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nicht 5169, sondern 5176 (3987 männlich und
1189 weiblich), so daß die ermittelte Gesamt-
einwohnerzahl sich auf 220 304 stellt. Die Zu-
nahme der weißen Bevölkerung gegen 1908 be-
trägt demnach 16 731 Seelen.
Was die Geburtsländer der weißen Einwohner
von Johannesburg anlangt, so stellen Südafri-
kaner und Engländer (aus dem Mutterlande und
Australasien) natürlich das größte Kontingent.
Sodann folgen Russen und Polen (fast ausschließ-
lich russische und polnische Juden) mit 7905
(5176 männlich und 2729 weiblich). Ihnen
schließen sich als nächste die in Deutschland
Geborenen an. Leider sind diese in der Statistik
ohne ersichtlichen Grund mit den Österreichern
zusammengeworfen; als Gesamtzahl wird 3163
(1898 männlich und 1265 weiblich) angegeben.
Die Anzahl der in Johannesburg selbst wohnen-
den Osterreicher ist jedoch, wie vom österreichischen
Konsulat bestätigt wird, sehr gering, so daß es
eher zu niedrig als zu hoch geschätzt sein dürfte,
wenn man von diesen 3163 etwa 3000 als
aus Deutschland herstammend annimmt. Damit
ist natürlich die Zahl der im Johannisburger
Bezirk lebenden Deutschen nicht erschöpft.
kommen einmal dazu die zweifellos beträchtliche
Zahl in Deutschland Geborener, die im Berg-
werksbezirk von Johannesburg, aber außerhalb
des eigentlichen Gemeindebezirks der Stadt Jo-
hannesburg, ansässig sind, ferner die in Süd-
afrika geborenen Kinder von Deutschen.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Johannesburg.)
Literatur-Berieht.
Der dreizehnte Band der „Deutschen Kolo-
nialgesetzgebung“ (ahrgang 1911), herausgegeben
von dem Geheimen Ober-Regierungnrat Gerstmeyer
und Wirklichen Admirnulitätsrat Professor Dr. Köbner
ist sochen im Verlage der Königlichen Hofbuchhand--
lung E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Kochstr. 68/71,
erschienen.
Auch der neuc Jahrgang legt, wie im Vorwort
ausgeführt wird, davon Zeugnis ab, daß# dic Schutz-
gebicte sich in einer rasch fortschreitenden, die Ver-
waltungsbehörden zu reger Tütigkeit nötigenden Ent-
wicklung befinden. Unter den wiederum schr zahl-
reichen Verordnungen, Vertrügen usw., in denen diese
Tütigkeit ihren Nicderschlag gefunden hat, treten ins-
besonderc diejenigen hervor, welche mit den reichen
Diamantenfunden in Südwestafrika zusammen-
hüngen. Auch sonst zeigt es sich, daß die zunehmende
Besiedlung und Erschlie6ung der Schutzgebiete die
Verwaltung vor immer neue Aufgaben stellt.
An Gesctzen, Verordnungen usw., welche für
alle oder mehrere Schutzgebiete Bedeutung
haben, sind u. a. abgedruckt der Runderlaß des Staats-
sekretäre des Reiche-Kolonialamts, betreffend die Er-
richtung einer affungsstelle für die Schutzgebicte,
die Kaiserliche Verordnung, betreffend das strafgericht-
liche Verfahren gegen Militürpersonen der Kaiserlichen
Schutztruppen und die Verordnung des Reichskanziers.
wonach die Verkündung der auf Grund des § 15 des
Schutzgebietsgesctzes erlassenen Verordnungen im
„Deutschen Kolonialblatt“ zu geschchen bat.
Aus dem Abschnit Deutsch-Ostafrika mögen
hier angeführt werllen die Verordnung des Hei
kanzlers, betreffend die Aufhebung kommunaler Ver-
bünde, die Anwerbevcrordnung, die Arbeiterverordnung,
die Verträge mit der Deutschen Kolonial-Eisenbahn--
bau- und Betricbsgesellschaft über den Bau der Eisen-
bahn Mombo-—Buiko und die Verpachtung der Usam-
barn-Eisenbahn, die Waldschutzverordnung und die
Verordnung, betreffend die Bestrafung von Einge-
borenen wetzen Kontraktbruchs. Für Deutsch-Süd-
westafrika sind — anfer den bereits erwähnten, die
Diamanten betreffenden Verortnungen und Vertrügen
— insbesondere die Verordnungen des Reichskanziers,
betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwest-
afrika und die Schaffung kommunaler Verbände da-
selbst, sowic die dazu erlassenen Ausführungsbestim-
mungen bemerkenswert. Ferner sei auf die Dienst-
vorschriften für die berittene Lundespolizei, die Ver-
ordinung, betreffend die Besteuerung der im Schutz-
gebiet hergestellten Biere, den Vertrag mit der Woer-
mann-Linie, betreffend das Landungewesen in Swakop-
mund, sowie schliehlich auf die Jagdverordnung hin-
gewiesen.
Für Kamerun sind u. a. hervorzuhcben die Ver-
fügung des Reichskanzlers, betreffend die Ermächti-
gung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung
und Aufhcbung von Verwaltungsbehörden, die Impf-
verordnung, die Arbeiterverordnung, die Verordnung,
betreffend die Erhebung einer Umsatzsteucr beim Er-
werbe von Grundeigentum; für Togo die Branntwein-
verordnung, die Verorduung, betreffend die Besteuc-
rung der Eingeborenen und die Tarifbestimmungen
für die Verkchrs- (Brücken- und Eisenbahn-) Anlagen;
für Deutsch-Neuguinen die Anwerbeverordnung,
die Verordnung, betreifend Kreditgeschäfte Eingeborener
und die Verfügung, betreffend die Erwächtigung des
Gouverneurs zur Neuschaffung. Verlegung und Auf-
hebung von Verwaltungsbehörden; für Samon die
Verordnungen, betreffend die chinesischen Kontrakt-
arbeiter und betreffend die Beschrünkung des Ver-
fügungsrechts der Samoaner über ihre Ländereien;
für Kiautschou die Bestimmungen, velche das
Schulwesen, insbesondere die Verfassung der deutsch-
chinesischen Hochschule in Tsingtau regeln.
Auch eine Anzahl Statuten von Gesellschaften
finden sich abgedruckt, so z. B. die Satzungen der
„Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutz-
gebiets“ und der Diamantenpachtgesellschaft. Schlie6-
lich mögen noch einc Reihe das Finanz- und Kassen-
wesen betreffender Vorschriften erwähnt werden, 8so
namentlich die Verfügungen, betreffend die Verlegung
der Finanzverwaltung für die Schutzgebiete Deutsch-
Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun in
diese Schutzgebiete selbst, sowie die Geschäftsanwei-
sungen für die Kolonial-Hauptkasse und die Kassen
des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika. -
Der Sammlung ist ein nach Schutzgebieten und
Materien sachlich geordnetes Inhaltsverzeichnis sowie
ein ausführlich gehaltenes alphabctisches Register
vorangestellt. -