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schlage Zwischenräume von mehr als 10 cm Breite nicht vorhanden
sein.
9 55.
1. Sämtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und
dauerhaft befestigt sein.
2. Die Fahrten dürfen nicht mehr als 800 Neigung haben.
In Schächten, Ueberhauen und Absinken mit mehr als 700 Einfallen
und mehr als 20 m Höhe müssen in Abständen von höchstens
10 m„ Ruhebühnen eingebaut werden. Die Fahrlöcher in den
Ruhebühnen müssen durch die Fahrten gedeckt sein, sofern nicht besondere
Verhältnisse ein Abweichen hiervon nötig machen. Diese
Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrschächte und Ueberhauen
bis zu 40 m Höhe, in denen sich die Fahrenden von der
Fahrt aus mit dem Rücken an den Schachtstoß anlehnen können.
3. An der Hängebank und an jeder Ruhebühne müssen entweder
die Fahrten wenigstens 1 m hervorstehen oder feste Handgriffe
bis 1 m über der Ruhebühne oder Hängebank angebracht sein.
§ 56.
Bei Benntzung der Schachtfahrten und der Fahrkünste ist das
Mitführen von Gezähe nur den mit S sserungsarbeiten
Beauftragten und auch diesen nur außerhalb der gewöhnlichen
Fahrzeit gestattet.
Seilfahrtbestimmungen.
§ 57.
1. Die Benutzung des Seiles, sowie die Anwendung einer
Fahrkunst zum Ein= und Ausfahren der Belegschaft ist nur nach
ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamtes unter genauer Beobachtung
der in der Genehmigungsurkunde festgestellten Bedingungen
und nach Abnahme der Einrichtungen durch den Revierbeamten
gestattet.
2. Die Anträge auf Genehmigung zur Seilfahrt oder zur Anwendung
einer Fahrkunst sind beim Revierbeamten einzureichen.