366 Beschlagnahme. Vormerkung. Löschungsklage.
Das Protokoll kann daher jetzt noch nicht den Beweis
herstellen, welchen es allenfalls nach geeigneter
Vorlegung in Original zu begründen vermag. Die
Klage ist demnach durch das Protokoll zur Zeit
noch nicht erwiesen und die Sache daher nicht so gelagert,
daß nach der Revisionsbitte det Klägers jetzt
schon eine Verurtheilung der Beklagten erfolgen könnte.
OAGErk. v. 28. Jan. 1868 Reg.-Nr. 13026 %
Nachschrift des Einsender s. Wie die
Hilfskasse dazu gekommen sein mag, mit Umgehung
des zuständigen Richters die Beschlagnahme der
Forderung der M. B. vor dem Hyp.-Amte zu
impetriren, und wie letzteres sich unterfangen konnte,
dieser Impetration ohne Veranlassung des zuständigen
Richters irgend eine Folge zu geben,
ist im Hinblicke auf §. 156 d. Hyp.-Ges. geradezu
unerklärbar.
Die Beantragung und der Vollzug der Beschlagnahme
durch Vormerkung im Hyp.-Buche sind
so gänzlich unberechtigte Handlungen, daß die Perurtheilung
der Hilfskasse nach der Klagsbitte keinen
Augenblick zweifelhaft sein konnte.
Wenn jedoch (was indessen in den oberstrichterlichen
Gründen gar nicht angedeutet ist) die Mutter
M. B. ihre Forderung der Hilfskasse zur Sicherung
der geleisteten Bürgschaft verpfändet haben
sollte, so wäre gegen die erfolgte Entscheidung wohl
nichts einzuwenden.
Es gilt nämlich das mit einer verpfändeten
Forderung verbundene Pfandrecht kraft des Gesetzes
als mitverpfändet, und der zweite Gläubiger hat
gegen den Eigenthümer des Pfandes die actio hypothecaria
(utilis) ebenso wie der erste Gläubiger;
Const. 1 si pignus pign. (8, 24), kr. 12 8. 2
de pigu. (20, 1).
Wenn daher die Hilfskasse, um den Erfolg
ihrer actio hypothecaria zu sichern, der Löschung