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10 Jahre 994; 40 bis 50 Jahre 274 und über
50 Jahre 91; die diesbezüglichen Angaben fehlen
bei 3562 Personen. Dem Familienstand nach
waren 4757 ledig, 1773 verheiratet, 61 ver-
witwet; die Angaben fehlen bei 2956 Personen.
Über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel
gaben die Anfragenden in 3519 Fällen Auskunft.
Danach besaßen unter 1000 (/7 721 (im Vor-
jahre 185) Personen, von 1000 bis 9500 /7q
1041 (675), von 10 000 bis 49 000 (7 539
(548), von 50 000 bis 100 000 “ 88 (67),
von 120 000 bis 500 000 17 (15) Personen.
Auf die deutschen Kolonien bezogen sich
im ganzen 11 189 (im Vorjahre 10 506) An-
fragen, und zwar auf Deutsch-Südwestafrika 4381
(4286), Deutsch-Ostafrika 2450 (1815), Kamerun
806 (795), Togo 693 (698), Samoa 357 (461),
Deutsch-Neuguinea 238 (351), die Karolinen,
Palau und Marianen 215 (399), Kiautschou 133
(68), die deutschen Südsee-Inseln im allgemeinen
75 (38), speziell die Marschall-Inseln 10 (0),
speziell die Salomon-Inseln 4 (0), die deutschen
Kolonien im allgemeinen 1827 (1595).
Verwendung des bolzes vom Riz#nusbaum
Jur Sellulosefabrikation.
Wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Neapel
berichtet, hat der dort wohnhafte deutsche Gärtner
Wulle ein Memorandum über die Verwendung
des Holzes vom Rizinusbaum zur Herstellung
von Zellulose und über die Anpflanzung, Pflege
und das Wachstum des genannten Baums ver-
öffentlicht. Bewähren sich die Ausführungen
Wulles, dann dürften sie für die deutsche Industrie
und für unsere Kolonien von großem Interesse sein.
Vorschrikten für den Verkehr der Handlungsreisenden
Jwischen den einzelnen Holonien und Gebieten des
Südatrihanischen Sollvereins und für die Behandlung
ihrer Muster.
Laut Bekanntmachung des Schatzamts der
Kapkolonie, Nr. 1349 vom 5. November 1908,
find mit Wirksamkeit vom 1. November 1908 ab
Borschriften für Handlungsreisende und ihre
Muster — Customs Union Regulations Relating
to Commercial Travellers and their Samples —
erlassen, die unter anderem folgendes enthalten:
Ehe ein Handlungsreisender Muster aus dieser
Kolonie nach einer oder mehreren anderen Kolonien
oder Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins
befördert, soll er sich vorher vom nächstgelegenen
Zollamt einen Erlaubnisschein beschaffen und
gleichzeitig den Betrag von 5 Pfund Sterl. nieder-
legen als Gewähr dafür, daß die in einem solchen
Erlaubnisscheine festgesetzten Bedingungen vor-
schriftsmäßig ausgeführt werden.
Ein Erlaubnisschein soll nur für eine Reise
benutzbar sein und muß dem Kollektor oder anderen
obersten Zollbeamten an dem Platze, wo er aus-
gestellt ist, unmittelbar nach Vollendung einer
Reise übergeben werden.
Alle Verkäufe vom Musterbestand oder Ver-
ringerungen des Bestandes aus jedwedem Anlaß
im Verlauf einer Reise müssen in den geeigneten,
auf der Rückseite des Erlaubnisscheins angezeigten
Spalten verzeichnet werden. Wenn der Muster-
bestand nicht durch Verkäufe oder sonstwie in
einer Kolonie oder einem Gebiete des Zollvereins
verringert ist, so muß das Wort „Nichts“ quer
über die dazu bestimmte Spalte geschrieben werden;
in beiden Fällen muß der Inhaber des Erlaubnis-
scheins dazu, ehe er die Reise nach einer anderen
Kolonie fortsetzt, noch die Unterschrift und den
Datumstempel von einem Zoll= oder Eisenbahn-
beamten einholen.
Für den Fall der Vergrößerung des Muster-
bestandes eines Handlungsreisenden soll die die
hinzukommenden Waren befördernde Person oder
Firma Anmeldungen auf den gewöhnlichen Vor-
drucken des Zollvereins vorlegen und darauf ver-
merken, daß die Waren an ihren Vertreter ge-
sandte Muster für Handlungsreisende sind; da-
neben ist darauf die Nummer des Erlaubnisscheins
anzugeben. Beim Empfange der Warenmuster
soll der Handlungsreisende sie auf der Vorderseite
seines Erlaubnisscheins mit Angabe aller darauf
bezüglichen Einzelheiten als Zugang zu seinem
Bestand eintragen und die Nummer des Benach-
richtigungsvordrucks (Customs Union Advice),
je nach Lage des Falles, mit welchem er den
Zugang ausgeliefert erhalten hat, vermerken.
Sollte ein Reisender im Verlaufe seiner Reise
Gelegenheit haben, einen Teil seines Muster-
bestandes, während er noch dessen Eigentümer ist,
in einer anderen Kolonie als derjenigen, wo sein
Erlaubnisschein ausgestellt ist, zurückzulassen, so
hat er dies durch Aufschrift auf der Rückseite
seines Erlaubnisscheins in gleicher Weise zu ver-
zeichnen, wie wenn ein Verkauf stattgefunden
hätte. Wenn er solche Muster wieder in Besitz
nimmt, um sie bei einer späteren oder bei der
Rückreise nach einer anderen Kolonie zu befördern,
so muß er Einzelheiten darüber auf der Vorder-
seite des Erlaubnisscheins, wie wenn ein Zugang
zum Bestande stattfindet, eintragen und in gleicher
Weise die Ursache solches Zuganges vermerken.