Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Britisch-Südafriha. 
Verhinderung der Einschleppung und Ver- 
reitung der Insektenpest, der Pfloanzen- 
und Bienenkrankheiten sowie Verhinderung 
der Einfuhr fremdartiger Tiere. 
Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes 
der Entwurf eines Gesetzes zugegangen, wo- 
erch die Maßnahmen zur Verhinderung der 
dunschleppung und Verbreitung der Insektenpest, 
r Pflanzen- und Bienenkrankheiten sowie zur 
Fthinderung der Einfuhr fremdartiger Tiere in 
as Gebiet des Südafrikanischen Bundes von 
undes wegen geregelt werden sollen. 
ist 
Zusammenfassung von Gesetzen, betreffend 
den Schutz gegen Viehseuchen. 
sa Nach einer Mitteilung des britischen Handels- 
naverständigen in Südafrika ist dem Bundes- 
dulament ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach 
Oe in den einzelnen Bundesprovinzen erlassenen 
mllebe, betreffend den Schutz gegen Viehseuchen, 
ammengefaßt und einheüliche Bestinimungen 
das Bundesgebiet erlassen werden sollen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Uganda-Schutggeblet. 
Anderung des Zolltarifs. 
u Durch Verordnung des Gouverneurs des 
(Handa-Schutzgebiets vom 5. November 1910 
vor 14/1910) ist für Papageien ein Ausfuhrzoll 
1 Rupie für 1 Stück eingeführt worden. 
V . 
orschriften für die Einfuhr von Kaffee- 
pflanzen und Kaffeebohnen. 
uraut einer auf Grund der „Uganda Customs 
arliation Ordinance, 1904“" erlassenen Ver- 
do“ aung des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets 
hasee 22. November 1910 ist die Einfuhr von 
don epflanzen, ob lebend oder abgestorben, sowie 
Ka affeebohnen, mit Ausnahme der gebrannten 
mit ebohnen und des gemahlenen Kaffees, nur 
faneschrifticher Erlaubnis des Gonverneurs ge- 
nachu Kaffeepflanzen oder Kaffeebohnen, die 
anden Vorschrifsten der „Gocds-in-Transit Or- 
beiietern 1902“ angemeldet und durch das Schutz- 
mnter Durchgeführt werden, findet diese Vorschrift 
e gewissen Einschränkungen keine Anwendung. 
. Offieinl Gazeite of ihe Uganda Protcetoratc.) 
  
Sterra Leone. 
Vorschriften für die Einfuhr und den Ver- 
kauf von Handelsbranntwein. 
Es ist geplant, die Einfuhr und den Verkauf 
von Handelsbranntwein in der Kolonie und dem 
Schutzgebiete Sierra Leone zu verbieten, soweit 
er nicht in kleinen, mittleren und großen 
Demijohns, in Krügen, Blechgefäßen, Fässern, 
Puncheons, Pipen und Barrels enthalten ist. 
Für jedes dieser Gefäße soll ein Normalgehalt 
vorgeschrieben werden. Für den Verkauf von 
Handelsbranntwein in anderen als den vor- 
erwähnten Gefäßen, soweit er für den Genuß an 
Ort und Stelle bestimmt ist, soll Vorsorge ge- 
troffen werden; wird indes der Handelsbranntwein 
über die Straße verkauft, so unterliegt er den 
hierfür besonders vorgesehenen Bestimmungen. 
Für die Etikettierung der Gefäße und die 
Besteuerung sind ebenfalls Vorschrifren aufgestellt. 
Als Handelsbranntwein sollen die im Handel 
als „trade gin“ und „trade rum“ bekannten 
Spirituosen angesehen werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
stallen. 
Zollbegünstigung gewisser Erzengnisse von 
Eritrea und Italienisch-Somaliland. 
Der italienischen Deputiertenkammer ist ein 
Gesetzentwurf, betreffend Zollerleichterung bei der 
Einfuhr von Getreide, Rindern und Kaffee aus 
Eritrea nach Italien, vorgelegt worden. Danach 
sollen für eine jährlich durch Königliche Verord- 
nung festzusetzende Höchstmenge aus der genannten 
Kolonie Rinder zum Zollsatz von 5 Lire für 1 d2 
Lebendgewicht und Kaffee zu einem solchen von 
50 Lire für 1 dz zugelassen werden. Für Kaffee 
soll die Höchstmenge auf 5000 dae begrenzt bleiben. 
Die für Getreide nach Artikel 1 des Gesetzes vom 
18. Juni 1904 bereits zugelassene Höchstmenge 
von 20 000 dz wird durch den Gesehentwurf 
auf 50 000 dz erhöht. 
Durch Königliche Verordnung dürfen die Eri- 
trea zugedachten Zollerleichterungen auch Italienisch= 
Somaliland zugestanden werden. 
(Atti parlamentari — Camern dei deputati.) 
Itallenisch-Somallland. 
Münzwesen. 
Durch Königliche Verordnung vom 8. De- 
zember v. Is. ist die Einführung neuer Silber- 
münzen für das italienische Somaliland genehmigt. 
worden, und zwar sollen einstweilen 300 000 Stück
	        
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