Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

508  XXXVII.

III.  §  24  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Anträgen  und  sonstigen  Erklärungen  in  den  Fällen
der  §§  29,  30,  32  der  Grundbuchordnung  ist  bei  Abwesenheit  des  Grundbuchbeamten  der
Grundbuchhilfsbeamte  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  des  Antragstellers  oder
des  Erklärenden  zuständig.

Hiervon  ausgenommen  sind  jedoch  Urkunden,  die  zum  Gebrauch  außerhalb  des  Großherzogtums
  bestimmt  sind.

In  Städten  von  mehr  als  3.000  Einwohnern,  in  welchen  kein  Gemeindegrundbuchamt
besteht,  ist  der  Grundbuchhilfsbeamte  am  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  des  Antragstellers
  oder  des  Erklärenden  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften  mit  der
Beschränkung  des  Absatzes  2  auch  daun  zuständig,  wenn  es  sich  nicht  um  Grundbuchsachen
  handelt.

Verletzt  der  Grundbuchhilfsbeamte  bei  der  Unterschriftsbeglaubigung  (Absotz  1  und  3)
vorsätzlich  oder  fährlässig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft
dem  Beteiligten  gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle
des  Beamten  die  Gemeinde,  in  deren  Dienst  er  steht.

Artikel  2.

Das  Gesetz  vom  17.  Juni  1899,  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  das  Notariat  betreffend
  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  249),  in  der  durch  die  Gesetze  vom  17.  Juli  1902,
die  wandelbaren  Bezüge  der  Notare  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  183),
und  vom  13.  Juli  1904,  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke
betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  205),  gegebenen  Gestalt  (Rechtspolizeigesetz)
wird  dahin  geändert:

I.  §  36  soll  künftig  lauten:

Zur  Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  sind  nur  die  Notare  und  die  Gerichtsvollzieher
  zuständig.

II.  Die  §§  37  und  73  werden  aufgehoben.

Artikel  3.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft  mit  Ausnahme  der  in  Artikel  2  vorgesehenen
  Aufhebung  des  §  73  des  Rechtspolizeigesetzes;  diese  Bestimmung  tritt  erst  am
1.  Jannar  1909  in  Kraft.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  11.  September  1908.

Friedrich.
von  Dusch.  Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
von  Roeder