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erzielten. So erreichte der Kautschuk schon in
den ersten Monaten 1910 außergewöhnliche Preise,
die fast während des ganzen Jahres anhielten.
Auch die ölhaltigen Produkte wurden zu sehr
hohen Preisen gehandelt, infolgedessen eine große
Tätigkeit in der Erzeugung dieser Produkte ein-
setzte; endlich hat auch das Mahagoniholz eine
bemerkenswerte Steigerung seiner Preise erfahren
und eine bedeutende Wiederaufnahme der Aus-
fuhr veranlaßt, deren Wirkung sich erst im Jahre
1911, wie bei den ölhaltigen Produkten, zeigen wird.
Der Anteil Frankreichs an der Einfuhr stellte
sich auf 5 231 767 Fr. = etwa 40 v. H. der
Einfuhr. Der Rest der Einfuhr verteilte sich auf
Großbritannien mit 7 786 630, Deutschland
1 728 343 und Holland mit 887 322 Fr. Der
Anteil der übrigen Länder ist unbedeutend. Die
Zunahme Frankreichs gegen 1909 (4857 212 Fr.)
ist nicht bedeutend. Dagegen ist die Zunahme
Großbritanniens (7786 630 gegen 4 134 090 Fr.)
außerordentlich. Sie ist zurückzuführen auf die
Einfuhr von Geweben, die von 1764 052 auf
4 356 691 Fr. gestiegen ist. Deutschlands
Einfuhr hat sich von 1 316 562 auf 1 728 343
und diejenige Hollands von 525 892 auf
887 322 Fr. gehoben.
Als die wichtigsten Einfuhrartikel kommen in
den Jahren 1910 (und 1909) in Betracht —
Wert in 1000 Franken —: Gewebe und kon-
fektionierte Artikel 5722,0 (2741,0), Alkohol 957,8
(646,6), Reis 626,3 (513,5), Fleischkonserven
330,0 (164,3), Tabak in Blättern 236,9 (281,1),
Weine 275,8 (253.3), Weizenmehl 180,6 (114,0),
Zucker 77,6 (60,0), Holz 141,2 (117,5), Seife
197,5 (167,5), Parfümerien 257,2 (160,1).
Was die Ausfuhr anbetrifft, so beträgt der
Anteil Frankreichs 6403094 Fr., d. h. 1186 787
mehr als im Vorjahr. Die Mehrausfuhr betrifft
vor allem Kautschuk. An der Ausfuhr waren
ferner Großbritannien mit ungefähr 8600 000 Fr.
(Mahagoniholz und Kautschuk), Deutschland mit
620 129 Fr. (Palmenholz) und 52 157 Fr.
(Palmenöl) beteiligt.
Von den Ausfuhrartikeln sind die wichtigsten
Mahagoniholz, Palmenöl, Elfenbein, Palmkerne,
Kakoo, Kautschuk, Goldpulver und Kaffee. Die
Ausfuhr von Mahagoniholz ist von 15994 259
Tonnen im Jahre 1909 auf 13 783 540 Tonnen
zurückgegangen. Ebenso ist auch bei Palmenöl
eine Minderausfuhr von 413 128 kg eingetreten.
Dagegen stieg die Ausfuhr von Elfenbein von
9571 auf 11 768 kg, die von Kakao von 5139
auf 7589 kg und von Kautschuk von 1244896 kg
im Werte von 6819152 Fr. auf 1371662 kg
im Werte von 10906 341 Fr. Die Ausfuhr von
Palmkernen wies eine Steigerung von 231914 kg.
auf. Erwähnenswert ist endlich die Ausfuhr von
-—
Goldpulver (34 824 gegen 8100 Fr. im Jahre
1909) und von Kaffee (34 686 gegen 29 108 kg
im Jahre 1909).
(Bulletin de POffice Colonial Nr. 45.)
KAngola.
Vorschriften für den Verkehr mit Elfenbein
im Kongobezirke.
Mit Rücksicht darauf, daß eine scharfe Über-
wachung der Vorschriften über die Ausübung der
Elefantenjagd im Kongobezirk unmöglich ist, hat
der Generalgouverneur von Angola unterm
10. März 1911 vorläufig und bis zur Bestätigung
der neuen Jagdordnung für die Provinz Angola
durch die Zentralregierung bestimmt, daß jeder
Elfenbeinhändler des Kongobezirks verpflichtet ist,
durch eine amtliche Bescheinigung darzutun,
welcher Herkunft das zur Ausfuhr oder zum
Verkauf innerhalb des Bezirks bestimmte Elfen-
bein ist.
(Boletim official do Governo gernl da Provincin
e Angola.)
Dortugal.
Zollfreiheit für Stacheldraht in den portu-
giesischen Kolonien.
Der Minister der Marine und der Kolonien
hat unterm 7. Juni 1911 bestimmt, daß für
Stacheldraht, der über die Zollämter der portu-
giesischen Kolonien zur Einzäunung der landwirt-
schaftlichen Besitzungen eingeführt wird, vollständige
Zollfreiheit gewährt wird. (Ebenda.)
Krankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in
Bohnen und Schalen von der Zahrküste.
Laut Verordnung der Französischen Regierung
vom 16. November 1911 unterliegt der an der
Zahnküste geerntete Kakao in Bohnen und Schalen
in Frankreich der Hälfte des Zollsatzes des Mutter-
landtarifs. Die Begünstigung ist an folgende
Bedingungen geknüpft: der Kakao muß unmittelbar
eingeführt werden; er muß von einem seitens der
Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnis be-
gleitet sein. -
Außerdem werden durch Verordnungen, die
auf Vorschlag des Kolonialministers und des
Finanzministers zu erlassen sind, jedes Jahr ge-
mäß der vom Generalgouverneur gellieferten
Statistik die Mengen bestimmt, auf welche sich
die Begünstigung erstrecken soll.
(Journal officiel de In République Frangçaise.)