueberschuß  von  weniger  als  50,000  Seelen  wird  nicht  zugerechnet,
  wogegen  für  einen  Ueberschuß  von  50,000  und  darüber  ein  weiterer  Abgeordneter
gewählt  wird.

Jeder  Abgeordnete  ist  in  einem  besonderen  Wahlkreise  von  annähernd  100,000
Seelen  zu  wählen.

Die  Bestimmung  der  Wahlkreise  ist  Sache  der  Gesetzgebung.  Für  die  erste  Wahl
werden  dieselben  auf  dem  Verordnungswege  bestimmt.

Art.  6.

Die  Wahlkreise  werden  zum  Zwecke  des  Stimmenabgebens  in  kleinere  Bezirke
eingetheilt.

Art.  7.

Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß  in  demselben  zur
Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz  haben.

Jeder  darf  nur  an  Einem  Orte  wählen.