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sonstiges Eigentum durch Zauberei beschädigen könne,
oder wenn er ihn mit den angeblichen Zauber—
mitteln versorgt.
Ebensosehr wie ein derartiger Zauberkundiger
trägt aber derjenige dazu bei, daß der Aberglauben
nicht aufhört, der auf den Rat eines Zauberdoktors
in der Absicht, jemand zu schaden, solche Mittel oder
Verfahren anwendet oder anwenden läßt, die er für
geeignet hält, eine Person oder ihr Eigentum zu
schädigen.
Die Strafe ist in beiden Fällen Kerker mit
oder ohne Zwangsarbeit bis zu einem Jahre oder
Vermögensstrafe (Sec. 174, 175)1).
Recht der Spurfolge.
Über den Kreis der Eingeborenen-Bevölkerung
hinaus erstreckt sich die Bedeutung der Bestimmungen,
welche der Code im Anschluß an die Behandlung
des Diebstahls von Vieh über das Recht der Spur-
folge gibt. Die Grundsätze dieses Rechts hat der
Code?) von den Eingeborenen übernommen, bei
denen sich dieses Recht aus ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen und ihrer Auffassung von der Haftung
der Gemeinde für die Handlungen des einzelnen
Mitgliedes entwickelt hatte.
Da sich bei den Eingeborenen, namentlich so-
lange sie hauptsächlich Viehzucht betrieben und
anderen Erwerbszweigen ziemlich fernstanden, die
Lebensexistenz im wesentlichen an ihren Viehbestand
knüpfte, so war die Erhaltung dieses Bestandes von
größter Wichtigkeit und waren Viehdiebstähle die
emmpfindlichsten Störungen ihrer wirtschaftlichen Lage.
Die Bestrafung oder Haftbarmachung des bestimmten
individuellen Diebes war dabei kein genügendes
Mittel, solchen Diebstählen vorzubeugen bzw. eine
Entschädigung zu erlangen, denn der einzelne Täter,
der den Diebstahl in der Regel unerkannt verübte,
verschwand in seinem Kraal und war vor Fest-
stellung durch das Solidaritätsgefühl der An-
gehörigen seines Kraals gegenüber dem Kraal des
Bestohlenen meist geschützt.
Es galt also die Kraalgemeinde, nicht den ein-
zelnen Täter verantwortlich zu machen. Der schon
erwähnte Grundsatz der Kaffern, die Gemeinde für
den einzelnen verantwortlich zu machen, bildete die
Voraussetzung dazu, und es bedurfte nur der Aus-
1) Wie notwendig der Gesetzgebung der Kapkolonie
die Unterdrückung des Zauberunwesens erscheint, zeigt
sich auch darin, daß sie für diejenigen Teile der Kolonie,
in denen der Code nicht gilt, wo Eingeborene zum Teil
also nur zerstreut leben, doch ein besonderes Gesetz
erlassen hat, nämlich einen „Act to suppress the Iim-
putation or practice of pretended witcheraft“ (Nr. 2
von 1895), welcher analoge Bestimmungen über die
Zauberei wie der Code enthält.
2) Die Haftung nach Spoor-Law gehört eigentlich
in das Rrrtreshe die Bestimmungen darüber sind aber
in den Penal Code aufgenommen und dienen dem Ver-
ständnis der an das Spoor-ULUnw angeknüpften Straf-
bestimmung.
bildung gewisser Regeln, wenn bei Viehdiebstählen,
falls der Täter unbekannt, eine Spur des gestohlenen
Viehes aber aufgefunden war, eine Kraalgemeinde
für den Diebstahl verantwortlich gemacht werden
konnte. Die Zusammenfassung dieser Regeln und
des Prinzips der kommunalen Verantwortlichkeit
versteht man unter dem Recht der Spurfolge.!)
Die älteren Kolonisten, welche unter den Kaffern
lebten, hatten unter den Viehdiebstählen, die auch
ihre Lebensexistenz wesentlich berührten, umsomehr
zu leiden, als die Eingeborenen wenig Neigung
zeigten, den Kolonisten bei der Aufspürung ihres
Viehes behilflich zu sein.
Die Kolonisten nahmen deshalb die Grundsätze
der Spurfolge als praktisch wirksam auf und er-
weiterten sie noch gerade mit Rücksicht auf die
erwähnte Stellung der Kaffern zu Kolonisten-
Eigentum.)
Durch die Gesetzgebung der Kapkolonie hat das
Recht der Spurfolge schließlich folgende Gestaltung?)
erhalten:
1. Weist die aufgefundene Spur“) auf einen
bestimmten Kraal als Aufenthalt des gestohlenen
Viehes, so ist der Kraalsvater haftbar für den Wert
des gestohlenen Tieres und für den durch das Tier
auf fremdem Grund und Boden angerichteten
Schaden.
2. Der bestohlene Eigentümer hat das Recht, wenn
die Spur verlorengegangen oder verwischt ist, nach
einem Zeichen von dem Tiere in jeder Hütte, jedem
Kraal, jeder Einfriedigung und auf den Ländereien
in der Nachbarschaft des Platzes, wo die Spur
zuletzt sichtbar war, zu suchen. Wer das Suchen
nicht gestattet, ist verantwortlich für den Wert des
gestohlenen Tieres.
3. Hat der Eigentümer die Spur seiner ge-
stohlenen Tiere entdeckt, so ist er berechtigt, von den
Personen, die in der Nachbarschaft der Spurstelle
wohnen, jede vernünftige Unterstützung bei der
Weiterverfolgung der Spur zu verlangen.
Eine Verantwortung für den Wert der ge-
stohlenen Tiere trifft in solchen Fällen denjenigen,
der in der Unterstützung nachlässig ist oder sie ver-
weigert und durch das eine oder andere Schuld trägt
an dem Verlust oder der Verwischung der Spur.
Dieselbe Verantwortung trifft den, der vor-
sätzlich den Verlust oder die Verwischung der Spur
herbeiführt.
1) Spoor-Law. Näheres bei Maclean, S. 65 ff.
2) Vgl. Maclean 65, 66.
3) Code in Secr. 200 bis 202. An die Stelle der
Sec. 200 des Code ist der Transkeian Territories Penal
Code Amendment Act 1898 getreten (Nr. 41 von 1898
Statutes of the ('ape Colony vol. IV S. 4009).
4) Spur bedeutet jedes Zeichen oder jeder Ein-
druck auf den Boden, oder jedes Zeichen einer Störung
an Gras oder Buschwerk oder einen auf dem Boden
aufgefundenen Gegenstand, woraus geschlossen werden
kann, daß Menschen oder Vieh die Gegend in einer
bestimmten Richtung passiert haben. Code Sec. 5.