W 5 20
§ 3. Kreditgeschäfte im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kauf= und Tauschgeschäfte, bei denen die von dem Eingeborenen zu bewirkende
Gegenleistung nicht Zug um Zug erfolgt,
b) Darlehnsgeschäfte, bei denen der Eingeborene der Darlehnsempfänger ist.
§ 4. Kreditgeschäfte, die ein Eingeborener ohne Genehmigung der zuständigen Stelle ab-
geschlossen hat, sind nichtig. Das dem Eingeborenen auf Grund des Kreditgeschäftes Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil das Kreditgeschäft nichtig gewesen ist.
§ 5. Die Genehmigung zu einem Kreditgeschäft, das der Eingeborene vornehmen will,
bedarf der schriftlichen Form. Über die Genehmigung ist eine Urkunde aufzunehmen. Dieselbe soll
enthalten:
den Namen des Eingeborenen,
den Namen der anderen Partei,
die Art des Geschäftes (Kauf, Tausch, Darlehn),
den Gegenstand, den der Eingeborene erhalten hat oder soll,
den Gegenstand, den der Eingeborene leisten soll,
. die Unterschrift des Beamten mit Ort= und Zeitangabe.
§ 6. Diese Urkunde ist von der zuständigen Stelle zwei Jahre lang, und wenn es sich
um unbewegliche Sachen handelt, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Eine Abschrift ist der Gegenpartei zu übergeben. Es genügt, wenn bei dem Abschluß des
Geschäftes diese Abschrift vorliegt.
§ 7. Vereinbarungen, durch welche eine Vorschrift dieser Verordnung aufgehoben oder ab-
geändert wird, sowie Rechtsgeschäfte, durch welche diese Verordnung umgangen werden soll (wie
insbesondere Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse), sind nichtig.
§ 8. Der Bezirksamtmann usw. kann die Befugnis zur Genehmigungserteilung im Sinne
dieser Verordnung einzelnen ihm unterstellten Amtsorganen mit Genehmigung des Gouverneurs
übertragen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Windhuk, den 30. Oktober 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Frrsse—
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung
der Wanderhändler.
Vom 7. November 1908.
Auf Grund § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. Seite 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
§* 1. Wanderhändler im Sinne dieser Verordnung sind alle Personen, welche innerhalb
des Schutzgebiets Handelszüge unternehmen, oder Waren im Umherziehen mit Fuhrwerk aller Art,
Reit-, Lasttieren, Trägern usw. oder selbst zum Verkauf feilbieten.
&§ 2. Alle im § 1 bezeichneten Händler — Inländer wie Ausländer — unterliegen der
Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen sind Händler, die Vieh lediglich
gegen Geldzahlung einkaufen oder verkaufen oder gegen anderes Vieh eintauschen oder vertauschen.
§ 3. Die Steuer wird in Form eines Handelsscheins, der für drei, sechs, neun oder zwölf
Monate erteilt werden kann, erhoben.
§ 4. Der Handelsschein ist vor Beginn der Ausübung des Handels gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Steuer zu lösen und ist nicht übertragbar. Derselbe berechtigt den Inhaber
zum Handelsbetriebe im Bereiche des Amtsbezirkes, in welchem er gelöst ist.
§ 5. Der Handelsschein ist zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist,
2. wenn er geisteskrank ist,