Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Die  Beleidigung.  493

lustig  erklärt  wird.  Die  besondere  bürgerliche  Ehre  wird  beispielsweise  angegriffen,
wenn  dem  Offizier  Feigheit  und  dem  Beamten  Bestechlichkeit  vorgeworfen  werden:
denn  gerade  Mut  und  Unbestechlichkeit  sind  unerläßliche  Voraussetzung  für  die  Ausfüllung
  jener  Stellungen.
Gesamtheit  von  Individuen.  Gesamtbeleidigung.

Eine  Gesamtheit  von  Individuen  als  Einheit  gedacht,  besitzt  als
solche  keine  Ehre,  auch  nicht,  wenn  sie  eine  juristische  Person  mit  Korporationsrechten
  bildet.  Die  Möglichkeit  einer  Beleidigung  ist  daher  in  der  Regel  ausgeschlossen.
  Nach  abweichender  ausdrücklicher  Bestimmung  aber  können  beleidigt
werden  Behörden  des  Staates  oder  der  Gemeinde,  gesetzgebende  Versammlungen  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaates,  also  der  Bundesrat  und  seine  Ausschüsse,  der
Reichstag,  die  Senate  der  Hansestädte,  die  Parlamente  der  Einzelstaaten,  sowie
politische,  das  heißt  erlaubterweise  für  staatliche  Zwecke  tätige  Körperschaften,  wie
die  Stadtverordnetenversammlungen,  Gemeinderäte  usw.  Man  spricht  weiter  von
einer  Gesamtbeleidigung,  wenn  der  Beleidiger  eine  Gesamtbezeichnung  wählt
und  sich  dessen  bewußt  ist,  daß  diese  Bezeichnung  auf  alle  unter  den  Begriff  fallende
Personen  bezogen  werden  kann;  zum  Beispiel  „die  Kaufmannschaft  von  Leipzig“,
„die  Schutzmannschaft  von  Berlin“,  „die  sächsischen  Richter“,  „die  Offiziere  und
Unteroffiziere  der  preußischen  Armee“.  Nur  dasjenige  Mitglied  der  Mehrheit  wird
nicht  getroffen,  welches  der  Beleidiger  bei  seiner  Kundgebung  erkennbarerweise  ausgenommen
  hat.  Endlich  können,  wie  noch  zu  erörtern  sein  wird,  gewisse  Gesamtheiten,
  zum  Beispiel  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften,
verleumderisch  in  einer  Weise,  welche  ihren  Kredit  zu  gefährden  geeignet  ist,  beleidigt
werden.  In  solchen  Fällen  spricht  die  Theorie  davon,  daß  das  Gesetz  ein  Rechtssubjekt
  als  Träger  der  Ehre  fingiere.  Verletzung  der  Ehre.

Die  Ehre  in  ihrer  erwähnten  mehrfachen  Bedeutung  stellt  das  Strafgesetz
unter  seinen  Schutz.  Nicht  als  ob  eine  vorhandene  Ehre  durch  die  Beleidigung
verletzt  werden  könnte.  Wer  Ehre  besitzt,  kann  sehr  wohl  in  gewissem  Sinne
sagen:  „Mich  kann  niemand  beleidigen.“  Jeder  kann  nur  durch  eigene  Handlungen
seine  Ehre  beeinträchtigen.  Von  Ehrverletzung  und  Ehrenkränkung  im  genausten
Sinne  des  Wortes  kann  also  nicht  gesprochen  werden.  Aber  die  Meinung=  andrer
von  unfsrer  Ehre,  der  vom  Gesetze  zu  gewährleistende  Genuß  ihrer  äußeren  Anerkennung,
  der  „rechtlich  anerkannte  Verkehrskurs  eines  Menschen“  werden  durch  die
Beleidigung  verletzt.  Das  Gesetz  kann  zwar  von  uns  nicht  fordern,  daß  wir  in
unserem  Innern  die  Ehre  unserer  Mitmenschen  immer  voll  anerkennen.  Wir
glauben  diesen  oder  jenen  wegen  einer  bestimmten  Handlung  weniger  achten  oder
verachten  zu  müssen.  Aber  das  Gesetz  verlangt,  daß  wir  uns  willkürlicher  Aeußerungen
  und  sonstiger  Kundgebungen  enthalten,  welche  in  sich  schließen,  daß  ein
andrer  keine  Ehre  besitze.  Das  Gesetz  stellt  selbst  die  Fälle  erschöpfend  auf,  in
welchen  wir  unfrem  Nächsten  eine  ehrenrührige  Handlung  nachsagen  dürfen.  Der
Staat  muß,  wenn  er  seine  Ziele  erreichen  will,  die  äußere  Anerkennung  des
Menschen  und  Bürgers  gewährleisten.