Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G. 668 20 
Jede Anderung im Besitzstande der Brauerei sowie jede Anderung des Brauereibetriebes 
und der dazu benutzten Anlagen, wie der zum Herstellen und Lagern benutzten Gefäße ist tunlichst 
vor Beginn der nächsten Einmaischung, spätestens aber binnen 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. 
Brauanzeige. 
§ 10. Jede Einmaischung zur Herstellung steuerpflichtigen Bieres ist spätestens 12 Stunden 
rch— vor ihrem Beginn in ein Braubuch nach anliegendem Muster einzutragen. Dieses Braubuch ist in 
3 der Brauerei selbst an einem von der Amtsstelle zu bestimmenden Platze aufzubewahren. Das 
Braubuch wird monatlich geführt. 
Die Eintragung hat zu enthalten: 
Zeitpunkt der Eintragung und der Eimmaischung, 
2. Gattung und Menge sämtlicher zur Verwendung gelangenden Braustoffe, 
3. Gattung und Menge des zu ziehenden Bieres, 
4. Unterschrift des Brauereiinhabers beziehungsweise dessen Geschäftsführers. 
Anderungen der Eintragung nach Ablauf der Eintragungsfrist sind nur unter Zuziehung 
eines die Anderung bescheinigenden nicht eingeborenen Zeugen statthaft. Die ursprüngliche Ein- 
tragung ist in diesem Falle leserlich zu durchstreichen. Rasuren sind verboten. 
ehe Unmittelbar nach der Eintragung ist ein Anmeldezettel nach anliegendem Muster, der die 
“¾#:“““- in das Braubuch eingetragenen Angaben zu enthalten hat, bei der zuständigen Amtsstelle abzugeben. 
§ 11. Sofort nach Verbringung der Würze auf die Gärbottiche ist dieses sowie die 
# W. . Gattung und tatsächlich gewonnene Menge in den Spalten 8 und 9 des Braubuches unter Namens- 
beischrift des Brauereiinhabers beziehungsweise dessen Geschäftsführers (Spalte 10) einzutragen. 
Eine Verdünnung des Bieres nach erfolgter Eintragung in Spalte 9 des Braubuches ist 
verboten. 
Steueraufsicht. 
§*§ 12. Die Amtsstelle hat sich durch Überwachung des Betriebes von der Richtigkeit der 
in das Braubuch gemachten Eintragungen nach Möglichkeit zu überzeugen. 
§ 13. Die zur Herstellung, Aufbewahrung und Lagerung von Bier und Braustoffen be- 
nutzten Räume müssen, sobald die Brauerei zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst von 
6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends den revidierenden Beamten zugänglich sein. 
Verhalten der Brauereiin haber und deren Gewerbsgehilfen. 
§ 14. Die Brauereiinhaber und deren Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, den revidierenden 
Beamten diejenigen Hilfeleistungen zu gewähren, welche zur Durchführung der dienstlichen Ver- 
richtungen erforderlich sind. Für die nötige Beleuchtung der Räume hat der Brauereiinhaber 
Sorge zu tragen. 
Auf Verlangen sind ferner den Leitern der zuständigen Amtsstellen die auf den Brauerei- 
betrieb und Bierhandel bezüglichen Geschäftsbücher der Brauerei zur Einsicht vorzulegen und auch 
sonstige diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. 
Haussuchungen. 
§ 15. Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Handlungen zur Verkürzung der Bier- 
steuer begangen worden sind, so ist eine Haussuchung zulässig. 
Die Anordnung und die Leitung der Haussuchung steht den Vorstehern der mit der Ver- 
waltung der Biersteuer betrauten Behörden zu. Im übrigen sind für die Zulässigkeit der Durch- 
suchung und die dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten die Vorschriften der Reichs-Strafprozeß= 
ordnung maßgebend. 
Brauer, die selbst oder deren Betriebsleiter wegen Biersteuerdefraudation bestraft sind, 
können nach Entscheidung des Gouverneurs auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden.
	        
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