Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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läuft. Dann bilden die Grenze die Pinguin= und die Haifßisch-Insel und die beide Inseln ver- 
bindende kürzeste Linie, sowie der Damm von der Haifisch-Insel nach dem Festlande. 
2. Den Roberthafen. Dieser Hafen wird im Westen durch Flamingo-, Seehund-, Pinguin- 
und Haifisch-Insel und die diese Inseln verbindenden kürzesten Linien, sowie den Damm zwischen 
Haifisch-Insel und Festland begrenzt. 
3. Das Gelände, welches begrenzt wird: 
a) im Süden durch die Hafenstraße, 
b) im Westen durch den Lüderitzhafen, 
c) im Norden durch den Roberthafen, 
d) im Osten durch die Grenzen des fiskalischen Geländes am Roberthafen. 
4. Die Haifisch-Insel. 
Beschwerdeweg. 
§* 3. Den Anordnungen des Hafenamts ist innerhalb des Hafenbezirks sofort und ohne 
Rücksicht auf den Erfolg einer etwaigen Beschwerde Folge zu leisten. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen des Hafenamtes findet Beschwerde an das 
Gouvernement und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an das Reichs-Kolonialamt statt. 
Bestimmungen für Ein= und Ausfahrt in und aus dem Roberthafen. 
§* 4. Die den Roberthafen anlaufenden und verlassenden Schiffe müssen beide Buganker 
klar zum sofortigen Fallen haben. 
§ 5. Alle den Roberthafen ansteuernden und verlassenden Schiffe find verpflichtet, einen 
Lotsen an Bord zu nehmen. 
Das Einlaufen in den Roberthafen ohne Lotsen ist nur im Falle der Not gestattet. 
Ausgenommen von der Verpflichtung, einen Lotsen an Bord zu nehmen, sind die Schiffe 
der Kaiserlichen Marine, die Dienstfahrzeuge des Gouvernements und die im Landungsbetriebe be- 
nutzten Schlepper, Barkassen, Leichter und Flöße sowie die Fischkutter. 
Das Verlassen des Hafens kann lotsenpflichtigen Schiffen, die mindestens einmal monatlich 
den Hafen anlaufen, auf Antrag vom Hafenamt auch ohne Lotsen gestattet werden. 
§& 6. Die Dienstzeit des Lotsen dauert von morgens 6 Uhr bis eine halbe Stunde vor 
Sonnenuntergang. Jedoch bleibt es dem Lotsen überlassen, auch außerhalb dieser Stunden Schiffe 
ein= und auszulotsen, sofern der Schiffsführer das Ersuchen stellt oder die Sicherheit eines Schiffes 
es erfordert. 
Der Lotse hat dem Ansuchen eines jeden Schiffes auf Ein= und Auslotsen während seiner 
Dienstzeit unverzüglich nachzukommen, sofern es nicht mit Rücksicht auf Wind und Wetter oder die 
Sicherheit des Schiffes als untunlich erscheint. Einem kurz vor Schluß der Dienstzeit gestellten 
Ersuchen muß er jedoch nur dann Folge leisten, wenn es mindestens eine Stunde vor Sonnen- 
untergang gestellt worden ist. Gestatten Wind= und Wetterverhältnisse es nicht, ein Schiff, ohne 
seine Sicherheit zu gefährden, während der Dienstzeit ein= oder auszulotsen, so ist der Lotse ver- 
pflichtet, das Schiff auf Ansuchen auch vor Beginn und nach Schluß seiner Dienstzeit aus= oder 
einzulotsen, sofern es nicht mit Rücksicht auf Wind und Wetter oder die Sicherheit des Schiffes als 
untunlich erscheint. 
§ 7. Die zur Annahme eines Lotsen verpflichteten Schiffe haben bei der Annäherung an 
den Lüderitzhafen die Lotsensignale des internationalen Signalbuchs zu geben und den Lotsen vor 
der Einfahrt in den Roberthafen in der Nähe der Angrariff-Heultonne, jedoch im diesseitigen Fahr- 
wasser, zu erwarten, beim Auslaufen aber vor Verlassen ihres Liegeplatzes den Lotsen an Bord 
zu nehmen. 
Wenn der Lotse infolge ungünstiger See nicht an Bord des lotsensuchenden Fahrzeuges 
kommen kann, so sind die Signale der Signalstation oder die Zeichen des etwa vorausfahrenden 
Lotsenfahrzeuges (Schleppers) zu beachten. 
§ 8. Stellen ein einzulotsendes und ein auszulotsendes Schiff gleichzeitig das Ersuchen, 
so wird das ausgehende Schiff zuerst bedient; wünschen zwei ausgehende Schiffe gleichzeitig den 
Lotsen, so erhält das Schiff den Vorzug, welches am günstigsten zur Ausfahrt liegt. 
Kriegsschiffe gehen allen anderen Schiffen vor. Segelschiffe, welche zur Ausfahrt außer dem 
Lotsen auch eines Schleppers bedürfen, können nur aus dem Hafen bugfiert werden, wenn der Lolse 
dies mit Rücksicht auf Wind und Wetter für gefahrlos erachtet.
	        
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