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VI. Reichsaufsicht.
§ 54. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Gesellschaft
und über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes für den einzelnen Fall
oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. Diese sind befugt, an den Sitzungen des
Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu ergreifen und von
dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher und Schriften sowie die Waren= und Kassen-
bestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen oder durch Beauftragte einsehen und prüfen zu
lassen, endlich auch eine Sitzung des Aufsichtsrats und eine Hauptversammlung mit bestimmter
Tagesordnung zu berufen und zu verlangen, daß in die Tagesordnung bestimmte Punkte ausge-
nommen werden. Die bei Durchführung der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden baren Aus-
lagen sowie die aus solchem Anlaß dem Kommissar auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu-
stehenden Reisekosten und Tagegelder fallen der Gesellschaft zur Last.
Der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) sind insbesondere unterworfen:
1. Die Ausgabe von weiteren Anteilen und von Vorzugsanteilen,
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der
Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer
rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
VII. Offentliche Bekanntmachungen.
5 55. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen müssen durch den
Deutschen Reichs-Anzeiger und das Deutsche Kolonialblatt erfolgen. Die Bekanntmachungen gelten
als gehörig veröffentlicht, wenn sie einmal erlassen worden sind, es sei denn, daß das Gesetz oder
die Satzung oder ein Hauptverst lungsbeschluß eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt.
Die Gesellschaft soll außerdem ihre Bekanntmachungen noch in zwei Tageszeitungen sowie
in eine im südwestafrikanischen Schutzgebiet erscheinende Zeitung einrücken. Die Rechtswirksamkeit
der Be anntmachung ist indessen hiervon nicht abhängig.
Für den Beginn der bekanntgemachten Fristen ist die Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger
entscheidend.
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das
Gesetz, die Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß dem Aussichtsrate übertragen worden ist.
VIII. Übergangsbestimmungen.
, 8 56. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet in Berlin, die erste Haupt-
versammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder einer Bekanntmachung der Tagesordnung
oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls über die Versammlung bedarf. Diese Haupt-
versammlung wählt den ersten Aufsichtsrat. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten Haupt-
versammlung nach Verleihung der in § 11 des Schutzgebiets-Gesetzes bezeichneten Rechte durch den
undesrat.
Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der
Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit bei dem Bundesrat
nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats kann ferner ermächtigt werden, Abänderungen oder
Ergänzungen der Satzung, die regierungsseitig gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.
Im Aunschluß an die erste Hauptversammlung haben die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder
ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden des Aussichtsrats, den stellvertretenden Vorsitzenden
und den Vorstand zu bestellen. Auch diese Verhandlungen bedürfen nicht der notariellen
Beurkundung. Die gleiche Bestimmung gilt für die Bestimmung der Form und des Inhaltes der
Anteilscheine, der zugehörigen Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine, soweit sie durch die
Satzung dem Aussichtsrat übertragen ist.