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für die Vollzahlungsverpflichtung erforderlichen Mittel ein Aufgeld zu bezahlen, welches ½ v. H.
lein Drittel vom Hundert) für jedes angefangene Vierteljahr seit Gründung der Gesellschaft auf
die in dem betreffenden Vierteljahr noch nicht geleisteten Einzahlungen beträgt. Dies Auf-
geld darf indessen nicht mehr betragen, als die Hälfte des am Tage der Auflösung vorhandenen
Dispositionsfonds ausmacht. Der schließlich noch übrigbleibende Rest der Liquidationsmasse ist
dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) behufs Verwendung im Interesse des südwestafrikanischen
Schutzgebietes zu überweisen.
6. Dem südwestafrikanischen Landesfiskus steht, sofern die Gesellschaft die Auflösung beabsichtigt,
das Recht zu, von den Anteilseignern die Anteile gegen Bezahlung des Nennwertes der ge-
leisteten Einzahlungen und gegen Eintritt in die etwaige Vollzahlungsverpflichtung der Anteils-
eigner käuflich zu erwerben. Das Erwerbsrecht des südwestafrikanischen Landesfiskus ist spätestens
eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschluß-
fassung über die Auflösung steht, durch eine schriftliche an den Vorstand zu richtende Erklärung
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes) auszuüben. Die Zahlung des Kauppreises hat als-
dann spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tage der Hauptversammlung in bar zu
erfolgen. Bei der Zahlung sind den Anteilseignern 10 v. H. (zehn vom Hundert) Zinsen vom
Beginn des jeweilig laufenden Geschäftsjahres bis zum Zahlungstage sowie diejenigen Beträge,
auf welche die Anteile im Falle der Auflösung gemäß Ziffer 5 Anspruch haben, in bar zu
vergüten.
§ 3. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anweisungen des
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes) nachzukommen. Der Erlaß von weiteren Ausführungsverord-
nungen bleibt vorbehalten.
§ 4. Die Förderer südwestafrikanischer Diamanten sind verpflichtet, ihre gesamte Förderung
demsenigen Beauftragten der Gesellschaft zwecks Vermittlung der Verwertung zu übergeben, welchen
der Gouverneur bezeichnet.
6 § 5. Die Gebühr für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die ent-
stehenden Kosten (Verwertungsgebühr) beträgt fünf vom Hundert des Verkaufspreises außerhalb des
Schutzgebietes.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1910 in Kraft.
Der durch § 5 der Verordnung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes) vom 26. Februar
1909 für Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen
Diamanten vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270), festgesetzte Zeitpunkt (1. März 1909)
bleibt bestehen.
Berlin, den 25. Februar 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
Verfügung des Reichs- Kolonialamts, betr. Verleihung einer Sonderberechtigung zum
Schürfen und Bergbau auf Dhosphate an den Siskus des Schutzgebiets
Deutsch-Meuguinea.
Vom 26. Januar 1910.
Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) wird dem Fiskus des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea vorbehaltlich wohlerworbener
Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf organische
und unorganische Phosphate für das Gebiet von Kaiser-Wilhelmsland erteilt.
Berlin, den 26. Januar 1910.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Dernburg.