Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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10 Jahre 994; 40 bis 50 Jahre 274 und über 
50 Jahre 91; die diesbezüglichen Angaben fehlen 
bei 3562 Personen. Dem Familienstand nach 
waren 4757 ledig, 1773 verheiratet, 61 ver- 
witwet; die Angaben fehlen bei 2956 Personen. 
Über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel 
gaben die Anfragenden in 3519 Fällen Auskunft. 
Danach besaßen unter 1000 (/7 721 (im Vor- 
jahre 185) Personen, von 1000 bis 9500 /7q 
1041 (675), von 10 000 bis 49 000 (7 539 
(548), von 50 000 bis 100 000 “ 88 (67), 
von 120 000 bis 500 000 17 (15) Personen. 
Auf die deutschen Kolonien bezogen sich 
im ganzen 11 189 (im Vorjahre 10 506) An- 
fragen, und zwar auf Deutsch-Südwestafrika 4381 
(4286), Deutsch-Ostafrika 2450 (1815), Kamerun 
806 (795), Togo 693 (698), Samoa 357 (461), 
Deutsch-Neuguinea 238 (351), die Karolinen, 
Palau und Marianen 215 (399), Kiautschou 133 
(68), die deutschen Südsee-Inseln im allgemeinen 
75 (38), speziell die Marschall-Inseln 10 (0), 
speziell die Salomon-Inseln 4 (0), die deutschen 
Kolonien im allgemeinen 1827 (1595). 
Verwendung des bolzes vom Riz#nusbaum 
Jur Sellulosefabrikation. 
Wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Neapel 
berichtet, hat der dort wohnhafte deutsche Gärtner 
Wulle ein Memorandum über die Verwendung 
des Holzes vom Rizinusbaum zur Herstellung 
von Zellulose und über die Anpflanzung, Pflege 
und das Wachstum des genannten Baums ver- 
öffentlicht. Bewähren sich die Ausführungen 
Wulles, dann dürften sie für die deutsche Industrie 
und für unsere Kolonien von großem Interesse sein. 
Vorschrikten für den Verkehr der Handlungsreisenden 
Jwischen den einzelnen Holonien und Gebieten des 
Südatrihanischen Sollvereins und für die Behandlung 
ihrer Muster. 
Laut Bekanntmachung des Schatzamts der 
Kapkolonie, Nr. 1349 vom 5. November 1908, 
find mit Wirksamkeit vom 1. November 1908 ab 
Borschriften für Handlungsreisende und ihre 
Muster — Customs Union Regulations Relating 
to Commercial Travellers and their Samples — 
erlassen, die unter anderem folgendes enthalten: 
Ehe ein Handlungsreisender Muster aus dieser 
Kolonie nach einer oder mehreren anderen Kolonien 
oder Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins 
befördert, soll er sich vorher vom nächstgelegenen 
  
Zollamt einen Erlaubnisschein beschaffen und 
gleichzeitig den Betrag von 5 Pfund Sterl. nieder- 
legen als Gewähr dafür, daß die in einem solchen 
Erlaubnisscheine festgesetzten Bedingungen vor- 
schriftsmäßig ausgeführt werden. 
Ein Erlaubnisschein soll nur für eine Reise 
benutzbar sein und muß dem Kollektor oder anderen 
obersten Zollbeamten an dem Platze, wo er aus- 
gestellt ist, unmittelbar nach Vollendung einer 
Reise übergeben werden. 
Alle Verkäufe vom Musterbestand oder Ver- 
ringerungen des Bestandes aus jedwedem Anlaß 
im Verlauf einer Reise müssen in den geeigneten, 
auf der Rückseite des Erlaubnisscheins angezeigten 
Spalten verzeichnet werden. Wenn der Muster- 
bestand nicht durch Verkäufe oder sonstwie in 
einer Kolonie oder einem Gebiete des Zollvereins 
verringert ist, so muß das Wort „Nichts“ quer 
über die dazu bestimmte Spalte geschrieben werden; 
in beiden Fällen muß der Inhaber des Erlaubnis- 
scheins dazu, ehe er die Reise nach einer anderen 
Kolonie fortsetzt, noch die Unterschrift und den 
Datumstempel von einem Zoll= oder Eisenbahn- 
beamten einholen. 
Für den Fall der Vergrößerung des Muster- 
bestandes eines Handlungsreisenden soll die die 
hinzukommenden Waren befördernde Person oder 
Firma Anmeldungen auf den gewöhnlichen Vor- 
drucken des Zollvereins vorlegen und darauf ver- 
merken, daß die Waren an ihren Vertreter ge- 
sandte Muster für Handlungsreisende sind; da- 
neben ist darauf die Nummer des Erlaubnisscheins 
anzugeben. Beim Empfange der Warenmuster 
soll der Handlungsreisende sie auf der Vorderseite 
seines Erlaubnisscheins mit Angabe aller darauf 
bezüglichen Einzelheiten als Zugang zu seinem 
Bestand eintragen und die Nummer des Benach- 
richtigungsvordrucks (Customs Union Advice), 
je nach Lage des Falles, mit welchem er den 
Zugang ausgeliefert erhalten hat, vermerken. 
Sollte ein Reisender im Verlaufe seiner Reise 
Gelegenheit haben, einen Teil seines Muster- 
bestandes, während er noch dessen Eigentümer ist, 
in einer anderen Kolonie als derjenigen, wo sein 
Erlaubnisschein ausgestellt ist, zurückzulassen, so 
hat er dies durch Aufschrift auf der Rückseite 
seines Erlaubnisscheins in gleicher Weise zu ver- 
zeichnen, wie wenn ein Verkauf stattgefunden 
hätte. Wenn er solche Muster wieder in Besitz 
nimmt, um sie bei einer späteren oder bei der 
Rückreise nach einer anderen Kolonie zu befördern, 
so muß er Einzelheiten darüber auf der Vorder- 
seite des Erlaubnisscheins, wie wenn ein Zugang 
zum Bestande stattfindet, eintragen und in gleicher 
Weise die Ursache solches Zuganges vermerken.
	        
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