Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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i i f ie Wahl jedes einzelnen 
Wenn dieser Form der Wahl widersprochen wird, so erfolgt die Wah es 6 1v 
Mitgliedes des durch Stimmzettel, auf denen die Zahl der dem Stimmberechtigten zu 
stehenden Stimmen vermerkt ist. ç „ 
Wird hierbei die einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den beiden Versonen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vochunehmen. Bei Sti 
gleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird. · » 
Jntfalgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung einer dreiviertel 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen (erhöhte Stimmenmehrheit), nämlich bei 
Verschmelzung der Gesellschaft mit einer anderen, 
Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft. 
Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer r——“ 
teilweise Rückzahlung oder sonstige Herabsetzung des Grun „% 
“*“ —— Satzung, insbesondere Anderung und Erweiterung des 
Zweckes der Gesellschaft, 
Ausgabe von Vorzugsanteilen, 
Auflösung der Gesellschaft. 
ie ihr ündung haftbaren 
50. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gr 
Personen, oder aus der des Vorstandes oder Aussichtsrats müssen geltend gemacht 
werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von 
einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Anfprüche 
verjähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der 
Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats in fünf Jahren on 
der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des 8 3 
Abs. 2 in Verbindung mit 88 247, 269 und 270 des H.G.B. finden entsprechende Anwendung mi 
der Maßgabe, daß an Stelle des in 8 268, Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aussichtsbehörde tritt. 
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V. Auflösung. 
8§ 51. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, 
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben (§ 55). 
§ 52. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des B.G.B. 
Die Hauptversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, bestimmt die Art 
der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. 
5 53. Nach Tilgung der Schulden wird das Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder nach 
Maßgabe der Höhe ihrer Anteile im Verhältnis der darauf geleisteten Zahlungen verteilt. Als voll- 
gezahlte Anteile gelten hierbei die im § 5, Ziffer 1 und 2 für den Deutsch-südwestafrikanischen 
Landesfiskus und die Hanseatische Land-, Minen= und Handelsgesellschaft vorgesehenen Anteile. 
Von dem verbleibenden Überschuß sind 5 % jährliche Zinsen für die geleisteten Ein- 
zahlungen vom Tage des Auflösungsbeschlusses bis zum Zahlungstage zu vergüten. 
Der alsdann noch verfügbare Überschuß wird nach dem Verhältnis des Neunwertes der 
Arnteile unter diese gleichmäßig verteilt, wobei die im § 5, Ziffer 1 und 2 vorgesehenen Anteile als 
voll gezahlt zu gelten haben. Reicht das vorhandene Vermögen zur Erstattung der Einzahlungen 
nicht aus, so haben die Anteilseigner den Verlust nach dem Verhältnis der Nennwerte der Anteile 
zu tragen; die noch ausstehenden Einzahlungen sind, soweit es hierzu erforderlich ist, einzuziehen. 
Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner 
sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zeitraum von einem Monat durch öffentliche Bekannt- 
machung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen 6 Monaten vom Tage der letzten Bekannt- 
machung an abgehoben sind, werden bei der staatlichen Hinterlegungsstelle des Sitzes der Gesellschaft 
unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, 
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im 
Übrigen wird nach § 52 des B. G. B. verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die 
Rücknahme zu erfolgen.
	        
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