Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 380 20 
Weitere Einzahlungen werden auf Grund eines Aussichtsratsbeschlusses vom Vorstande ein- 
gefordert. Der Aufsichtsrat kann beschließen, daß die einzufordernden Einzahlungen nicht auf sämt- 
liche Reihen, sondern nur auf einzelne Reihen eingefordert werden. Indessen darf auf eine im 
Alphabet folgende Reihe eine Einzahlung erst eingefordert werden, wenn auf die vorhergehenden 
Reihen die Einzahlungen bis zur gleichen Höhe bereits geleistet worden sind oder gleichzeitig ein- 
gefordert werden. Die weiteren Einzahlungen sind in Hundertteilen des Nennwertes unter Offen- 
haltung einer mindestens zweiwöchentlichen Frist auszuschreiben. Die Aufforderung zur Einzahlung 
hat nach Wahl des Vorstandes brieflich oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. 
§ 8. Ein Anteilseigner, der die auf den Anteil eingeforderten Beträge nicht zur rechten 
Zeit einzahlt, hat 5 v. H. Zinsen von dem für die Einzahlung bestimmten Tage an zu entrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann der Vorstand mittels eingeschriebenen 
Briefes dem sänmigen Anteilseigner für die Zahlung eine Frist von vier Wochen mit der Androhung 
bestimmen, daß er nach Ablauf der Frist seines Anteils und der geleisteten Einzahlungen für ver- 
lustig erklärt werde. Zahlt der säumige Anteilseigner alsdann nach Setzung einer zweiten Nachfrist 
von wiederum vier Wochen den Betrag nicht ein, so ist er mittelst brieflicher Mitteilung seines 
Anteils und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären. Die 
Gesellschaft ist befugt, den Anteil unter Ausfertigung eines neuen Zwischenscheins anderweitig zu 
verwerten. Die für den für kraftlos erklärten Anteil geleisteten Zahlungen sind, soweit sie nicht zur 
Deckung der Einzahlung zu verwenden sind, dem Reservefonds zuzuführen. Wegen des Ausfalls, 
welchen die Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt 
ihr der ausgeschlossene Anteilseigner verhaftet. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden 
Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden. Sie können auch gegen diese Leistungen eine 
Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen. 
§ 9. Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie ihre Rechte aus dem 
Anteil nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die auf den Anteil zu bewirkenden 
Leistungen haften sie als Gesamtschuldner. 
Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung einem Anteilseigner gegenüber abzugeben, so genügt, 
falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Er- 
klärung gegenüber einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Anteilseigners findet diese Vor- 
schrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem Ablauf eines Monats seit 
dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. 
§ 10. Nach Vollzahlung der Anteile werden Anteilscheine auf den Namen der Anteils- 
eigner ausgefertigt. Die Ubertragung kann durch Indossament geschehen. Inbetreff der Form des 
Indossaments, inbetreff des Ausweises des Inhabers und inbetreff seiner Verpflichtung zur Heraus- 
gabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, des Artikels 36 Satz 1 bis 4 und des Artikels 74 
der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Bis zur Vollzahlung der Anteile werden Zwischenscheine auf den Namen der Anteilseigner 
ausgefertigt. Die nach der Ausgabe der Zwischenscheine geleisteten späteren Einzahlungen werden 
auf dem Zwischenschein von der Gesellschaft oder einer beauftragten Stelle abquittiert. Die Über- 
tragung kann ebenfalls durch Indossament geschehen. 
Bei jedem Anteil ist in dem Stammbuche der Gesellschaft der Anteilseigner nach Namen, 
Stand und Wohnort zu vermerken, auf welchen der Anteilschein oder der Zwischenschein ausgefertigt 
worden ist. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Anteilseigner, welcher als solcher 
im Stammbuche verzeichnet ist. 
Geht ein Anteil auf einen anderen über, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins 
oder des Zwischenscheins und des Nachweises des Uberganges bei der Gesellschaft anzumelden und 
im Stammbuch zu vermerken. Die Echtheit der auf dem Anteilschein oder dem Zwischenschein befind- 
lichen Indossamente oder der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. 
Die Umschreibung eines Anteils im Stammbuche auf den Namen des neuen Erwerbers 
darf der Vorstand nur vornehmen, wenn er keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deutscher 
Reichsangehöriger ist oder, wenn eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
Erwerberin ist, daß deren sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter deutsche Reichsangehörige sind, 
oder, wenn eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Kolonialgesellschaft, Genossenschaft, Gewerkschaft oder ein eingetragener Verein den Anteil
	        
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