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tage zu vergüten; der alsdann noch verbleibende Überschuß wird nach dem Verhältnisse des Nenn-
werts der Anteile unter diese gleichmäßig verteilt. Reicht das vorhandene Vermögen zur Erstattung
der Einzahlungen nicht aus, so haben die Anteilseigner den Verlust nach dem Verhältnisse der Nennwerte
der Anteile zu tragen; die noch ausstehenden Einzahlungen find, soweit es hierfür erforderlich ist,
einzuziehen. Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen oder Zwischen-
scheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraume von einem
Monate durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen sechs Monaten
vom Tage der letzten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen Hinter-
legungsstelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
VII. Kbschnitt. Übergangsbestimmungen.
§ 51. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet an dem Ort, an dem diese
stattgefunden hat, die erste Hauptversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder einer Be-
kanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolles über die Verhand-
lung bedarf. Diese Hauptversammlung bestimmt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und wählt diese.
Im Anschluß an diese Hauptversammlung haben die auwesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht
auf ihre Zahl den Vorsitzenden des Aussichtsrats und den stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen
und den Vorstand zu bestellen. Auch diese Verhandlungen bedürfen nicht der notariellen Beurkundung.
§ 52. Die sämtlichen durch die Gründung der Gesellschaft und deren Vorbereitung ent-
standenen Kosten jeder Art sowie die Stempel und Steuern für die Errichtung und Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister tragen die Gründer.
SDersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, die vortragenden Räte im
Reichs-Kolonialamt, Wirklichen Legationsräte Ebermaier und Dr. Schnee zu Geheimen Ober-
regierungsräten zu ernennen sowie dem Geheimen Registrator Preiß bei derselben Behörde den
Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Ober-
richter bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun Dr. Oskar Meyer zum Ersten Referenten
bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo zu ernennen und ihm gleichzeitig den Charakter als
Geheimer Regierungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Polizeisergeanten beim Gou-
vernement von Südwestafrika Johann Christoph Köppel die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Im Reichs-Kolonialamt sind ernannt:
Zu Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren: die Geheimen Sekretariats-
assistenten Fischer, Selling, Hansen, Lüttke und Nopp;
zum Geheimen Registrator: Geheimer Registraturassistent Siebert;
zu Buchhaltern in der Kolonialhauptkasse: die Assistenten Krüger (Hans) und Markgraf;
zu Geheimen Sekretariatsassistenten: die technischen Eisenbahnsekretäre Thiel und Kersten,
Regierungssupernumerar Schulz, Steuersekretär Ullrich und Bausekretär Vogler;
zu Geheimen Registraturassistenten: die Bureaudiätare Guenther und John;
zu Assistenten in der Kolonialhauptkasse: die Bureaudiätare Dölz und Schmall.
Raiserliche Schutztruppen.
Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen).
A. K. O. vom 24. März 1909.
Schimmelfennig, Major, am 31. März ausgeschieden und mit dem 1. April 1909 als Bataillons-
kommandeur im 7. Rheinischen Infanterie- Regiment Nr. 69 angestellt.
Dr. Kuhn, Stabsarzt, vom 1. April 1909 ab ein einjähriger Urlaub ohne Gehalt bewilligt.
Becker, Hauptmann, mit dem 27. März 1909 in den Generalstab der Schutztruppe für Südwest-
afrika versetzt.