Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  303

Entscheidungen  der  Häuptlinge  und  in  erster  Instanz  für  diejenigen
Zivil-  und  Strafprozesse,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Häuptlinge
gehören,  ausgenommen  Beschuldigungen  wegen  Mordes  und  Totschlages.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  ist  Berufung  an  den
Gouverneur  oder  dessen  Stellvertreter  zulässig.

5.  In  Neu-Guinea  ist  durch  die  kaiserliche  Verordnung  vom
7.  Juli  1888  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Eingeborenen
der  Neu-Guinea-Kompagnie  übertragen  und  der  Reichskanzler  ermächtigt
  worden,  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Vorschriften  zu  treffen  !,.  Nachdem  die  Landeshoheit  über  das  Schutzgebiet
  vom  Reich  übernommen  worden,  sind  diese  Befugnisse  auf  den
Gouverneur  übergegangen?).  Die  von  der  Direktion  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  am  21.  Oktober  1888  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
erlassene  Kriminalordnung  ist  aber  in  Geltung  geblieben.  Die  Gerichte
sind  besetzt  mit  einem  vom  Gouverneur  ernannten  Gerichtsvorsteher
(bezw.  Stellvertreter)  und  einem  Gerichisschreiber.  Bei  Prozessen  wegen
schwerer  Verbrechen  haben  zwei  Beisitzer  mitzuwirken,  welche  aus
den  Beamten  oder  achtbaren  Weißen  des  Bezirks  vom  Gerichsvorsteher
  ernannt  werden’).  Eine  Beteiligung  von  Eingeborenen  findet
nicht  statt.

6.  Für  die  Marschall-  etc.  Inseln  hat  der  Reichskanzler  auf
Grund  einer  ihm  vom  Kaiser  erteilten  Ermächtigung‘)  am  10.  März
1890  Bestimmungen  erlassen,  welche  mit  den  für  Neu-Guinea  erlassenen
vollständig  übereinstimmen  °).

7.  In  Kiautschou  ist  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Chinesen
neugeregelt  worden  durch  die  Verordnung  vom  15.  April  1899  ®).

X.  Die  Militärverfassung  der  Schutzgebiete‘).

Zuerst  ist  eine  Schutztruppe  für  Ostafrika  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit,  insbesondere  zur  Bekämpfung
des  Sklavenhandels  durch  das  Reichsgesetz  vom  22.  März  1891  (Reichsgesetzbl.
  S.  53)  errichtet  worden.  Sie  wurde  gebildet  aus  Offizieren,
Ingenieuren  des  Soldatenstandes,  Sanitätsoffizieren,  Beamten  und  Unteroffizieren
  des  Reichsheeres  und  der  kaiserlichen  Marine,  welche  auf
Grund  freiwilliger  Meldung  der  Schutztruppe  zugeteilt  wurden,  und
aus  angeworbenen  Farbigen  ($  2  des  Gesetzes)  ®).  Durch  das  Reichs-1)

  Riebow  S.  532.

2)  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1899,  S  2,  Abs.  1.  Zimmermann
IV,  S.  91.  3)  Vgl.  v.  Stengel,  Deutsche  Juristenzeitung  1898,  S.  85.

4)  Verordnung  vom  26.  Februar  18%.  Riebow  S.  624.

5)  Abgedruckt  bei  Riebow  S.  627  ff.  Ueber  die  Gerichte  enthalten  die  $$  18  ff.
Anordnungen.

6)  Marineverordnungsbl.  1899.  Anhang  zu  Nr.  25,  S.  XXV.

7)  Vgl.  jetzt  die  ausführliche  Darstellung  von  Sassen,  Deutsches  Kolonial-Militärrecht.
  Rastatt  1911.

8)  Verordnung  vom  26.  Juli  1896  (Reichsgesetzbl.  S.  669)  und  die  Verordnung
vom  gleichen  Tage  über  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der