Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XLIV

taxirt,  welche  an  dem  Orte,  von  wo  aus  die  Rücksendung  beziehungsweise  Nachsendung  erfolgt,  nach
dem  ursprünglichen  Aufgabeorte  beziehungsweise  dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden.

Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Postvorschußsendungen  wird  die  Vorschußgebühr  nicht
noch  einmal  angesetzt;  dies  gilt  auch  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  solche  Sendungen  aus  dem  inneren
Verkehr  in  den  Wechselverkehr  und  umgekehrt,  übergehen.

Art.  41.
Nebengebühren.

Nebengebühren  bei  der  Aufgabe  von  Fahrpostsendungen  sollen  nicht  neu  eingeführt  und  keinenfalls
über  die  dermaligen  Sätze  erhöht  werden.

Die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  Bestellung  der  Fahrpostsendungen  in  die  Wohnungen  der
Adressaten  wird  jeder  Verwaltung  anheimgestellt.

Art.  42.
Bestellung  von  Fahrpostsendungen  durch  Expressen.
Fahrpostsendungen,  bezüglich  deren  der  Absender  durch  Vermerk  auf  der  Adresse  das  Verlangen
ausgedrückt  hat,  daß  die  Bestellung  durch  einen  Expressen  erfolgen  soll,  sind  sogleich  nach  der  Ankunft
dem  Adressaten  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  durch  einen  besondern  Boten  zuzustellen.
1)  Bei  Expreßbestellungen  im  Orts-Bestellbezirke  der  Postanstalt:

Es  gilt  als  Grundsatz,  daß  mindestens  alle  Sendungen  im  declarirten  Werth  bis  zu  50
Thalern  oder  87½  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer  Währung
einschließlich,  oder  im  Gewicht  bis  zu  5  Pfund  einschließlich  dem  Adressaten  durch  den  Expreßboten
  in  die  Wohnung  zu  überbringen  sind,  soweit  nicht  etwa  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.


Bei  Sendungen  mit  declarirtem  Werth  von  mehr  als  50  Thalern  oder  87¼  Gulden
Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer  Währung  beziehungsweise  von  mehr  als
5  Pfund  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die  Wohnung
  des  Adressaten  nur  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein  beziehungsweise  die  Begleit-Adresse.

Die  Expreßgebühr  für  Fahrpostsendungen  wird  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen
selbst  durch  Expressen  bestellt  werden,  mit  dem  doppelten  Betrage  der  nach  Artikel  20  sich
ergebenden  Gebühr  für  die  expresse  Bestellung  von  Briefpostgegenständen  im  Orts-Bestellbezirke
der  Postanstalt  erhoben.  In  den  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die  Scheine  oder  die  Begleit-Adressen
  zur  expressen  Bestellung  gelangen,  kommt  der  einfache  Betrag  der  Expreßgebühr  für
Briefpostgegenstände  zur  Anwendung.

2)  Bei  Expreßbestellungen  nach  dem  Land-Bestellbezirke  der  Postanstalt:

Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die  Wohnung  des  Adressaten
  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein  oder  die  Begleit-Adresse.