Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 667 20 
Brauer und Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes keinen 
Anspruch. 
Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintretens der Steuerpflicht. 
§ 4. Zur Entrichtung der Biersteuer ist derjenige verpflichtet, der die Bierbereitung für seine 
Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt. 
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Bierbereitung in das Braubuch — § 10 — 
eingetragen wird oder hätte eingetragen werden sollen. 
Fälligkeit und Einzahlung der Biersteuer. 
§ 5. Die Steuer für die in einem Monat bereiteten Biere und bierähnlichen Getränke wird 
am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am fünften Tage des nächstfolgenden Monats 
bei der zuständigen Amtsstelle einzuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt verfäumt, oder liegen Gründe vor, die den Eingang der 
Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die zuständige Amtsstelle die Vorausbezahlung oder 
Sicherstellung der Steuer fordern. 
Verjährung der Stenuer. 
§ 6. Alle Forderungen und Nachforderungen der in dieser Verordnung festgesetzten Bier- 
steuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Steuer ver- 
jähren binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Steuer zu entrichten war 
beziehungsweise entrichtet wurde. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in 
fünf Jahren. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden 
hierbei entsprechende Anwendung. 
Auf den Rückgriff des Schutzgebietsfiskus gegen die Beamten finden diese Verjährungsfristen 
keine Anwendung. 
Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Schutzgebiet. 
§ 7. Bei der Ausfuhr im Schutzgebiete hergestellter Biere wird auf Antrag bei der zuständigen 
Amssstelle die erlegte Biersteuer zurückvergütet. 
Erlaß oder Erstattung der Steuer. 
&* 8. Ein Erlaß oder eine Erstattung der Biersteuer wird dann gewährt, wenn erwiesen 
ist, daß die angemeldete Bierbereitung aus Anlaß unvorhergesehener Umstände nicht hat stattfinden 
können und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung sofort nach Eintritt des Hindernisses bei 
der zuständigen Amtsstelle angemeldet worden ist. 
Für verdorbenes oder umgeschlagenes Bier, welches sich noch in den Räumen der Brauerei 
befindet, in der es hergestellt worden ist, wird die Steuer auf Antrag nicht erhoben, wenn die 
Vernichtung des Bieres unter amtlicher Aufsicht erfolgt. 
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Biersteuer tritt nur bei einem Mindestbetrage von 
10 ein. 
II. Vorschriften über Nontrollierung der Viersteuer. 
Anzeige der Brauereiräume und -Gefäße. 
§ 9. Wer im gewerbsmäßigen Brauverfahren Bier brauen will, hat der nächsten zuständigen 
Amtsstelle bis spätestens 6 Wochen vor der Betriebseröffnung eine genaue Beschreibung des Her- 
stellungsverfahrens, der Brauerei und der Lageranstalten nebst einer Skizze derselben und einem 
Verzeichnisse sämtlicher zum Herstellen, Aufbewahren und Lagern benutzten Gefäße unter gleich- 
zeitiger Angabe des Rauminhalts derselben in Litern in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Von den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Betriebe befindlichen Brauereien 
ist diese Anzeige binnen 6 Wochen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.