Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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oder unverzollte Waren darin verborgen gefunden 
werden, so werden sie zusammen mit dem übrigen 
Inhalt der Gepäckstücke mit Beschlag belegt. 
Bestimmungen über die Einfuhr von Sämerelen 
und Dflangen in Britisch - Ostafrika. 
Eine in der Official Gazette vom 1. Januar 
d. Is. veröffentlichte Verordnung Nr. 14 vom 
24. Dezember 1908 (The Coffee Leaf Disease 
Ordinance 1908) bestimmt unter entsprechender 
Abänderung der gleichlautenden Verordnung vom 
Jahre 1904, daß Sämereien, lebende oder ge- 
trocknete Pflanzen aus einem Lande, aus dem die 
Einfuhr in das Schutzgebiet verboten ist, unter 
bestimmten Bedingungen durch das Schutzgebiet 
durchgeführt werden können. Der Gouverneur 
kann ferner nach erfolgter Bekanntmachung in 
der „Official Gazette“ die Einfuhr von Kaffee- 
bohnen oder Kaffeepflanzen für den Verkauf, Ge- 
nuß oder die Verwendung in dem Schutzgebiete 
verbieten. 
Verbot der Einfuhr von Kaffeepflanzen und bohnen 
aus dem Uganda-Schutzgebiete. 
Laut einer in der Official Gazette vom 
1. Januar d. Is. erlassenen Bekanntmachung vom 
30. Dezember 1908 ist auf Grund der Bestim- 
mungen der Coffee Leaf Disease Ordinance 
Nr. 14/1908 bis auf weiteres die Einfuhr von 
Kaffeepflanzen und zbohnen aus dem Uganda- 
Schutzgebiet nach Britisch-Ostafrika verboten. 
K#ngabe des Gewichts für Durchfuhrgüter aus 
Deutsch-Ostakrika durch Britisch - Ostafrika. 
Gemäß einer Bekanntmachung der Zollbehörde 
ist bei der Durchfuhr von Waren aus Deutsch- 
Ostafrika durch das Schutzgebiet in den Durch- 
fuhrscheinen das Gewicht der Waren anzugeben. 
(The COfficial Gazette of the East Africa Protectorate.) 
einkührung eines neuen Jolitarifs 
in Britisch -Ostatrika. 
Dem Gesetzgebenden Rate des Schutzgebiets 
ist eine in der Official Gazette vom 1. Januar 
d. Is. mitgeteilte Vorlage wegen eines neuen 
Zolltarifs zugegangen, worin neben der Erhebung 
von Ein= und Ausfuhrzöllen die Auflegung von 
Krangebühren vorgesehen ist. 
Die hauptsächlichste in dem Einfuhrtarife vor- 
geschlagene Anderung gegen den bisherigen Tarif 
besteht in der Erhöhung der Zölle für destillierte 
  
Getränke (außer den Drogen und Heilmitteln, die 
bona fide für medizinische Zwecke eingeführt 
werden) von 2 Rupien auf 5 Rupien für die 
Gallone von 50 Grad nach Gay-Lussacs Alkoholo- 
meter bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius. 
Der Zollsatz für die nicht namentlich aufgeführten 
Waren von 10 v. H. des Wertes ist unverändert 
geblieben. Die Liste der Befreiungen vom Ein- 
fuhrzolle soll etwas erweitert werden, und zwar 
durch Einbeziehung folgender Waren: gebrauchte 
Fahrräder, Ferngläser, photographische Apparate, 
Nähmaschinen und zum gewerblichen Gebrauche 
der Reisenden dienende Geräte, wenn sie einen 
Teil ihres Gepäcks bilden und nicht für Handels- 
zwecke bestimmt sind, persönliches Gepäck, Schiffe 
und Fahrzeuge für die Binnenschiffahrt, Arzneien 
für Schafe und Rindvieh, Düngemittel und In- 
sektenvertilgungsmittel, Gemälde, Maschinen für 
den Gewerbegebrauch, Offiziersuniformen und 
Regimentstischgeräte usw., Telegraphenapparate, 
Gedächtnistafeln aus Glas und Messing, Schreib- 
waren usw., die für Konsulate eingehen. 
Der Ausfuhrtarif entspricht dem bisher gelten- 
den mit der Ausnahme, daß der bisher für 
Straußfedern erhobene Zoll von 10 v. H. des 
Wertes aufgehoben werden soll. 
In dem Entwurfe sind auch Bestimmungen 
getroffen über die Bewertung der Waren und die 
Zahlung der Ein= und Ausfuhrzölle in Waren, 
wenn die Beschaffenheit der Waren eine solche 
Zollzahlung zuläßt. 
Die Customs Ordinance vom Jahre 1904 
und Abschnitt 9 der Customs Regulations vom 
Jahre 1899 über die Bewertung der Waren 
sollen aufgehoben werden. 
  
Ausfuhr von Kngoraziegen aus der Oransjefluß- 
kolonie nach Transvaal, Matal und der Kophkolonie. 
Laut einer in der „Orange River Colony 
Government Gazette“ vom 22. Januar d. Js. 
veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 5 vom Jahre 
1909 ist die Ausfuhr von Angora-Böcken und 
Mutterziegen nach Transvaal, Natal') und der 
Kapkolonie"“") erlaubt, weil diese Kolonien ähnliche 
Ausfuhrverbote erlassen haben, wie sie in der 
Oranjeflußkolonie auf Grund des „Angora Export 
Prohibition Act, 1908“ getroffen sind. 
Einfuhr-ölle für alkoholische Getränte und Har- 
fümerien auf den Gilbert- und Ellice-Insein. 
In der King's Regulation von 1908, be- 
treffend das englische Protektorat der Gilbert- 
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 23, S. 1187. 
*“8) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908. Nr. 22. S. 1130.
	        
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