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(Die Ertheilung der Wander-Bilcher au Gesellen,
die sich schon auf der Wanderschaft befinden,
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben, vermös
allerhöchster Entschliessung vom ro. vorigen
Monats, auf einen von unterzeichnete-Stelle
unterm 32. Dezember vorigen Jahres
res erstatteten allerunterthänigsten Beriche,
in Beziehung auf Ertheilung der Wander-Bücher
an Gesellen, die sich schon auf
der Wanderschaft besinden, folgende meitere
allerhöchste Vorschriften mit dem allergnddigsten
Befehle, sie bekannt zu machen, zu
ertbeilen gerubt.
Das Edikt vom 16. Maͤrz 1808, wegen
der Wander-Bücher der Handwerker, ist auf
diesenigen Handwerks-Gesellen, welche sich
bereits vor Erlassung desselben auf die Wanderschaft
begeben haben, gleich falls nach seinem
vollen Inhalte anzuwenden. Es sind
daher
1) die Aeltern und Vormuͤnder dieser Handwerks-Gesellen
verbunden, denselben die vorzeschriebenen
Wander-Buͤcher zuzusenden,
wenn sie deren Aufenthaltsort wissen; und
die auf der Wanderschaft begriffenen Individuen
sind verpflichtet, solche ordentlich zu
fübren, damit sie sich seiner Zeit damit legitimiren
können. Es dürfen jedoch
2) Handwerksgesellen, welche die ihnen
gesezlich vergönnte Wanderzeit von drei Jahren
bereits im Auslande zurückgelegt baben,
mit Wander-Büchern nicht mehr versehen
werden. Sie sind vielmehr schuldig, bei
Vermeidung der in den Gesezen bestimmten
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Strafen, sofort in ihr Vaterland zuruͤckzukehren.
3) Diejenigen, welche nach zurückgelegter
vorschrifemässiger Wanderzeit noch ferner
im Inlande Gesellendienste thun, müssen,
so lange sie bei Meistern ausserhalb
des Getichts= und Zunft-Bezirkes ihrer Heimath
arbeiten, das vorgeschriebene Wander-Buch
gleichfalls sorrführen, und dasselbe bei
Gesuchen zum Meisterwerden der Zunft-Obrigkeit
vorlegen.
Vorstebende königliche allerhöchste Verfür
gung wird demnach durch das Regierungsblatt
zur gehorsamsten Nachachtung biemit
zur allgemeinen Kenntniß gebrachr.
Bamberg den 27. Februar 1309.
Königliches General= Kommissariat
des Main: Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmanu.
(Die Benennung des Wohnortes und Gerichts der
Parteien in ihren Gesuchen und Vorsiellune
gen betressend.) «
JmNamenSeinerMajcstätdesKöttigs.
Bereits unterm 28. Dezember 1803 wurde
saͤmtliche; Gerichtsbehorden, Advokaten,
Prokuratoren und Parteien zur Pflicht gemacht,
kuͤnftig in ihren Berichten, Vorstellungen
und Einlangen jedesmal sowobl
den Ort, als auch besonders den Landgerichts-Bezirk,
worin dieselben mit ihrer Gericheszuständigkeit
sich befinden, ausdrücklich
und um so unablässiger anzuführen, als
man ausserdem derlei exhibita unerledigt
liegen lassen würde. Unter Heichem Nachtbeile
ward den Parteien #nd Supplikan=