Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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nicht 5169, sondern 5176 (3987 männlich und 
1189 weiblich), so daß die ermittelte Gesamt- 
einwohnerzahl sich auf 220 304 stellt. Die Zu- 
nahme der weißen Bevölkerung gegen 1908 be- 
trägt demnach 16 731 Seelen. 
Was die Geburtsländer der weißen Einwohner 
von Johannesburg anlangt, so stellen Südafri- 
kaner und Engländer (aus dem Mutterlande und 
Australasien) natürlich das größte Kontingent. 
Sodann folgen Russen und Polen (fast ausschließ- 
lich russische und polnische Juden) mit 7905 
(5176 männlich und 2729 weiblich). Ihnen 
schließen sich als nächste die in Deutschland 
Geborenen an. Leider sind diese in der Statistik 
ohne ersichtlichen Grund mit den Österreichern 
zusammengeworfen; als Gesamtzahl wird 3163 
  
(1898 männlich und 1265 weiblich) angegeben. 
Die Anzahl der in Johannesburg selbst wohnen- 
den Osterreicher ist jedoch, wie vom österreichischen 
Konsulat bestätigt wird, sehr gering, so daß es 
eher zu niedrig als zu hoch geschätzt sein dürfte, 
wenn man von diesen 3163 etwa 3000 als 
aus Deutschland herstammend annimmt. Damit 
ist natürlich die Zahl der im Johannisburger 
Bezirk lebenden Deutschen nicht erschöpft. 
kommen einmal dazu die zweifellos beträchtliche 
Zahl in Deutschland Geborener, die im Berg- 
werksbezirk von Johannesburg, aber außerhalb 
des eigentlichen Gemeindebezirks der Stadt Jo- 
hannesburg, ansässig sind, ferner die in Süd- 
afrika geborenen Kinder von Deutschen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Johannesburg.) 
Literatur-Berieht. 
Der dreizehnte Band der „Deutschen Kolo- 
nialgesetzgebung“ (ahrgang 1911), herausgegeben 
von dem Geheimen Ober-Regierungnrat Gerstmeyer 
und Wirklichen Admirnulitätsrat Professor Dr. Köbner 
ist sochen im Verlage der Königlichen Hofbuchhand-- 
lung E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Kochstr. 68/71, 
erschienen. 
Auch der neuc Jahrgang legt, wie im Vorwort 
ausgeführt wird, davon Zeugnis ab, daß# dic Schutz- 
gebicte sich in einer rasch fortschreitenden, die Ver- 
waltungsbehörden zu reger Tütigkeit nötigenden Ent- 
wicklung befinden. Unter den wiederum schr zahl- 
reichen Verordnungen, Vertrügen usw., in denen diese 
Tütigkeit ihren Nicderschlag gefunden hat, treten ins- 
besonderc diejenigen hervor, welche mit den reichen 
Diamantenfunden in Südwestafrika zusammen- 
hüngen. Auch sonst zeigt es sich, daß die zunehmende 
Besiedlung und Erschlie6ung der Schutzgebiete die 
Verwaltung vor immer neue Aufgaben stellt. 
An Gesctzen, Verordnungen usw., welche für 
alle oder mehrere Schutzgebiete Bedeutung 
haben, sind u. a. abgedruckt der Runderlaß des Staats- 
sekretäre des Reiche-Kolonialamts, betreffend die Er- 
richtung einer affungsstelle für die Schutzgebicte, 
die Kaiserliche Verordnung, betreffend das strafgericht- 
liche Verfahren gegen Militürpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen und die Verordnung des Reichskanziers. 
wonach die Verkündung der auf Grund des § 15 des 
Schutzgebietsgesctzes erlassenen Verordnungen im 
„Deutschen Kolonialblatt“ zu geschchen bat. 
Aus dem Abschnit Deutsch-Ostafrika mögen 
hier angeführt werllen die Verordnung des Hei 
kanzlers, betreffend die Aufhebung kommunaler Ver- 
bünde, die Anwerbevcrordnung, die Arbeiterverordnung, 
die Verträge mit der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-- 
bau- und Betricbsgesellschaft über den Bau der Eisen- 
bahn Mombo-—Buiko und die Verpachtung der Usam- 
barn-Eisenbahn, die Waldschutzverordnung und die 
Verordnung, betreffend die Bestrafung von Einge- 
borenen wetzen Kontraktbruchs. Für Deutsch-Süd- 
westafrika sind — anfer den bereits erwähnten, die 
  
Diamanten betreffenden Verortnungen und Vertrügen 
— insbesondere die Verordnungen des Reichskanziers, 
betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwest- 
afrika und die Schaffung kommunaler Verbände da- 
  
selbst, sowic die dazu erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen bemerkenswert. Ferner sei auf die Dienst- 
vorschriften für die berittene Lundespolizei, die Ver- 
ordinung, betreffend die Besteuerung der im Schutz- 
gebiet hergestellten Biere, den Vertrag mit der Woer- 
mann-Linie, betreffend das Landungewesen in Swakop- 
mund, sowie schliehlich auf die Jagdverordnung hin- 
gewiesen. 
Für Kamerun sind u. a. hervorzuhcben die Ver- 
fügung des Reichskanzlers, betreffend die Ermächti- 
gung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung 
und Aufhcbung von Verwaltungsbehörden, die Impf- 
verordnung, die Arbeiterverordnung, die Verordnung, 
betreffend die Erhebung einer Umsatzsteucr beim Er- 
werbe von Grundeigentum; für Togo die Branntwein- 
verordnung, die Verorduung, betreffend die Besteuc- 
rung der Eingeborenen und die Tarifbestimmungen 
für die Verkchrs- (Brücken- und Eisenbahn-) Anlagen; 
für Deutsch-Neuguinen die Anwerbeverordnung, 
die Verordnung, betreifend Kreditgeschäfte Eingeborener 
und die Verfügung, betreffend die Erwächtigung des 
Gouverneurs zur Neuschaffung. Verlegung und Auf- 
hebung von Verwaltungsbehörden; für Samon die 
Verordnungen, betreffend die chinesischen Kontrakt- 
arbeiter und betreffend die Beschrünkung des Ver- 
fügungsrechts der Samoaner über ihre Ländereien; 
für Kiautschou die Bestimmungen, velche das 
Schulwesen, insbesondere die Verfassung der deutsch- 
chinesischen Hochschule in Tsingtau regeln. 
Auch eine Anzahl Statuten von Gesellschaften 
finden sich abgedruckt, so z. B. die Satzungen der 
„Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutz- 
gebiets“ und der Diamantenpachtgesellschaft. Schlie6- 
lich mögen noch einc Reihe das Finanz- und Kassen- 
wesen betreffender Vorschriften erwähnt werden, 8so 
namentlich die Verfügungen, betreffend die Verlegung 
der Finanzverwaltung für die Schutzgebiete Deutsch- 
Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun in 
diese Schutzgebiete selbst, sowie die Geschäftsanwei- 
sungen für die Kolonial-Hauptkasse und die Kassen 
des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika. - 
Der Sammlung ist ein nach Schutzgebieten und 
Materien sachlich geordnetes Inhaltsverzeichnis sowie 
ein ausführlich gehaltenes alphabctisches Register 
vorangestellt. - 
 
	        
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