Metadata : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Gewerbeordnung.  511

auf  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Landoder
  Hausfriedensbruchs,  wegen  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,
  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,  betreffend  Einführung
oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,  zu
einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  drei  Monaten  verurteilt
ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen
  sind;

4.  wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,
  Trunksucht  übel  berüchtigt  ist;

5.  in  dem  Falle  des  §  55  Ziffer  4,  sobald  der  den  Verhältnissen
des  Verwaltungsbezirks  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden
  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  erteilt
oder  ausgedehnt  sind  (§  60  Absatz  2).

§  57a.  Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu  versagen:

1.  wenn  der  Nachsuchende  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hat.
Im  Falle  der  Nr.  1  ist  dem  Nachsuchenden  der  Wandergewerbeschein
  zu  erteilen,  wenn  er  der  Ernährer  einer  Familie  ist
und  bereits  vier  Jahre  im  Wandergewerbe  tätig  gewesen  ist.

2.  wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an  Geistesschwäche  leidet.

§  57b.  Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur  dann  versagt  werden:
1.  wenn  der  Nachsuchende  im  Inlande  einen  festen  Wohnsitz  nicht  hat;
2.  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigentum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf
das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Hausfriedensbruchs,
  wegen  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,  wegen  vorsätzlicher
  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote
oder  Sicherungsmaßregeln,  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung
ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe
von  mindestens  einer  Woche  verurteilt  ist,  und  seit  der  Verbüßung
der  Strafe  fünf  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;
3.  wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  bezüglichen  Vorschriften  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre
wiederholt  bestraft  ist;