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risten zulässig. Ferner kann jeder Anteilseigner sich durch eine mit schriftlicher Bollmacht versehene
Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung
dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden.
§ 43. Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit sein will,
hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede, die Ein-
leitung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§5 44. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom
Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats, in Ermangelung eines solchen ein von der
Hauptversammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der Gesellschaft.
Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch
ein über die Versammlung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und
der Tag der Versammlung, der Name des Notars, sowie die Art und das Ergebnis der Beschluß-
fassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die Belege
über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege
über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres
Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum
Protokoll bedarf es nicht.
§ 45. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß
gefaßt werden, außer. über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung.
Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu
verhandeln. sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt.
Die Bestimmungen der 95 271, 272, 273 des H.G. B. finden auf die Anfechtung der
Beschlüsse der Hauptversammlung entsprechende Anwendung.
§ 46. Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.
Die ordentliche Hauptversammlung muß in jedem Jahr spätestens im Oktober stattfinden.
Der ordentlichen Hauptversammlung stehen zu:
1. Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aussichtsrat erstatteten Geschäftsberichte und
der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1. bezeichneten Vorlagen und die
Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats,
3. die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung,
4. die Wahlen.
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß
zur Nachprüfung ernennen.
§ 47. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von
außerordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder
der Geschäftsführung beschließen.
benso kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, daß und
welche Schritte zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Vorstands= und Aussichtsratsmitglieder
gegenüber der Gesellschaft unternommen werden.
§* 48. Die außerordentlichen Hauptversammlungen werden von dem Vorstand oder dem
Aussichtsrat berufen.
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen:
1. Von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten,
2. der Aufsichtsbehörde (§ 54).
Auch die ordentliche Hauptversammlung kann die Berufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung durch den Vorstand beschließen.
#* 49. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, sofern die Satung nicht ein anderes
vorschreibt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmen-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vor-
sitzende. Bei Wahlen gilt jedoch derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Wahlen können, falls niemand widerspricht, in der Weise vorgenommen werden, daß die
Hauptversammlung zu gemachten Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt.