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Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verfahren bei der Erhebung
von Steuern und Kbgaben nach der Verordnung vom 12. November 1909.)
« Vom 3. Januar 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt-
lihen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
frikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
§8 1. Die Steuer-Veranlagung und -Erhebung liegt dem Kaiserlichen Zollamt in Apia ob,
das von jetzt ab die Bezeichnung „Kaiserliches Zoll= und Steueramt“ führt.
#8 2. Das Steuerjahr rechnet vom 1. April bis 31. März. r ce St Iner un
3. Jeder Steuerpflichtige hat, sofern es sich nicht um gelegentliche steuern fer 1
des Tari zond im kberpsfehüe ban, aer des Steuerjahres und, falls die Steuerpflicht im
Laufe des Steuerjahres eintritt, im Laufe des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats
ie zur Veranlagung erforderlichen Erklärungen mit der Versicherung, daß sie nach bestem Wissen
un Gewissen gemacht sind, dem Zoll- und Steueramt abzugeben.
-· §4-Arbeitgeber-findverpflichtet,demZoll-undSteueramtausetlangenAuskunftüber
die ihren Angestellten aus dem Dienstverhältnis gebührenden Geld= und Naturalbezüge nach bestem
en und Gewissen zu erteilen. . *!5
§ 5. Das Ergebnis jeder Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich bekannt zu machen.
1 Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb 4 Wochen nach der Bekannt-
nachung die Beschwerde an den Gouverneur. zu, der darüber endgültig entscheidet. Auf Antrag des
Beschwerdeführers hat der Gouverneur eine von ihm zu ernennende Sachverständigenkommission vor
der Entscheidung über die Beschwerde zu hören. Nach Ablauf dieser Frist ist die Steuer fällig.
§ 6. Der Anspruch des Fiskus auf Zahlung der Steuern verjährt in drei Jahren vom
Ablauf des Steuerjahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Der Vorsteher des Zoll- und Steueramts ist befugt, zur Prüfung der abgegebenen
87.
Steuererklärung nähere Erklärungen zu erfordern und Einsicht in die Geschäftsbücher oder andere
darauf Bezug habende Schriftstücke zu nehmen.
B. Besondere Bestimmungen.
Zu 1. Allgemeine persönliche Steuer. «
8 8. Zum Zwecke der Feststellung der Steuerpflicht einwandernder Personen ist vom Zoll-
und Steueramt auf Grund der Ein= und Ausgangs-Passagierlisten der hier verkehrenden Schiffe eine
laufende Liste zu führen.
§# 9. Die Steuer ist stets im vollen Betrage zu erheben.
Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf der sechs Monate oder nach Vollendung des
18. Lebensjahres.
Zu II. Jährlich zu erhebende besondere Steuern.
8 10. Tritt die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres ein, so ist nur ein der Zeit vom
Vierteljahrsersten bis zum Schlusse des Steuerjahres entsprechender Teil der Jahressteuer
en.
8 11. In den Fällen der Ziffern 1 bis 3 ist der Eigentümer des Bootes, Leichters oder
Wohnhauses steuerpflichtig. Bei Eigentumswechsel haften auch die Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.
. 12. Der Wert der nach Ziffer 3 zu versteuernden Wohnhäuser, Ländereien und Gebäude
wird durch eine Abschätzungskommission festgesetzt, die aus einem amtlichen und zwei außeramtlichen
itgliedern besteht. Das Ergebnis der Abschätzung ist in eine Liste einzutragen, die im Zoll= und
eueramt, für Savait auch im Dienstgebäude des Amtmannes, vier Wochen zur Einsichtnahme
auszulegen ist. Der Beginn der Frist ist öffentlich bekannt zu machen oder bei einer Einzel-
veranlagung dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Abschätzung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb der Auslegefrist die Beschwerde
zu, die beim Zoll= und Steueramt einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerde-
ssWWm
*) Val. „D. Kol. Bl.= 1910, S. 312 f.