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so bleibt sie bei Bestand, bis der Landesherr sie aufhebt. Einem
unmittelbaren Zwange ist er nicht unterworfen.
Trotzdem ist die Einrichtung der Kompromißinstanz von größter
praktischer Bedeutung für die Wahrung und Sicherung der ständischen
Rechte. Das hat sich erwiesen im Jahre 1850, da sie allein das Mittel
bot, die Wiederaufhebung des Staatsgrundgesetzes und die völlige
Wiederherstellung der schon aufgelösten landständischen Verfassung herbei—
zuführen.
Eine Art von Ergänzung erhielt jene Verordnung von 1817 bei
Errichtung des Oberappellationsgerichts 1818 darin, daß auch für
Privatansprüche gegen den Landesherrn und gesamte Mitglieder seines
Hauses der Rechtsweg bei den Gerichten eröffnet wurde.
Hervorhebung verdient die Zuständigkeit der Stände und des
Landtags in Kirchensachen. Sie ist begründet in dem besonderen
Verhältnis, in welchem Staat und Kirche in Mecklenburg stehen. Hier
hat sich erhalten und ist noch in Geltung das alte Landeskirchentum
der Reformationszeit, dem die moderne Scheidung von Staat und Kirche
fremd ist.
Die Alleinberechtigung der lutherischen Landeskirche beruht auf den
Landesreversalen, insbesondere auf den eingehenden Bestimmungen des
Assekurationsreverses von 1621. Das heutige Reichsrecht gewährt jedem
Reichsbürger Bekenntnisfreiheit und sichert ihn vor jeder aus seinem
Glaubensbekenntnis etwa abzuleitenden Minderung seiner bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte. Aber daraus folgt nichts für die Rechts—
stellung religiöser Gemeinschaften, nichts für ein Recht auf gemeinschaftliche
oder gar öffentliche Religionsübung, nichts für das öffentlich-rechtliche
Verhältnis zwischen Kirche und Staat.
In Mecklenburg ist die lutherische Landeskirche eine Landesanstalt.
Die kirchlichen Angelegenheiten sind Landesangelegenheiten. Die kirchliche
Landesverfassung ist landesgrundgesetzlich geordnet und ohne Zustimmung
der Stände nicht zu ändern. Die Kirchengesetze sind Landesgesetze. Das
Kirchenregiment ist ein Bestandteil des Landesregimentes selbst. Daraus
folgt die Zuständigkeit der Stände und des Landtags in Kirchenangelegenheiten
ganz ebenso wie in anderen Landesangelegenheiten nach
den allgemeinen Regeln, wie denn die Obliegenheiten der ständischen
Ortsobrigkeiten auch die Pflege und Förderung des örtlichen Kirchenwesens
umfassen. Daß Anderungen der alten Kirchenordnung, der
Konsistorial- und Superintendentenordnung Zuziehung der Stände voraussetzen,
ist im Landesvergleich ausdrücklich vorgesehen. So kommt es,