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LXIV. In der Erwägung, daß die tatsächliche
Besitzergreifung und die Ausübung der Gerichts-
barkeit Großbritanniens über das ganze bestrittene
Gebiet, bevor die Streitfrage wegen der Grenzen
aufkam, sich in verschiedenen nicht angefochtenen
Tatsachen bekunden, nämlich in der Überlassung
von Gärten durch die Resident Magistrates
von Walfischbai, in der von der Kapregierung
durch die Kaufleute Herren Wilmer und Evensen
erbetenen Uberlassung von Grundstücken in Rooi-
bank und Ururas und in der Bestrafung eines
Verbrecheus und der Verhaftung eines Missetäters
in Ururas.
LXV. In der Erwägung, daß, wenn einmal
aus den dargelegten Gründen die Ausdehnung
des Walfischbai-Gebietes bis Ururas zugegeben
wird, es unnötig ist, zur Unterstützung der bri-
tischen Ansprüche die Lehre vom „Hinterlande“
heranzuziehen, eine Lehre, die übrigens auf den
strittigen Fall keine Anwendung finden würde,
weil die Besitzergreifung besagten Gebietes und.
die Ereignisse und Verhältnisse vor derselben den
Entschluß kund tun, die Annexion auf genan be-
stimmte Grenzen zu beschränken, mit stillschwei-
gendem Verzichte auf jede Absicht, sie zu erweitern,
und, weil, wie jene Lehre verstanden wird, sie
zu ihrer Anwendung die Tatsache oder die förmlich
angezeigte Behauptung des politischen Einflusses
in bezug auf ein bestimmtes Gebiet oder einen
Vertrag, in welchem er (der Einfluß) in konkreter
Weise klar und deutlich beschrieben wird, verlangt,
welche Umstände insgesamt in dem Falle, der
diesen Streit verursacht, nicht vorhanden sind.
LXVI. In der Erwägung, daß die zweite
der Fragen, die in diesem Schiedsspruche geprüft
werden müssen, nämlich ob die Südgrenze des
Walfischbai-Territoriums von einem Punkte aus,
der 15 Seemeilen von Pelican Point entfernt ist,
abgesteckt werden soll oder im Gegenteil von
einem Punkte aus, der 15 Landmeilen davon
entfernt ist, im voraus eine andere Frage ent-
stehen läßt, die sich darauf bezieht, ob dem das
Urteil Ausfertigenden in dem das Schiedsgericht
betreffenden Übereinkommen die zu ihrer Ent-
scheidung nötigen Befugnisse verliehen worden sind.
LXVII. In der Erwägung, daß die Lehre,
die vorschreibt, daß der Schiedsrichter Befugnisse
besitzt, um in bezug auf seine richterliche Zu-
ständigkeit zu entscheiden, indem er den Macht-
bereich des Abkommens deutet, welches seinem
Richterspruch die streitige Frage oder Fragen
unterbreitet, eine in Sachen des internationalen
Rechtes offen und sicher anerkannte Lehre ist.
LXVIII. In der Erwägung, daß die Fest-
stellung; ob die Westgrenze des Walfischbai-Terri=
toriums nach Seemeilen oder nach Landmeilen
gemessen werden muß, den Ausgangspunkt der
Südgrenze beeinflußt, deren Absteckung, ganz
allgemein und ohne Einschränkung irgendwelcher
Art, gemäß dem Abkommen vom 1. Juli 1890
und der Erklärung vom 30. Jannar 1909, dem
Richterspruche des das Urteil Ausfertigenden unter-
worfen ist.
LXIX. In der Erwägung, daß, wenn, ob-
wohl beide Übereinkommen schlechtweg davon
sprechen, die Feststellung der „Südgrenze des
Walfischbai-Territoriums“ einem Schiedsspruche zu
unterbreiten, angenommen wird, daß es not-
wendig ist, das erste Ubereinkommen in Gemäßheit
seiner Präzedenzfälle zu deuten, und daß des-
halb das Abkommen vom Jahre 1890 sich allein
auf den zu jener Zeit bestrittenen Teil der Süd-
grenze bezog, d. h. auf den Teil, der von der
unmittelbaren Nähe der Scheppmansdorfer Kirche
bis Ururas reicht, diese Beweisführung selbst (uns)
dazu bringen würde, anzuerkennen, daß die Er-
klärung vom Jahre 1909 sich auf alles das,
was damals bestritten worden ist, und deshalb
auf den seit 1904 strittigen Ausgangspunkt der
Südgrenze bezieht.
LXX. In der Erwägung, daß auf Grund des
Gesagten der, der das Urteil ausfertigt, rechts-
zuständig ist, um diese zweite in der deutschen
Denkschrift aufgestellte Frage zu entscheiden.
LXXI. In der Erwägung, daß, wenn auch
die Seemeilen gewöhnlich nicht für Messungen
von Landstrichen in den britischen Besitzungen
angewandt werden, doch kein Grund dafür vor-
handen ist, anzunehmen, daß ein Seemann, wie
der Kommandant Dyer, es unterlassen sollte, sie
nach seiner Aussage zur Feststellung einer Küsten-
strecke (die das ist, was die Westgrenze bedeutet)
zu benutzen, vor allem, wenn er zu seiner Führung
eine Karte der Admiralität besaß und die Ent-
fernungen im Verhältnis zu dieser berechnen
mußte.
LXXII. In der Erwägung, daß aus der Er-
wählung von Nuberoff als Grenzpunkt des Terri-
toriums in der Stromrichtung des Swakopflusses
nicht zu folgen ist, daß man, zum Unterschiede
von dem, was man mit der Westgrenze tat, die
Nordgrenze nach Landmeilen gemessen hat, weil
aus dem Berichte des Mr. Wrey vom 14. Januar
1886 ganz deutlich hervorgeht, daß die Entfernung
zwischen Nuberoff und der Mündung des Swakop-
flusses nicht auf genaue 10 Meilen abgeschätzt
und daher auch jener Punkt als Grenzpunkt nicht
mit Rücksicht auf das, was sich aus einer ge-
wissenhaften Vermessung des Geländes ergab,
sondern eher deshalb so bezeichnet wurde, weil
er eine natürliche Unebenheit des Bodens ist,
welche sich nahe bei der Stelle befindet, an welcher