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Kusbeutung von Bergwerken im Ratangagebiet.
Nach der Nummer 22 des „Bulletin officiel
lu Congo belge“ vom 16. Dezember v. Is. ist
mnter dem 14. desselben Monats ein Königliches
1 ekret ergangen, das die Schürf= und Gruben=
echte im Katangagebiet neu regelt.
5 Das Dekret, welches eine ganz besondere Be-
eutung für die Entwicklung des Katangadistrikts
baben dürfte, regelt nach Artikel 1 die Erkundung
iend Ausbeutung von Bodenschätzen, abgesehen
bon den Fällen, in denen diese Rechte sich auf
esondere mit dem Comité special du Katanga
beschlossene Verträge stützen. Die Eingeborenen
sehalten die nach dem Herkommen ihnen zu-
kehenden Rechte auf die Gruben, die sie augen-
licklich ausbenten. Im Artikel 2 werden die in
etracht kommenden Bodenschätze näher bezeichnet.
Für die Erkundung von Bodenschätzen bedarf
zunächst einer allgemeinen Erlaubnis (permis
Könerah. Eine solche Erlaubnis können alle
m Gebiete der Kongokolonie immatrikulierten
ersonen, sowie alle Erwerbs= und Handelsgesell-
Hasten erhalten, die nach den Bestimmungen der
olonialgesetze gegründet worden sind oder die
ammalitäten erfüllt haben, die erforderlich sind,
##n sich in der Kolonie betätigen zu können. Ein
ine uch um Verleihung eines „permis général“
schriftlich dem Comité spécial oder dessen
#Acltgierten einzureichen und muß bestimmte in
rlilel 6 aufgezählte Erfordernisse erfüllen. Der
Wermis général“ wird von dem Comité spécial
hegen Zahlung von 100 Franken ausgestellt, ist
dei Jahre gültig und kann erneuert werden.
er Inhaber eines „permis général“ kann alle
Erkuündung von Bodenschahen nötigen ober-
bad unterirdischen Arbeiten ausführen. Nur in
esimmten Gebieten, die der Artikel 9 namhaft
c% t, ist ihm dies untersagt. Für die dem
* sp6eial gehörigen und von diesem be—
suulen oder in Kultur genommenen Terrains,
die Terrains, die Dritten und solche, die den
Augeborenen gehören, gelten besonders in den
tikeln 10 bis 13 enthaltene Bestimmungen.
Vonder, Inhaber eines „permis général“, der
kntenschäte entdeckt, kann das ausschließliche Er-
500 ungsrecht in einem Umkreise von höchstens
bar m Radius erhalten, wenn es sich um kost-
bu Metalle, Diamanten oder kostbare Steine
bri elt; der Radius des Umkreises darf in den
nien Fällen höchstens 2500 m betragen. Der
zu Castelle. muß, um dieses ausschließliche Recht
* das betreffende Territorium tatsächlich
in den in Artikel 16 enthaltenen Bedingungen
hat deit genommen haben. Der Antragsteller
#pechnn ein schriftliches Gesuch an das Comité
lal oder dessen Delegierten um Verleihung
eines „permis spécial“ zu richten. Er muß
das Gesuch innerhalb von 30 Tagen, nachdem
er das betreffende Gebiet in Besitz genommen
hat, einreichen. Das Komitee prüft das Gesuch
auf die geforderten Eigenschaften hin und hängt
es sodann 40 Tage öffentlich aus. Während
dieser Zeit kann in bestimmter Form Einspruch
gegen das Gesuch erhoben werden. Erfolgt kein
Einspruch, so wird dem Antragsteller der „permis
spéecial“ eingehändigt; in bestimmten Fällen (Ar-
tikel 36) kann das Komitee den „permis spéeial“
verweigern oder nur in beschränktem Maße er-
teilen. Gegen eine solche Entscheidung des Komitees
kann der Antragsteller gerichtlich vorgehen. Der
„Permis spéecial“ kann nur einmal erneuert werden
und wird nur unter dem Vorbehalt der Genehmi-
gung der Legislativgewalt der Kolonie erteilt.
Nach Maßgabe des Artikels 45 ist der Inhaber
des „permis spéeial“ befugt, auf dem ihm zur
Verfügung gestellten Gebiet zur Erkundung von
Bodenschätzen dienliche Arbeiten vorzunehmen.
Er kann von dem Komitee oder dessen Delegierten
ermächtigt werden, über die gewonnenen Produkte
gegen Zahlung von 10 v. H. ihres Wertes frei
zu verfügen. Der „permis"“ kann nur unter be-
stimmten Voraussetzungen auch an Dritte ab-
gegeben oder vererbt werden (Artikel 47 bis 49).
Der Inhaber eines „pPermis spéeial“ kann
einen „permis d’exploitation “ erhalten.
Aktiengesellschaften können diesen „permis“ nur
erwerben, wenn ihre Statuten vorher von dem
Comité spéeial nach bestimmten Voraussetzungen
gebilligt worden sind (Artikel 53 und 54). Han-
delt es sich nicht um Aktiengesellschaften, so muß
der Antragsteller ein schriftliches Gesuch beim
Komitee einreichen. Innerhalb zweier Monate
muß sodann der Antragsteller nachweisen, daß er
über ein genügendes Kapital verfügt, um einen
regelmäßigen Grubenbetrieb einrichten zu können.
Sind diese Bedingungen erfüllt, so erhält der Antrag-
steller den „permis d'exploitation"“, der nur über-
tragen werden darf, wenn vorher die Erlaubnis des
Komitees eingeholt worden ist. Nach Ablauf eines
Jahres muß der Inhaber des „permis d'exploi-
tation“ dem Komitee eine bestimmte Abgabe be-
zahlen, die sich nach der Bruttoproduktion seiner
Gruben richtet (Artikel 62—63). Außerdem muß
der Konzessionär dem Komitee jährlich eine Ab-
gabe von 33 v. H. des jährlichen Gewinns ent-
richten. Der Inhaber eines „permis d’exploi-
tation“ hat das Recht, die senkrecht unter dem
ihm verliehenen Gebiet gelegenen Bodenschätze
bis zum 11. März 1990 abzubauen; seine übrigen
Rechte regeln sich aus Artikel 67 und 68. An
den etwaigen Besitzer der Erdoberfläche sind be-
stimmte Entschädigungen zu zahlen (Trtikel 69
und 70). Der Konzessionär ist verpflichtet, inner-