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Die Schiedsrichter sind berechtigt, Erhebungen anzustellen, auch Sachverständige und Zeugen
zu vernehmen. Den Erhebungen und Vernehmungen der Sachverständigen und Zeugen sollen Ver—
treter beider Teile beiwohnen, soweit diese nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Der Schiedsspruch, der auch über die Kosten des Verfahrens und ihre Verteilung zu ent—
scheiden hat, ist schriftlich abzufassen und von den drei Schiedsrichtern zu vollziehen.
Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den Vorschriften der Zivil—
prozeßordnung. In Fällen der 88 1045 und 1046 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht
Berlin-Mitte zuständig.
Sicherheitsleistung.
8 17. Zur Sicherstellung des Verpächters für die durch die Pächterin mit diesem Vertrage
übernommenen Verpflichtungen hinterlegt die Pächterin bei der Reichsbank-Hauptstelle in Berlin binnen
14 Tagen nach Pachtbeginn eine Sicherheit in Höhe von 1 000 000 /7, ferner für die Sicherstellung
des Erneuerungs= und Baufonds eine Sicherheit in jeweiliger Höhe dieser Fonds. Die Sicherstellung
geschieht durch Hinterlegung eines von einem ersten Bankhause akzeptierten Sichtwechsels, oder von
mündelsicheren Staatspapieren zum Nominalwerte. Im Falle vertragsmäßiger Inanspruchnahme
der Sicherheit hat die Pächterin sie unverzüglich auf die vorgeschriebene Höhe zu ergänzen.
Die Sicherheit wird nach Ablauf des Pachtverhältnisses zurückgegeben, sobald die Pächterin
ihre Pflichten aus dem bestehenden Pachtvertrage erfüllt hat.
§ 18. Der Vertrag wird mit Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags zu den
aus dem Vertrage für den Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika sich ergebenden finanziellen Folgen
sowie der Generalversammlung der Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin, geschlossen.
Der Abschluß des gegenwärtigen Vertrages erfolgt in zwei Hauptausfertigungen, einer für
den Fiskus und einer für die Gesellschaft.
§ 19. Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages einschließlich des Stempels tragen die
Parteien zu gleichen Teilen.
Windhuk, den 30. März 1910. Berlin, den 23. November 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur. Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft.
J. V.: Labowsky. Kloke.
Hintrager.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung
der Diamantfelder im Bezirk Swakopmund.
Vom 7. Mai 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Das Betreten eines Bergbaufeldes auf Edelmineralien im Bezirk Swakopmund ist
außerhalb der öffentlichen Wege nur dem Bergwerkseigentümer, Pächter oder sonst Berechtigten sowie
demjenigen gestattet, der einen Erlaubnisschein des Berechtigten bei sich führt oder sich in Begleitung
des Berechtigten befindet.
Welche Wege als öffentliche im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind, wird durch Bekannt-
machung des Bezirksamtes Swakopmund bestimmt.
Die mit dem Dienst im Diamantgebiet betrauten Beamten können die Felder betreten, wenn
dies die Ausübung ihres Dienstes erfordert.
§ 2. Wer auf einem der in § 1 bezeichneten Gebiete ohne Befugnis oder ohne Erlaubnis=
schein betroffen wird, kann von dem Berechtigten oder seinem Vertreter festgehalten und der Polizei
übergeben werden.
§ 3. Wer ohne Befugnis oder ohne Erlaubnisschein eines der in § 1 bezeichneten Gebiete
betritt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ./ bestraft.