Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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schlage  Zwischenräume  von  mehr  als  10  cm  Breite  nicht  vorhanden
  sein.
9  55.

1.  Sämtliche  Fahrten  müssen  hinlänglich  stark  gebaut  und
dauerhaft  befestigt  sein.

2.  Die  Fahrten  dürfen  nicht  mehr  als  800  Neigung  haben.
In  Schächten,  Ueberhauen  und  Absinken  mit  mehr  als  700  Einfallen
  und  mehr  als  20  m  Höhe  müssen  in  Abständen  von  höchstens
10  m„  Ruhebühnen  eingebaut  werden.  Die  Fahrlöcher  in  den
Ruhebühnen  müssen  durch  die  Fahrten  gedeckt  sein,  sofern  nicht  besondere
  Verhältnisse  ein  Abweichen  hiervon  nötig  machen.  Diese
Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Fahrschächte  und  Ueberhauen
  bis  zu  40  m  Höhe,  in  denen  sich  die  Fahrenden  von  der
Fahrt  aus  mit  dem  Rücken  an  den  Schachtstoß  anlehnen  können.

3.  An  der  Hängebank  und  an  jeder  Ruhebühne  müssen  entweder
  die  Fahrten  wenigstens  1  m  hervorstehen  oder  feste  Handgriffe
  bis  1  m  über  der  Ruhebühne  oder  Hängebank  angebracht  sein.

 

§  56.
Bei  Benntzung  der  Schachtfahrten  und  der  Fahrkünste  ist  das
Mitführen  von  Gezähe  nur  den  mit  S  sserungsarbeiten

Beauftragten  und  auch  diesen  nur  außerhalb  der  gewöhnlichen
Fahrzeit  gestattet.
Seilfahrtbestimmungen.
§  57.

1.  Die  Benutzung  des  Seiles,  sowie  die  Anwendung  einer
Fahrkunst  zum  Ein=  und  Ausfahren  der  Belegschaft  ist  nur  nach
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Oberbergamtes  unter  genauer  Beobachtung
  der  in  der  Genehmigungsurkunde  festgestellten  Bedingungen
  und  nach  Abnahme  der  Einrichtungen  durch  den  Revierbeamten
  gestattet.

2.  Die  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Seilfahrt  oder  zur  Anwendung
  einer  Fahrkunst  sind  beim  Revierbeamten  einzureichen.