Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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erzielten. So erreichte der Kautschuk schon in 
den ersten Monaten 1910 außergewöhnliche Preise, 
die fast während des ganzen Jahres anhielten. 
Auch die ölhaltigen Produkte wurden zu sehr 
hohen Preisen gehandelt, infolgedessen eine große 
Tätigkeit in der Erzeugung dieser Produkte ein- 
setzte; endlich hat auch das Mahagoniholz eine 
bemerkenswerte Steigerung seiner Preise erfahren 
und eine bedeutende Wiederaufnahme der Aus- 
fuhr veranlaßt, deren Wirkung sich erst im Jahre 
1911, wie bei den ölhaltigen Produkten, zeigen wird. 
Der Anteil Frankreichs an der Einfuhr stellte 
sich auf 5 231 767 Fr. = etwa 40 v. H. der 
Einfuhr. Der Rest der Einfuhr verteilte sich auf 
Großbritannien mit 7 786 630, Deutschland 
1 728 343 und Holland mit 887 322 Fr. Der 
Anteil der übrigen Länder ist unbedeutend. Die 
Zunahme Frankreichs gegen 1909 (4857 212 Fr.) 
ist nicht bedeutend. Dagegen ist die Zunahme 
Großbritanniens (7786 630 gegen 4 134 090 Fr.) 
außerordentlich. Sie ist zurückzuführen auf die 
Einfuhr von Geweben, die von 1764 052 auf 
4 356 691 Fr. gestiegen ist. Deutschlands 
Einfuhr hat sich von 1 316 562 auf 1 728 343 
und diejenige Hollands von 525 892 auf 
887 322 Fr. gehoben. 
Als die wichtigsten Einfuhrartikel kommen in 
den Jahren 1910 (und 1909) in Betracht — 
Wert in 1000 Franken —: Gewebe und kon- 
fektionierte Artikel 5722,0 (2741,0), Alkohol 957,8 
(646,6), Reis 626,3 (513,5), Fleischkonserven 
330,0 (164,3), Tabak in Blättern 236,9 (281,1), 
Weine 275,8 (253.3), Weizenmehl 180,6 (114,0), 
Zucker 77,6 (60,0), Holz 141,2 (117,5), Seife 
197,5 (167,5), Parfümerien 257,2 (160,1). 
Was die Ausfuhr anbetrifft, so beträgt der 
Anteil Frankreichs 6403094 Fr., d. h. 1186 787 
mehr als im Vorjahr. Die Mehrausfuhr betrifft 
vor allem Kautschuk. An der Ausfuhr waren 
ferner Großbritannien mit ungefähr 8600 000 Fr. 
(Mahagoniholz und Kautschuk), Deutschland mit 
620 129 Fr. (Palmenholz) und 52 157 Fr. 
(Palmenöl) beteiligt. 
Von den Ausfuhrartikeln sind die wichtigsten 
Mahagoniholz, Palmenöl, Elfenbein, Palmkerne, 
Kakoo, Kautschuk, Goldpulver und Kaffee. Die 
Ausfuhr von Mahagoniholz ist von 15994 259 
Tonnen im Jahre 1909 auf 13 783 540 Tonnen 
zurückgegangen. Ebenso ist auch bei Palmenöl 
eine Minderausfuhr von 413 128 kg eingetreten. 
Dagegen stieg die Ausfuhr von Elfenbein von 
9571 auf 11 768 kg, die von Kakao von 5139 
auf 7589 kg und von Kautschuk von 1244896 kg 
im Werte von 6819152 Fr. auf 1371662 kg 
im Werte von 10906 341 Fr. Die Ausfuhr von 
Palmkernen wies eine Steigerung von 231914 kg. 
auf. Erwähnenswert ist endlich die Ausfuhr von 
  
-— 
Goldpulver (34 824 gegen 8100 Fr. im Jahre 
1909) und von Kaffee (34 686 gegen 29 108 kg 
im Jahre 1909). 
(Bulletin de POffice Colonial Nr. 45.) 
KAngola. 
Vorschriften für den Verkehr mit Elfenbein 
im Kongobezirke. 
Mit Rücksicht darauf, daß eine scharfe Über- 
wachung der Vorschriften über die Ausübung der 
Elefantenjagd im Kongobezirk unmöglich ist, hat 
der Generalgouverneur von Angola unterm 
10. März 1911 vorläufig und bis zur Bestätigung 
der neuen Jagdordnung für die Provinz Angola 
durch die Zentralregierung bestimmt, daß jeder 
Elfenbeinhändler des Kongobezirks verpflichtet ist, 
durch eine amtliche Bescheinigung darzutun, 
welcher Herkunft das zur Ausfuhr oder zum 
Verkauf innerhalb des Bezirks bestimmte Elfen- 
  
bein ist. 
(Boletim official do Governo gernl da Provincin 
e Angola.) 
Dortugal. 
Zollfreiheit für Stacheldraht in den portu- 
giesischen Kolonien. 
Der Minister der Marine und der Kolonien 
hat unterm 7. Juni 1911 bestimmt, daß für 
Stacheldraht, der über die Zollämter der portu- 
giesischen Kolonien zur Einzäunung der landwirt- 
schaftlichen Besitzungen eingeführt wird, vollständige 
Zollfreiheit gewährt wird. (Ebenda.) 
  
Krankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in 
Bohnen und Schalen von der Zahrküste. 
Laut Verordnung der Französischen Regierung 
vom 16. November 1911 unterliegt der an der 
Zahnküste geerntete Kakao in Bohnen und Schalen 
in Frankreich der Hälfte des Zollsatzes des Mutter- 
landtarifs. Die Begünstigung ist an folgende 
Bedingungen geknüpft: der Kakao muß unmittelbar 
eingeführt werden; er muß von einem seitens der 
Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnis be- 
gleitet sein. - 
Außerdem werden durch Verordnungen, die 
auf Vorschlag des Kolonialministers und des 
Finanzministers zu erlassen sind, jedes Jahr ge- 
mäß der vom Generalgouverneur gellieferten 
Statistik die Mengen bestimmt, auf welche sich 
die Begünstigung erstrecken soll. 
(Journal officiel de In République Frangçaise.)
	        
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