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oder unverzollte Waren darin verborgen gefunden
werden, so werden sie zusammen mit dem übrigen
Inhalt der Gepäckstücke mit Beschlag belegt.
Bestimmungen über die Einfuhr von Sämerelen
und Dflangen in Britisch - Ostafrika.
Eine in der Official Gazette vom 1. Januar
d. Is. veröffentlichte Verordnung Nr. 14 vom
24. Dezember 1908 (The Coffee Leaf Disease
Ordinance 1908) bestimmt unter entsprechender
Abänderung der gleichlautenden Verordnung vom
Jahre 1904, daß Sämereien, lebende oder ge-
trocknete Pflanzen aus einem Lande, aus dem die
Einfuhr in das Schutzgebiet verboten ist, unter
bestimmten Bedingungen durch das Schutzgebiet
durchgeführt werden können. Der Gouverneur
kann ferner nach erfolgter Bekanntmachung in
der „Official Gazette“ die Einfuhr von Kaffee-
bohnen oder Kaffeepflanzen für den Verkauf, Ge-
nuß oder die Verwendung in dem Schutzgebiete
verbieten.
Verbot der Einfuhr von Kaffeepflanzen und bohnen
aus dem Uganda-Schutzgebiete.
Laut einer in der Official Gazette vom
1. Januar d. Is. erlassenen Bekanntmachung vom
30. Dezember 1908 ist auf Grund der Bestim-
mungen der Coffee Leaf Disease Ordinance
Nr. 14/1908 bis auf weiteres die Einfuhr von
Kaffeepflanzen und zbohnen aus dem Uganda-
Schutzgebiet nach Britisch-Ostafrika verboten.
K#ngabe des Gewichts für Durchfuhrgüter aus
Deutsch-Ostakrika durch Britisch - Ostafrika.
Gemäß einer Bekanntmachung der Zollbehörde
ist bei der Durchfuhr von Waren aus Deutsch-
Ostafrika durch das Schutzgebiet in den Durch-
fuhrscheinen das Gewicht der Waren anzugeben.
(The COfficial Gazette of the East Africa Protectorate.)
einkührung eines neuen Jolitarifs
in Britisch -Ostatrika.
Dem Gesetzgebenden Rate des Schutzgebiets
ist eine in der Official Gazette vom 1. Januar
d. Is. mitgeteilte Vorlage wegen eines neuen
Zolltarifs zugegangen, worin neben der Erhebung
von Ein= und Ausfuhrzöllen die Auflegung von
Krangebühren vorgesehen ist.
Die hauptsächlichste in dem Einfuhrtarife vor-
geschlagene Anderung gegen den bisherigen Tarif
besteht in der Erhöhung der Zölle für destillierte
Getränke (außer den Drogen und Heilmitteln, die
bona fide für medizinische Zwecke eingeführt
werden) von 2 Rupien auf 5 Rupien für die
Gallone von 50 Grad nach Gay-Lussacs Alkoholo-
meter bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius.
Der Zollsatz für die nicht namentlich aufgeführten
Waren von 10 v. H. des Wertes ist unverändert
geblieben. Die Liste der Befreiungen vom Ein-
fuhrzolle soll etwas erweitert werden, und zwar
durch Einbeziehung folgender Waren: gebrauchte
Fahrräder, Ferngläser, photographische Apparate,
Nähmaschinen und zum gewerblichen Gebrauche
der Reisenden dienende Geräte, wenn sie einen
Teil ihres Gepäcks bilden und nicht für Handels-
zwecke bestimmt sind, persönliches Gepäck, Schiffe
und Fahrzeuge für die Binnenschiffahrt, Arzneien
für Schafe und Rindvieh, Düngemittel und In-
sektenvertilgungsmittel, Gemälde, Maschinen für
den Gewerbegebrauch, Offiziersuniformen und
Regimentstischgeräte usw., Telegraphenapparate,
Gedächtnistafeln aus Glas und Messing, Schreib-
waren usw., die für Konsulate eingehen.
Der Ausfuhrtarif entspricht dem bisher gelten-
den mit der Ausnahme, daß der bisher für
Straußfedern erhobene Zoll von 10 v. H. des
Wertes aufgehoben werden soll.
In dem Entwurfe sind auch Bestimmungen
getroffen über die Bewertung der Waren und die
Zahlung der Ein= und Ausfuhrzölle in Waren,
wenn die Beschaffenheit der Waren eine solche
Zollzahlung zuläßt.
Die Customs Ordinance vom Jahre 1904
und Abschnitt 9 der Customs Regulations vom
Jahre 1899 über die Bewertung der Waren
sollen aufgehoben werden.
Ausfuhr von Kngoraziegen aus der Oransjefluß-
kolonie nach Transvaal, Matal und der Kophkolonie.
Laut einer in der „Orange River Colony
Government Gazette“ vom 22. Januar d. Js.
veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 5 vom Jahre
1909 ist die Ausfuhr von Angora-Böcken und
Mutterziegen nach Transvaal, Natal') und der
Kapkolonie"“") erlaubt, weil diese Kolonien ähnliche
Ausfuhrverbote erlassen haben, wie sie in der
Oranjeflußkolonie auf Grund des „Angora Export
Prohibition Act, 1908“ getroffen sind.
Einfuhr-ölle für alkoholische Getränte und Har-
fümerien auf den Gilbert- und Ellice-Insein.
In der King's Regulation von 1908, be-
treffend das englische Protektorat der Gilbert-
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 23, S. 1187.
*“8) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908. Nr. 22. S. 1130.