Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und  es  müssen  seine  Anführungen,  insoweit  sie  für  den  Zweck  der  Voruntersuchung
für  erheblich  zu  erachten  sind,  berücksichtigt  werden.  Ist  derselbe  geständig,  so“
kann  von  einer  weiteren  Beweisaufnahme  über  seine  Thäterschaft  abgesehen  werden;
  es  bedarf  jedoch  auch  in  diesem  Falle  einer  Feststellung  des  Thatbestandes.

S.  70.

Der  Untersuchungsrichter  hat  nach  eingeleiteter  Vomumtersuchung  die  Ver=  5.  Vorfahpflichtung,
  bis  zur  Erschöpfung  ihres  Zwecks  alle  hierzu  erforderlichen  Mittel  von  neee
Amtswegen  in  Mnwendung  zu  bringen,  und  ist  in  Bezug  auf  die  Art  seines  rigters.
Vorschreitens  an  die  etwaigen  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  nicht  gebunden.

Er  hat  jedoch  die  Staatsanwaltschaft,  falls  er  ohne  deren  Antrag  einen  Haftbefehl

  gegen  den  Angeschuldigten  erläßt,  hiervon  zu  benachrichtigen,  auch  derselben

wo  möglich  Gelegenheit  zu  geben,  der  Einnahme  des  Augenscheins  oder  anderen

an  Ort  und  Stelle  stattfindenden  Untersuchungshandlungen  anzuwohnen.

S.  VI.

Der  Untersuchungsrichter  erläßt  alle  ergehenden  Verfügungen  und  Vorladungen
  in  seinem  Namen.

Die  Mitwirkung  der  Rathskammer  tritt  nur  in  den  vom  Gesetz  bezeichneten
  Fällen,  insbesondere  da  ein,  wo  dasselbe  die  Fassung  eines  gerichtlichen  Beschlusses
  vorschreibt.

S.  72.

Der  Untersuchungsrichter  kann  auch  Personen  zu  ihrer  Vernehmung  vor
sich  laden,  die  im  Sprengel  eines  anderen  Untersuchungerichters  wohnen.  Es  ist
jedoch  der  letztere  um  die  Vernehmung  zu  ersuchen,  wenn  deren  Zweck  durch  ihn
mit  geringerem  Kostenaufwand  erreicht  werden  kann.  Eine  Versendung  der  Untersuchungsakten
  ist  in  diesem  Falle  nur  dann  zulässig,  wenn  eine  Darstellung  des
Sachverhältnisses  aus  besonderen  Gründen  nicht  dazu  ausreicht,  dem  ersuchten
Richter  die  erforderliche  Anleitung  zu  gewähren.  Die  von  dem  ersuchten  Richter
aufgenommenen  Verhandlungen  sind  in  Urschrift  dem  ersuchenden  Richter  zu
übersenden.

In  dringenden  Fällen  kann  der  untersuchungführende  Richter  auch  selbst
Untersuchungshandlungen  in  dem  Sprengel  eines  anderen  Untersuchungsrichters
vornehmen)  er  ist  jedoch  verpflichtet,  hiervon  den  Vorstand  des  betreffenden  Gerichts
  im  Voraus  zu  benachrichtigen.

S.  73.

Der  Untersuchungsrichter  hat  das  Recht,  sich  zur  Vornahme  von  Nachforschungen
  oder  zur  Ausführung  einzelner  Maaßregeln,  namentlich  von  Haussuchungen,
  der  Hülfe  oder  des  Beistandes  der  Polizeibehöorden  zu  bedienen.

In  dringenden  Fällen  kann  er  sich  zu  demselben  Zweck  an  jeden  Polizeibeamten
  unmittelbar  wenden.

(Xr.  6704)  d.  74.