Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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lbernahme dieser Verpflichtungen durch Erklärung gegenüber dem Reichs-Kolonialamt zu bestätigen. 
Mit dem Eingang dieser Erklärung wird die Kolonialgesellschaft von ihren Verpflichtungen befreit. 
§ 3. Die Kolonialgesellschaft erklärt sich dagegen damit einverstanden, daß die Regierung 
für alle im Sperrgebiet vor oder nach Aufhebung der Sperre geförderten Diamanten eine an den 
Schutzgebietsfiskus zahlbare Abgabe in Höhe von 10 v. H. des Wertes der geförderten Diamanten erhebt, 
soweit die Förderung aus Abbaubetrieben erfolgt, für welche die Verleihungs= bzw. Umwandlungs- 
urkunde nach dem 1. Oktober 1908 beantragt worden ist. Als Wert im Sinne dieser Bestimmung 
gilt der Verkaufspreis außerhalb des Schutzgebietes nach Abzug eines die Kosten der Versendung, 
der Versicherung und der Verkaufsvermittlung deckenden, allgemein festzusetzenden Prozentsatzes. 
Sollte der Wert in dieser Weise nicht ermittelt werden können, so ist er durch Sachverständige 
festzustellen. 
Die Regierung behält sich vor, die hierzu erforderlichen Vorschriften zwecks Ermittlung des 
Wertes zu erlassen. 
Die durch vorstehende Bestimmung vereinbarte Abgabe wird nicht erhoben von denjenigen, 
die auf Grund der Schürfscheinbestimmungen der Kolonialgesellschaft für die ursprüngliche Dauer 
oder auf Grund einer Verlängerung — jedoch nicht über den 1. April 1909 hinaus — Berechtigungen 
erworben haben." 
8§ 4. Von den auf Grund des § 3 eingehenden Abgaben erhält die Kolonialgesellschaft 
ein Drittel. 
Dieser Betrag ist auch dann unter Zugrundelegung einer Abgabe von 10 v. H. des Wertes 
an die Kolonialgesellschaft abzuführen, wenn die auf Grund des § 3 festgesetzten Abgaben ohne Zu- 
stimmung der Kolonialgesellschaft herabgesetzt werden sollten. 
§ 5. Die Einführung der Abgabe im Sperrgebiet gemäß § 3 wird im Verordnungs- 
wege erlassen. 
§ 6. Der Schutzgebietsfiskus hat für seine im Bergrechtsgebiet der Kolonialgesellschaft 
bisher belegten Felder nur die aus § 2 des Abkommens vom 17. Februar/2. April 1908 sich er- 
gebenden Abgaben an die Kolonialgesellschaft zu zahlen. 
§ 7. Die Bestimmungen des Abkommens vom 17. Februar/2. April 1908 bleiben in Kraft, 
soweit sie nicht durch dieses Abkommen abgeändert sind. 
§ 8. Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben sollten, werden durch ein 
Schiedsgericht entschieden, das seinen Sitz in Berlin hat. Soweit gerichtliche Handlungen in Frage 
kommen, ist ausschließlich das Landgericht I Berlin zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus drei 
Mitgliedern, von denen je eines vom Präsidenten des Kammergerichts, vom Vorsitzenden des Vor- 
standes der hiesigen Anwaltskammer und vom Präsidenten der hiesigen Handelskammer ernannt 
wird; die Ernennungsberechtigten können sich selbst zu Schiedsrichtern bestellen. Wenn ein Schieds- 
richter das Amt nicht annehmen oder fortführen kann oder will, so wird der Ersatzmann jeweilig 
von derselben Stelle ernannt, die die Ernennung bowirkt hat. 
Berlin, den 28. Januar 1909. 
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft 
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika. 
Dernburg. F. Bugge. (Unterschrift.) 
Schlußprotokoll. 
Bei Vollziehung des heutigen Abkommens zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der 
Deutschen Kolonialgzesellschaft für Südwestafrika ist von den Parteien noch folgendes festgestellt worden: 
Behufs Ausführung des Abkommens wird eine Kaiserliche Verordnung publiziert werden. 
In dieser Verordnung wird zugleich behufs Ausführung des §8 7 des Rezesses vom 17. Februa 
2. April 1908 eine Bestimmung getroffen werden, wonach die dort vorgesehenen Abgaben als öffent- 
liche festgestellt und erhoben werden. 
*) Die Bestimmung des letzten Absatzes des § 3 ist durch Vereinbarung der Vertrags- 
parteien aufgehoben worden.
	        
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