Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W  573  20

-

8  5.  Die  Deutsche  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  und  die  Deutsche  Diamanten-Gesellschaft
  m.  b.  H.  schließen  diesen  Vertrag  unter  der  Voraussetzung,  daß  ihm  nachträglich  auch
noch  alle  übrigen,  vor  dem  22.  September  1908  innerhalb  des  Sperrgebiets  mit  Schürfrechten  ausgestatteten
  Interessenten,  insbesondere  die  Koloniale  Bergbaugesellschaft  (Stauch)  und  die  Gibeon-Schürf=
  und  Handels-Gesellschaft  beitreten.

Geschieht  dies  nicht,  so  sind  sie  berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.“)

§  6.  Die  Vertragschließenden  zu  4  verpflichten  sich  zu  beantragen,  daß  die  im  vorliegenden
Vertrage  festgesetzten  Abgaben  alsbald  in  rechtlich  zulässiger  Form  in  das  Bergbaubuch  eingetragen
  werden.

Berlin,  den  26.  März  1909.

Der  Staatssekretär  Deutsche  Kolonialgesellschaft
des  Reichs-Kolonialamts.  für  Südwestafrika.
Dernburg.  F.  Bugge.  Fowler.

Deutsche  Diamanten-Gesellschaft  m.  b.  H.
Krüger.
G.  F.  Schmidt,
für  sich  und  für  Dr.  C.  Reinshagen  gemäß
notarieller  Vollmacht  vom  18.  März  1909.

Paul  Weiß,
für  sich  und  für  H.  Henning  gemäß  notarieller
Vollmacht  vom  24.  März  1909.

 

Verordnung  des  Gouverneurs  von  Samoa,  betr.  Rbänderung  der  Verordnung
betr.  Reinhaltung  der  öffentlichen  Wege.

Vom  6.  März  1909.

Auf  Grund  des  8  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903,  betreffend  die  seemannsamtlichen
  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  (Kol.  Bl.  S.  509),  wird  hiermit  in  Abänderung  der  Gouvernementsverordnung
vom  14.  Juli  1906,  betreffend  die  Reinhaltung  der  öffentlichen  Wege  in  dem  ehemaligen  Munizipalitätsbezirk
  Apia  (Gouv.  Bl.  Bd.  III  Nr.  48  S.  155/156),“)  verordnet,  was  folgt:

(Zu  §  1  der  Verordnung.)
Als  Absatz  2  wird  hinzugefügt:
Die  sich  hierbei  ergebenden  Beträge  werden  auf  50  Pfennig  nach  oben  abgerundet.
(Zu  §  2  der  Verordnung.)

Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:
Die  Beträge  sind  jährlich  im  voraus  am  1.  April  fällig.

Apia,  den  6.  März  1909.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.

Solf.

*)  Die  Deutsche  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  und  die  Deutsche  Diamanten-Gesellschaft
  m.  b.  H.  haben  am  1.  Mai  d.  Js.  ihren  endgültigen  Beitritt  erklärt.
**)  „Deutsches  Kol.  Bl.“  1906,  S.  597  .