Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 57
Abth. 3 S. 229, 236, 403, 469, 552; K. d.
R. R. Prot. Bd. 3 S. 142).
Wäre aber auch Art. 973 für die Beschlagnahme
anwendbar gewesen, so könnte der Beschlagnahmsakt
nur dann (auf Antrag des Klägers) aufgehoben
werden, wenn er nach Art. 218 der Proz.-O.
nichtig wäre, nicht aber, wenn er blos nicht rite
erfolgt sei, weil die hier erfolgte Zustellung des Aktes
an den Vorstand des Oberpost= und Bahnamtes
N. statt an den dortigen Oberbahnamts-Bezirkskassier
der Natur und dem Zwecke der Handlung nicht
zuwiderlaufe, da die Arrestanlegung demjenigen zugestellt
sei, bei dem die Forderung ausstehe, und
die Diensteskaution nicht der Oberamtsbezirkskasse
N., sondern der dortigen Postbehörde gestellt worden
sei, weil ferner auch der Zweck der Beschlagnahme
in Folge der Unterstellung der Oberamts-Bezirkskassen
unter dem Oberamtsvorstande (Ziff.
IV der Vdg. v. 16. Sept. 1868, die Verwaltung
und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betr.) auch
thatsächlich erreicht worden sei. Es erscheine daher
als unbeanstandbar, daß der Arrestact dem Stellvertreter
des Bahninspektors (in Abwesenheit des letzteren)
zugestellt worden sei. Urth. v. 30. Dezbr.
HVr. 1412.
Art. 1081 Abs. 2 mit 875 Abs. 2. Die
Vorschrift des Art. 875 Abs. 2 der Proz.-O. (als
in dem generelle Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren
aufstellenden 31 Hauptstücke enthalten)
muß auch bei Zuwiderhandlungen gegen die
spezielle Bestimmung des Art. 1081 Abs. 2 um so
mehr gelten, als für den Fall, wenn der Betheiligte
die Verbindlichkeit des Gläubigers zum Schadensersatz
nicht für ausreichend hält, es demselben
nach Art. 875 Abs. 1 u. 871 Ziff. 5 üÜberlassen ist,
selbst die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens
durch den Vollstreckungsbeamten oder eine Anweisung
des letzteren hiezu durch das Vollstreckungsge-