G 959 20
port der in Sandwichhafen ausgeschifften Waren-
güter durch das unbestreitbar deutsche Gebiet
hindurch bewerkstelligt worden sein dürfte und
nicht von den britischen Behörden hätte verhindert
werden können.
XXXVIII. In der Erwägung, daß die Kraft
der vorhergehenden Beweisführung keineswegs
durch die Tatsache vermindert wird, daß irgend-
ein Zeuge, wie der Kaufmann Josef Sichel, an-
nimmt, die Warenniederlage der Herren Wilmer
und Evensen habe sich in einer Entfernung von
mehr als 1½ Kilometern östlich von der Missions-
station befunden, woraus man schließen könnte,
daß sie innerhalb des heute bestritteuen Gebietes
gelegen war — weil, abgesehen davon, daß
niemand besser als Evensen die Lage des
eigenen Hauses und Magazines kennen konnte,
und abgesehen davon, daß niemand so, wie er,
darum besorgt war, diese Lage schriftlich fest-
zustelleu, man leicht begreift, daß, da die Herren
Wilmer und Evensen von 1886 an an einer
anderen Stelle gewohnt haben, als wo sie im
Jahre 1885 wohnten, die Fremden in den Frr-
tum verfielen, jene Stelle mit dieser zu ver-
wechseln und von ihnen angenommen wurde,
daß an der einen Stelle die Waren lagerten, die
während der Erhebung von Zollgebühren in
Walfischbai an der anderen Stelle aufbewahrt
wurden.
XXXIX. In der Erwägung, daß die Be-
urteilung des Beweisgrundes, der auf dem von
dem Magistrate Mr. Simpson gemachten Zu-
geständnisse beruht, daß der Baum, an welchem
Jan Jonker Afrikander einen Bergdamarahirten
aufhängen ließ, sich auf deutschem Gebiet in einer
Entfernung von 600 yards von Rooibank (Schepp-
mansdorf) befand, die Fakten, die von beiden
Seiten dargeboten werden, mangelhaft und auch
sich widersprechend sind, so daß man unmöglich
mit Sicherheit den genauen Punkt, wo der Mord
begangen wurde, feststellen kann.
XI. In der Erwägung, daß an erster Stelle
der Umstand dazu beiträgt, daß die Namen
„Rooibank“ und „Scheppmansdorf“, so wie sie
verstanden werden und wie sie Mr. Simpson in
einigen seiner Aussagen vor der „Gemeinsamen
Kommission“ verstand, eine unbestimmte Bedeutung
haben — eine Unbestimmtheit, die es ebenso
gut gestattet, die Entfernung von 600 yards von
den Missionsgebäuden an zu rechnen, als von
einem Orte, der mehr östlich oder näher an der
von Mr. Wrey abgesteckten Grenzlinie liegt.
XII. In der Erwägung, daß, wenn man
in der Richtung nach Süden die Entfernung von
600 yards von verschiedenen Punkten von Rooi-
bank aus mißt, die nahe bei der geraden Linie
liegen, welche dem Territorium als Grenze dient
und die von Mr. Wrey festgestellten Grenzmarken C
und D verbindet, innerhalb dieser Entfernung
(in dem im Abschuitt 13 des Tatbestandes
IResultando) XXXVI erwähnten Kloof und
deshalb auf deutschem Gebiete befindlich) Bäume
angetroffen werden, an denen der Bergdamara
aufgehängt werden konnte, während er ebenfalls,
wie von seiten Deutschlands behauptet wird, an
den östlich von der Scheppendorfer Mission be-
findlichen Bäumen des Tales des Kuisipflusses
aufgehängt werden konnte.
XIII. In der Erwägung, daß, wenn die
deutsche Regierung in Gemäßheit der Nach-
forschungen seiner Beamten beständig die Meinung
aufrechterhält, daß sich der Ort der Mordtat auf
dem heute bestrittenen Gebiete befindet, die
britische Regierung, indem sie sich auf Aussagen
des Mr. Simpson bezieht, mit gleicher Festigkeit
und Beharrlichkeit die Ansicht vertritt, daß be-
sagter Ort außerhalb der Linie C— liegt, ohne
seine Lage mehr als auf ungefähre Weise zu be-
stimmen.
XIIII. In der Erwägung, daß die Zeugen-
aussagen des Herrn Evensen bezüglich dieser Frage
miteinander unvereinbar sind, weil aus dem am
14. Januar 1909 abgelegten Zeugnis folgt, daß
der Baum, an dem der Bergdamara aufgehängt
wurde, etwa 200 Meter südöstlich von dem vom
Zeugen bewohnten Hause stand, welches seiner-
seits sich zu jener Zeit südöstlich von der Schepp-
mansdorfer Kirche befand (Angaben, die die
britischen Ausführungen stützen), während das
am 9. März 1910 abgelegte Zeugnis die deutschen
Behauptungen bestätigt, indem er hier versichert,
daß der Mord auf dem gegenwärtig bestrittenen
Gebiete begangen wurde.
XIIV. In der Erwägung, daß aus den
dargelegten Gründen man nicht als erwiesen be-
trachten kann, daß die Kundgebungen des Mr.
Simpson betreffs des Ortes des Verbrechens das
Zugeständnis stillschweigend einbegriffen, daß die
Ostgrenze von Walfischbai sehr nahe bei der
Kirche von Scheppmansdorf vorbeiging, wo
deshalb, wie er dann annehmen müßte, die Ebene
mit Weidenplätzen, die Mr. Dyer in die Annexion
einschloß, endigen würde.
In der Erwägung, daß, auch wenn
man entgegen allem, was in den vorhergehenden
Erwägungen (Considerandos) gesagt worden ist,
als erwiesen ansieht, daß der Magistrate Mr.
Simpfon aus Anlaß des Inhaltes eines Ver-
trages, des Fortschaffens und Lagerns von steuer-
freien Waren und der Begehung eines Verbrechens
wirklich zugestanden hatte, daß die Ostgrenze des
Walkfischbai-Territoriums nahe bei der Kirche von
Scheppmansdorf hindurchging, ein derartiges Zu-
geständnis nur eine (persönliche) Ansicht ausdrücken