Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die  Ertheilung  der  Wander-Bilcher  au  Gesellen,
die  sich  schon  auf  der  Wanderschaft  befinden,
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben,  vermös
  allerhöchster  Entschliessung  vom  ro.  vorigen
  Monats,  auf  einen  von  unterzeichnete-Stelle
  unterm  32.  Dezember  vorigen  Jahres
res  erstatteten  allerunterthänigsten  Beriche,
in  Beziehung  auf  Ertheilung  der  Wander-Bücher
  an  Gesellen,  die  sich  schon  auf
der  Wanderschaft  besinden,  folgende  meitere
allerhöchste  Vorschriften  mit  dem  allergnddigsten
  Befehle,  sie  bekannt  zu  machen,  zu
ertbeilen  gerubt.

Das  Edikt  vom  16.  Maͤrz  1808,  wegen
der  Wander-Bücher  der  Handwerker,  ist  auf
diesenigen  Handwerks-Gesellen,  welche  sich
bereits  vor  Erlassung  desselben  auf  die  Wanderschaft
  begeben  haben,  gleich  falls  nach  seinem
  vollen  Inhalte  anzuwenden.  Es  sind
daher

1)  die  Aeltern  und  Vormuͤnder  dieser  Handwerks-Gesellen
  verbunden,  denselben  die  vorzeschriebenen
  Wander-Buͤcher  zuzusenden,
wenn  sie  deren  Aufenthaltsort  wissen;  und
die  auf  der  Wanderschaft  begriffenen  Individuen
  sind  verpflichtet,  solche  ordentlich  zu
fübren,  damit  sie  sich  seiner  Zeit  damit  legitimiren
  können.  Es  dürfen  jedoch

2)  Handwerksgesellen,  welche  die  ihnen
gesezlich  vergönnte  Wanderzeit  von  drei  Jahren
  bereits  im  Auslande  zurückgelegt  baben,
mit  Wander-Büchern  nicht  mehr  versehen
werden.  Sie  sind  vielmehr  schuldig,  bei
Vermeidung  der  in  den  Gesezen  bestimmten

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Strafen,  sofort  in  ihr  Vaterland  zuruͤckzukehren.


3)  Diejenigen,  welche  nach  zurückgelegter
  vorschrifemässiger  Wanderzeit  noch  ferner
  im  Inlande  Gesellendienste  thun,  müssen,
  so  lange  sie  bei  Meistern  ausserhalb
des  Getichts=  und  Zunft-Bezirkes  ihrer  Heimath
  arbeiten,  das  vorgeschriebene  Wander-Buch
  gleichfalls  sorrführen,  und  dasselbe  bei
Gesuchen  zum  Meisterwerden  der  Zunft-Obrigkeit
  vorlegen.

Vorstebende  königliche  allerhöchste  Verfür
gung  wird  demnach  durch  das  Regierungsblatt
  zur  gehorsamsten  Nachachtung  biemit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachr.

Bamberg  den  27.  Februar  1309.
Königliches  General=  Kommissariat

  des  Main:  Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmanu.

 

(Die  Benennung  des  Wohnortes  und  Gerichts  der
Parteien  in  ihren  Gesuchen  und  Vorsiellune
gen  betressend.)  «

JmNamenSeinerMajcstätdesKöttigs.
Bereits  unterm  28.  Dezember  1803  wurde

  saͤmtliche;  Gerichtsbehorden,  Advokaten,

Prokuratoren  und  Parteien  zur  Pflicht  gemacht,

  kuͤnftig  in  ihren  Berichten,  Vorstellungen

  und  Einlangen  jedesmal  sowobl
den  Ort,  als  auch  besonders  den  Landgerichts-Bezirk,
  worin  dieselben  mit  ihrer  Gericheszuständigkeit
  sich  befinden,  ausdrücklich
und  um  so  unablässiger  anzuführen,  als
man  ausserdem  derlei  exhibita  unerledigt
liegen  lassen  würde.  Unter  Heichem  Nachtbeile
  ward  den  Parteien  #nd  Supplikan=