Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

26

zu  zahlende  Unterstützung  on  einen  Verheiratheten  mit  1  Mk.  70  Pf.  pro  Tag  und  an
einen  Unverheiratheten  mil  1  Me  15  Pfl.  pro  Tag  berechnet  werden  solle.

Greiz,  am  25.  Mai  l
Fürstlich  Naf-  Kl.  Landesregierung.
C.  Perthes.

 

Vereinbarung
wegen  Errichtung  einer  Unterstützungskasse  für  im  Feuerlöschdienste  Verunglückte
  für  die  Bezirke  der  Land-Feuer-Socictät  des  Herzogthums  Sachsen
und  der  Magdeburgischen  Land-Feuer-Societät  einschließlich  der  Fürstenthümer
  Reuß  j.  L.,  Schwarzburg-Nudolstadt  und  Sondershausen.

8.1
Es  wird  eine  Unterstũtungskasse  für  solche  Personen  oder  die  Erben  solcher  Personen
  gebildet,  welche  in  den  Bezirken  der  Land--Feuer-Socictät  des  Herzogthums  Sʒn
und  der  Magdeburgischen  vand-Feuer-Societät  einschließlich  der  Fürslenthümer  Reuß  j.
Schwarzburg-  Rudosstadt  und  Sondershausen  in  Ausübung  des  Feuerlöschdienstes  oder  ".
den  augeordneten  Uebungen  dazu  körperlich  beschädigt  und  dadurch  zeitig  oder  dauernd
arbeitsunfähig  werden  oder  ums  Leben  kommen.

5.  2.
Diese  Untersiihungebss  wird  dunc  ehelmahige  Beiträge  gebildet,  welche  zunächst
für  die  6  Jahre  von  1871  bis  1876  seite
der  Meurgischen  sssn-  .  ...22.·-Thlk
der  Land-Feuer-Socielät  des  Herzogthums  Sachsen  225  „
Summa  450  Thlr.
jährlich  betragen  sollen.
5.  3.
Die  Regeln  für  die  Verwendung  kan  gonde  sollen  solgende  sein,  ohne  dem  Ermessen
  der  cbetende  Behörde  (§.  4)  vorzugr
ei  Krankheit  und  Arbeiteingeh  oteir  erhält  ein  Verheiratheter  4  Thlr.  pro
Maan  ein  Unverheiratheter  22;  Thlr.  In  Todesfällen  erhalten  die  Hinterbliebenen

eines  Verheiratheten  10°,  e:
eines  Unverheiratheten  2
h.  Die  Auszahlung  der  laufenden  krn  a  on  gelche  wöchentlich,  die
Unterstühung  an  Hinterbliebene  sofort  nach  dem  Abl
.  Die  Ansprüche  auf  Unterstüzung  gehen  verloren,  Waier  Tolluhuheit,  Fahrlässigkrit
  oder  Trunkenheit  die  Schuld  erlittener  Schädigung  tragen,  oder
wenn  nicht  binreichend  erwiesen  ist,  daß  die  erliltlene  Schädigung  wirklich  im
Dienste  oder  in  Folge  dessen  eingetreten  ist.