Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Couverneurs von Deutsch- 
euguinena zur Neuschaffung, Verlegung und Kufhebung von Verwaltungsbehörden. 
Vom 15. Mai 1909. 
Gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und 
die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird der Gouverneur von Deutsch-Neuguinea ermächtigt, im Schutzgebiete 
Deutsch-Neuguinea Verwaltungsbehörden neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben, sofern die 
erforderlichen Mittel durch die Etatsgesetze bewilligt sind, oder besondere Mittel nicht erforderlich 
sein werden. 
Die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verfügung ergehenden Anordnungen sind durch 
Einrücken in das Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea zu veröffentlichen. 
Berlin, den 15. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
· In Vertretung: 
Dernburg. 
DHDersonalie. — 
Der Direktor im Reichs-Kolonialamt Dr. Conze hat am 22. Mai von Southampton aus 
eine Informationsreise nach Südafrika und Deutsch-Südwestafrika angetreten. Die Dauer 
dieser Reise ist auf etwa vier Monate bemessen. Als technischer Sachverständiger nimmt Regierungs- 
und Baurat Fischer an der Reise teil. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen 
Direktor der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Gerhard 
v. Buchka, gelegentlich seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand den Roten Adler-Orden 
zweiter Klasse zu verleihen. 
  
Kalserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) 
vom 8. Mai 1909. 
Der Erlaß vom 18. Februar 1909, betreffend die Ernennung des Unterzahlmeisters 
Teschner zum Kaserneninspektor, wird ausgehoben. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) 
vom 10. Mai 1909. 
Polewka, Unterzahlmeister, mit Wirkung vom 25. März 1909 ab zum Zahlmeister ernannt. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) 
vom 12. Mai 1909. 
Koch (Walter), Feldintendantursekretär, am 15. Mai 1909 behufs Wiederanstellung im Bereiche dor 
Königlich Preußischen Heeresverwaltung (bei der Militärintendantur des Gardekorps) aus 
der Schutztruppe auggeschieden.
	        
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