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dehnung des von Mr. Dyer beim Beschreiben
der Grenzen des Gebietes ausdrücklich erwähnten
Plateaus festzustellen. ·
XXxILJnderErwägung,daßdieAnnahme,
der in den Karten der Admiralität vor 1885
gebrauchte Ausdruck „ungefähre Grenzen der
Walfischbai-Niederlassung“ dürfe nicht auf die in
der vorhergehenden Erwägung (considerando)
dargelegte Weise, sondern müsse als Bezugnahme
auf den Umstand erklärt werden, daß der Vor-
schlag der „Gemeinsamen Kommission betreffend
Angra Pequena und die Westküste“, der darauf
ausging, das in Mr. Dyers Proklamation an-
gewandte Wort „Rooibank“ zu berichtigen und
es durch das Wort „Rooikop“ zu ersetzen, da-
mals nicht durch Beschluß erledigt war, — daß
diese Annahme unzulässig ist, weil es genügt, zu
bemerken, daß, da genannter Vorschlag am
14. August 1885 abgefaßt worden ist, die in
früheren Jahren veröffentlichten Karten der Ad-
miralität sich darauf doch wohl schwerlich beziehen
konnten.
XXXIII. In der Erwägung, daß man auch
nicht die Tatsache, daß der Verwaltungsbeamte
Mr. Simpson einem Vertrage, in dem gesagt
wurde, die Grenze genannten Gebietes befinde
sich in Rooibank, die Mitwirkung seiner Amts-
gewalt zuteil werden ließ, als einen Beweis
dafür betrachten kann, daß die britischen Be-
hörden unter der Ostgrenze des Walfischbai-Ge-
bietes ehemals etwas ganz anderes als heute
verstanden, und annahmen, sie sei ganz nahe
der Kirche von Scheppmansdorf und von Ururas
entfernt, — weil, auch wenn man die Zustimmung
des Magistrate zu dem, was die Vertragschließen-
den sagten, voraussetzt, es doch sicher ist, daß
jener Herr seine mehr oder weniger feste Ansicht
betreffs der Grenzen dadurch nicht sehr in Frage
stellte, daß man mit seiner Zustimmung als
Grenzpunkt Rooibank bezeichnete, was ein Aus-
druck von anerkanntermaßen weiter Bedeutung
ist, dessen Ausdehnung als Weideland, wie Mr.
Simpson selbst vor der „Gemeinsamen Kommission“
von 1885 versicherte, bis Ururas reicht, und
dessen Anwendung in dem erwähnten Vertrage
den Beweisgrund, von dem wir hier sprechen,
ungültig macht, da ja die Behauptung, daß
„Rooibank“ bedeutete „neben oder nahe bei den
Missionsgebäuden von Scheppmansdorf“, gegen
den ganzen allgemeinen Sinn der deutschen Aus-
sagen streiten würde.
XXXIV. In der Erwägung, daß diese weite
oder unbestimmte Bedeutung des Wortes „Rooi-
bank“ von den Unterzeichnern des Vertrages
stillschweigend anerkannt wird, welche mit be-
deutsamem Nachdruck auf das Wort „Rooibank“
die Worte „an der Grenze des Walfischbai-
Gebietes“ folgen lassen, indem sie sehr deutlich zu
verstehen geben, daß dadurch, daß sie von Rooi-
bank sprechen, nichts genau bestimmt wird, und
daß das, worauf sie sich beziehen, eine Linie ist,
die die Ländereien von Rooibank durchkreuzt
oder berührt und so dem britischen Gebiete als
Grenze dient.
XXXV. In der Erwägung, daß, in gleicher
Weise wie die vorhergehenden Fakten, die Fort-
schaffung von Waren von Sandwichhafen nach
Damaraland hinter der Kirche von Scheppmans-
dorf vorbei und das Lager jener Waren in der
Nähe dieser Kirche ohne Bezahlung von Zoll-
gebühren keinen Beweis in dem dargelegten
Sinne begründet, weil nichts dagegen spricht, daß
sich die Tatsache als ein Fall des Schleichhandels
von geringer Bedentung und von kurzer Dauer
erklärt, der für die in Walfischbai wohnenden
Behörden schwer zu erkennen oder zu ver-
meiden war.
XXXVI. In der Erwägung, daß in Wirk-
lichkeit die geringe Bedeutung durch die von
Deutschland angeführte Zeugenaussage des Mis-
sionars Böhm anerkannt ist; daß sich die kurze
Dauer nicht nur aus der urkundlich beglaubigten
Tatsache ergibt, daß die Zollgebühren in Wal-
fischbai am 17. August 1884 eingerichtet worden
sind und am 13. August 1885 aufgehört haben,
sondern auch aus der Erklärung des deutschen
Zeugen Dr. Belck, der aussagt, jener Waren-
transport habe nach dem Monate November des
ersten der genannten Jahre begonnen; und daß
die Schwierigkeit einen Handel wie den be-
sprochenen zu erkennen und zu vermeiden, die
Folge der Entfernung zwischen Scheppmansdorf
und Walfischbai und (des Mangels an) der für
die Verhinderung jedes Schmuggels in einem ver-
hältnismäßig ausgedehnten Landstriche erforder-
lichen Wachsamkeit ist.
VII. In der Erwägung, daß, zum
größeren Überflusse, die Erklärung der Tatsache
als eines Falles des Schleichhandels nicht die
einzige ist, die zugelassen werden kann, weil aus
der vom Zeugen Evensen vorgelegten und in
der deutschen Denkschrift wiedergegebenen Skizze
hervorgeht, daß das Haus, in welchem jener
busammen mit Mr. Wilmer während des Jahres
1885 wohnte, südöstlich von der alten Kirche
von Scheppmansdorf lag, und zwar in einer
Entfernung, die (wenn man den Maßstab der
Skizze mit dem annähernd doppelten Maßstabe
der auf der ersten Seite der deutschen Denk-
schrift besindlichen Karte vergleicht) nicht die
Annahme gestattet, daß sich besagtes Haus, das
zugleich ein Lagerhaus für die Waren war,
innerhalb der von Mr. Wrey abgesteckten Grenze
befand, weshalb es offenbar ist, daß der Trans-