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lang vor der ordentlichen Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der
Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus auf ihre Kosten verlangen. Die
Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist jedoch der Hauptversammlung vor-
behalten. Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, der Geschäftsbericht im Auszuge sowie
die Verteilung des Gewinnes sind öffentlich bekannt zu machen. (§ 55.)
§ 20. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds
zu bilden. In diesen ist einzustellen:
Von dem jährlichen Reingewinn der zwanzigste Teil, solange als der Reservefonds den
zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet.
. Der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für
einen höheren als den Neunbetrag über diesen und über die durch Erhöhung entstandenen
Kosten hinaus erzielt wird.
Der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihren Anteil geleistet werden, soweit nicht eine
Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung
außerordentlicher Verluste beschlossen wird.
Die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen.
21. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und der Beiträge zum Reserve-
fonds von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen.
§ 22. über die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmenden
Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservefonds und die Reingewinn-Verteilung beschließt
— unbeschadet der Vorschriften des § 20 — die Hauptversammlung. . ,
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge
zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher
bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat.
23. Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen sowie Dotierung der Re-
servefonds verbleibende Reingewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
verteilt, soweit nicht die Hauptversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen oder
außerordentlichen Rücklagen zu verwenden, oder eine Gewinnverteilung aus sonstigen Gründen für
nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet.
1. Zunächst erhalten die Anteilseigner eine Dividende von 5% des Nennwertes der Anteile,
im Falle nicht vollständiger Einzahlung der Anteile 5% auf die als eingezahlt gelten-
den Beträge derselben.
Von dem Überschuß werden alsdann in Abzug gebracht: Die Tantième der Mitglieder
des Aufsichtsrats mit zusammen 10%, sowie die für die Leitung des Unternehmens ver-
traglich jeweils festgesetzten Tantièmen.
Der dann noch verbleibende Überrest wird zu 75% unter die Anteilseigner, zu 25%
unter die Inhaber der Gewinnanteilsberechtigungen (§ 6) verteilt. ·-
IV. Organe der Gesellschaft.
8 24. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Haupt-
versammlung.
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A. Vorstand und Beamte.
5* 25. Zum Vorstandsmitglied darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer straf-
baren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte nach sich ziehen kann.
Eine dem Absatz 1 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die Be-
stellten sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die im Absatz 1 bezeich-
neten Gründe fortbestehen.
§ 26. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrates aus einer oder
mehreren Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen müssen. Er wird vom Ausiichts-
rat in notarieller Verhandlung bestellt. .
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.
Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister geführt.