Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 362 20 
2. Die Feststellung der Stückzahl der gelandeten Gepäckstücke, Tiere und Güter und 
etwaiger Beschädigungen an diesen geschieht auf der Brücke beim Herausnehmen aus der Schlinge 
des Krans oder, wenn die Landung am Strande stattfindet, nach dem Herausnehmen aus den 
Fahrzeugen in flutfreier Höhe. Ist die Feststellung an den genannten Orten nicht möglich ge- 
wesen, so hat sie sofort nach Verbringung in den Zollhof zu erfolgen. Die Schiffsführer sind ver- 
pflichtet, sich bei diesen Feststellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht 
nach, so können sie Einwendungen gegen die Feststellungen der Pächterin nicht erheben. Die 
Beamten der Pächterin haben den Vertretern der Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangs- 
bescheinigung über die empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter auszustellen. In diesen Be- 
scheinigungen haben sie ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Beschaffenheit der 
Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen. 
3. Die Pächterin ist nicht verpflichtet, sich mit der Landung oder Verschiffung oder Um- 
ladung loser Kohlen, Briketts, Koks, Getreide, Erze, Guano oder sonstiger loser Güter irgendwie 
zu befassen. Sie kann von dem Schiffsführer, dem Empfänger oder Verschiffer verlangen, daß 
solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiff oder vor der UÜbergabe an die Pächterin (bei Ver- 
schiffungen) zum Zwecke der Landung oder Verschiffung gesackt, gebündelt oder sonst zur Zufrieden- 
heit der letzteren verpackt werden. 
4. Die Landung und Verschiffung von Stücken im Einzelgewicht von mehr als 4½ 
kann, wenn überhaupt möglich, nur über die Gleitbahn am Strande des Roberthafens erfolgen. 
5. Die Pächterin ist berechtigt, ungehobeltes Holz in Flößen an die Brücke zu bringen 
und dort mit den Kranen aufzunehmen. Seitens des entlöschenden Schiffes ist, falls solches von 
der Pächterin gewünscht wird, eine größere Anzahl der zu flößenden Planken, Bretter und Balken 
durch starke Schnürung zu einem Floße zu vereinigen. Solche Flöße sind schiffsseitig nicht eher zu 
Wasser zu lassen, oder so lange längsseits vertäut zu halten, bis das zum Schleppen des Floßes 
bestimmte Fahrzeug der Pächterin sich in Bereitschaft für diese Arbeit beim Schiff befindet. 
H. Ubergabe gelandeter Tiere, Güter und Gepäckstücke. 
1. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der der Pächterin 
das ordnungsmäßige indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und Güter aushändigt. 
Als Ausweis für den rechtmäßigen Empfang der Gepäckstücke dient der mit Empfangsbescheinigung 
versehene Gepäckschein. 
2. Die UÜbergabe der gelandeten Tiere geschieht am südwestlichen Strande des Roberthafens. 
Der Empfänger oder sein Vertreter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort in 
seinen Gewahrsam nehmen. Die Pächterin hat den Empfänger, wenn ihr dieser bekannt ist, möglichst 
früh von der Landung in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger oder sein Vertreter nicht zu 
ermitteln, oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, so ist die Pächterin be- 
rechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihr geeignet scheinende fremde Obhut zu geben. 
Die der Pächterin hieraus entstehenden Kosten sind ihr vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der 
Empfänger bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm die Pächterin eine Mitteilung zu machen, in 
welcher der Ort angegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind. 
3. Die Übergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch die Pächterin an die 
Empfangsberechtigten erfolgt im umfriedigten Zollhof an vom Zollamte im Einverständnis mit der 
Pächterin bestimmten Plätzen. 
4. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. 
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, 
wenn sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich find. Kolli, welche 
eine sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung 
loser Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, 
durch Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 
5. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. 
Die Pächterin wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser Güter tun- 
lichst Anzeige machen. Die Pächterin ist berechtigt, die Ladungs= und Gepäckempfänger unter 
Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein soll, zur Empfangnahme jeder beliebigen 
Menge ihrer Güter und Gepäckstücke, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente bzw. Gepäck- 
scheine aufzufordern. Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung 
nicht nach, so ist die Pächterin berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über 
Anzahl und äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke
	        
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