Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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risten zulässig. Ferner kann jeder Anteilseigner sich durch eine mit schriftlicher Bollmacht versehene 
Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung 
dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden. 
§ 43. Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit sein will, 
hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von 
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede, die Ein- 
leitung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
§5 44. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom 
Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats, in Ermangelung eines solchen ein von der 
Hauptversammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der Gesellschaft. 
Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch 
ein über die Versammlung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und 
der Tag der Versammlung, der Name des Notars, sowie die Art und das Ergebnis der Beschluß- 
fassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die Belege 
über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege 
über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres 
Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum 
Protokoll bedarf es nicht. 
§ 45. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß 
gefaßt werden, außer. über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung. 
Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu 
verhandeln. sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt. 
Die Bestimmungen der 95 271, 272, 273 des H.G. B. finden auf die Anfechtung der 
Beschlüsse der Hauptversammlung entsprechende Anwendung. 
§ 46. Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. 
Die ordentliche Hauptversammlung muß in jedem Jahr spätestens im Oktober stattfinden. 
Der ordentlichen Hauptversammlung stehen zu: 
1. Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aussichtsrat erstatteten Geschäftsberichte und 
der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
2. Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1. bezeichneten Vorlagen und die 
Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats, 
3. die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung, 
4. die Wahlen. 
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß 
zur Nachprüfung ernennen. 
§ 47. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von 
außerordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder 
der Geschäftsführung beschließen. 
benso kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, daß und 
welche Schritte zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Vorstands= und Aussichtsratsmitglieder 
gegenüber der Gesellschaft unternommen werden. 
§* 48. Die außerordentlichen Hauptversammlungen werden von dem Vorstand oder dem 
Aussichtsrat berufen. 
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen: 
1. Von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, 
2. der Aufsichtsbehörde (§ 54). 
Auch die ordentliche Hauptversammlung kann die Berufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung durch den Vorstand beschließen. 
#* 49. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, sofern die Satung nicht ein anderes 
vorschreibt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmen- 
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vor- 
sitzende. Bei Wahlen gilt jedoch derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 
Wahlen können, falls niemand widerspricht, in der Weise vorgenommen werden, daß die 
Hauptversammlung zu gemachten Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt.
	        
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