Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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d) des Gerichtsbezirks Windhuk: 
im Westen die Ostgrenze des Gerichtsbezirks Swakopmund, 
im Norden die Nordgrenze der Verwaltungsbezirke Okahandja und Gobabis, 
im Osten die politische Grenze des Schutzgebiets (Britisch-Betschuanaland), 
im Süden die Nordgrenze des Gerichtsbezirks Keetmanshoop. 
des Gerichtsbezirks Omaruru: 
im Westen das Meer, 
im Norden und Osten die politische Grenze des Schutzgebiets (so daß der sogenaunte 
Caprivizipfel eingeschlossen ist), 
im Süden die Nordgrenze der Gerichtsbezirke Windhuk und Swakopmund. 
II. Die Verfügungen vom 27. April 1906, betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichts in 
Lüderitzbucht (Kol. Bl. S. 703), und vom 30. November 1908, betreffend die Errichtung eines 
Bezirksgerichts in Omaruru (Kol. Bl. 1909, S. 49), werden, soweit sie die Grenzen der beiden 
Gerichtsbezirke regeln, aufgehoben. 
III. Diese Verfügung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Berlin, den 18. Februar 1911. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
v. Lindegquist. 
". 
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des 
Küstenfiebers. 
Vom 29. Dezember 1910. 
bi Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
medung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
. §5 1. Besitzer von Rindern sind verpflichtet, Todesfälle oder Erkrankungen unter ihren 
mdern, die den Verdacht des Küstenfiebers rechtfertigen, der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem 
beamteten Tierarzt sofort anzuzeigen. Es sollen dabei möglichst von den erkrankten Tieren Blut-, 
on den verendeten Tieren Miliz-Ausstriche angefertigt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige sollen 
e Ausstriche des verendeten oder als verdächtig geschlachteten Tieres an den beamteten Tierarzt 
der an die zuständige Verwaltungsbehörde eingesandt werden. Falls der Besitzer nicht imstande ist, 
die Ausstriche anzufertigen, so soll er unverzüglich die Milz des betreffenden Tieres einsenden. 
8 2. Wird der Ausbruch von Küstenfieber festgestellt, oder liegt dringender Verdacht des- 
selben vor, so ist die örtliche Verwaltungsbehörde, der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter befugt, 
ber die betroffene Herde und über die Rinder, welche dieselben Weiden und Wege wie die betroffene 
derde benützt haben, sowie über die begangenen Weiden und Wege die Sperre zu verhängen. 
d Das gesperrte Gebiet ist nach Anordnung der Behörde oder des zuständigen Beamten von 
em Besitzer der Tiere oder des Landes durch Pfähle mit rotem Farbenanstrich oder Stoffüberzug 
kennzeichnen. 
§5 3. Die Verhängung der Sperre hat die Wirkung: 
. daß die gesperrten Rinder im gesperrten Gebiet zurückzuhalten sind, 
.daß Rinder nicht in das gesperrte Gebiet eingeführt werden dürfen, 
daß Rinder, die das gesperrte Gebiet betreten haben, innerhalb desselben zurück- 
gehalten werden müssen. 
zu 8 4. Die örtliche Verwaltungsbehörde kann die Einfuhr von Rindern in gesperrte Gebiete 
un Zwecke der Schlachtung innerhalb einer bestimmten Frist oder bei nachfolgender Stallhaltung 
8 die Ausfuhr erwachsener Rinder aus endemisch verseuchten Gebieten, sofern diese Tiere nach dem 
utachten des beamteten Tierarztes küstenfieber-immun sind, gestatten. 
S—— 
gete §& 5. Rinder, die vom beamteten Tierarzt als küstenfieber-immun geprüft und als solche 
ernunzeichnet sind, unterliegen bis auf weiteres nicht den in dieser Verordnung und im § 1 der 
# ordnung, betreffend den Transport von Rindvieh und Pferden vom 27. Februar 1909 (Amtl. 
5. Nr. 6) enthaltenen Bestimmungen.
	        
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