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2) Personen, gegen welche ein Gautverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der
Dauer desselben; "
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder
im ketzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen haben.
Art. 3.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen
werden Personen, denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt
worden sind.
Art. 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder wahlberechtigte Württemberger, welcher das
Staatsbürgerrecht seit mindestens drei Jahren besitzt.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen
schließen von der Wahl nicht aus.
· Art. 5.
Auf je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung
des Landes ist ein Abgeordneter zu wählen.
Ein sich ergebender Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen wird nicht zugerechnet,
wogegen für einen Ueberschuß von 50,000 und darüber ein weiterer Abgeordneter
gewählt wird.
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise von annähernd 100,000
Seelen zu wählen.
Die Bestimmung der Wahlkreise ist Sache der Gesetzgebung. Für die erste Wahl
werden dieselben auf dem Verordnungswege bestimmt.
Art. 6.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke
eingetheilt.
Art. 7.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur
Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.