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Einziger Paragraph.
Der § 2 der Gouvernementsverordnung vom 15. Juli 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 28)
wird dahin abgeändert, daß als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reichs-Grund-
buchordnung das vom Regierungslandmesser zu führende Parzellenverzeichnis gilt.
Anpia, den 14. November 1910. 6
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Schreiben des Staatssekretärs des Reichs-RKolonialamts, betr. Widerruf der
der Gesellschaft Nordwest-Kamerun erteilten Konzession vom 31. Juli 1899.
Vom 21. September 1910.)
Aus dem Vergleichsvorschlage der Gesellschaft habe ich zu meinem Bedauern ersehen, daß
sie unter Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Lage Forderungen erhebt, die eine Einigung
über die Aufhebung des Vertrages vom 31. Juli 1899 als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Unter diesen Umständen sehe ich mich gezwungen, gemäß meinem Schreiben vom
13. Mai d. Is. — A. IV. 745/765 — die Folgerungen aus der wiederholten Weigerung der Ge,
sellschaft zu ziehen, ihre Verpflichtungen aus 8 6 b bis d im Vertragsgebiete (§ 1) zu erfüllen. Auf
Grund dieser Weigerung trete ich hierdurch vom Vertrage vom 31. Juli 1899 zurück.
Soweit die Gesellschaft für die Vergangenheit Leistungen im öffentlichen Interesse nach'
zuweisen in der Lage ist, bin ich bereit, ihr eine entsprechende Fläche herrenlosen Landes zu über-
eignen. Die Größe, Art, Lage, Aufsuchung und Feststellung des herrenlosen Landes sowie die
Bedingungen für die Ubereignung sind auf Grund der Kronlandsverordnung besonders zu vereinbaren.
Ich stelle anheim, vorstehenden Nachweis zu führen und sich mit Anträgen auf Ubereignung
an den Kaiserlichen Gouverneur in Buea zu wenden.
Von dem der Gesellschaft zu übereignenden Lande würde, wie ich schon jetzt bemerke, ein
Teil als Beitragsleistung zugunsten des Landesfiskus von Kamerun nach § 3 des Gesetzes vom
4. Mai 1906 in Abzug zu bringen sein.
gez. v. Lindequist.
An die Gesellschaft Nordwest-Kamerun
hier.
DpDersonalie. —
. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen
Hilfsarbeiter im Reichs-Kolonialamt, Regierungsrat Professor Dr. Zoepfl, zum Geheimen Re-
gierungsrat und Vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Direktor bes
biologisch-landwirtschaftlichen Instituts des Gouvernements Deutsch-Ostafrika, Geheimen Regierungsrut
Dr. Franz Stuhlmann anläßlich seines Ausscheidens aus dem Reichs-Kolonialdienst den Roten
Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen.
Im Reichs-Kolonialamt sind die bisherigen Geheimen Kanzleidiätare Jordan und Carl
zu Geheimen Kanzleisekretären ernannt worden.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen erpedierende
Sekretär und Kalkulator im Reichs-Kolonialamt Pflug die Rote Krenuz-Medaille dritter Kla
zu verleihen.
Bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Omaruru (Südwestafrika) ist der frühere Bezirl--
richter, Gerichtsassessor Stintzing zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
") Mit diesem Schreiben ist die Hnzession vom 31. Juli 1899 (Kol. Bl. S. 800 ff.) widerrufen worden
nachdem sich die Gesellschaft geweigert hat, die in der Konzession übernommenen, im Schreiben nähe
angegebenen Verpflichtungen zu erfüllen.