Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 408 20 
§ 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
im Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und dem Lande in beiden Richtungen und zwischen 
Schiff und Schiff auf der Reede auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grund- 
sätzen für jedermann auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung 
der tarifmäßigen Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist. 
Für die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maß- 
gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der 
Woermann-Linie nicht geändert werden. 
§5 3. 1. Die Woermann= nie verpflichtet sich, dem sädwestafrikanischen Landesfiskus eine 
Rückgabe von 0,25 ¾ für das Kubikmeter oder 1000 kg für alle ein= und ausgehenden Güter 
sowie in Käsgen beförderten kleinen Tiere, für welche sie die tarifmäßigen Beförderungsgebühren 
erhebt, zu gewähren und an die Zollkasse in Swakopmund gleichzeitig mit den Hafenabgaben für 
die betreffenden Schiffe abzuführen. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit berechnet, die bei 
Berechnung der Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist. 
2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus ferner eine Rückgabe von 2 J für jedes 
Stück Großvieh über 1000 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50 4“ für jedes Stück Kleinvieh 
über 5000 Stück jährlich gewähren. 
Die Rückgabe wird die Woermann-Linie einmal jährlich und zwar innerhalb von 14 Tagen 
nach Ablauf eines sieben Vertragsjahres an die Zollkasse in Swakopmund einzahlen. 
Aus den Beförderungsgebühren für Personen und Gepäck hat die Woermann-Linie 
keinerlei ## zu gewähren. 
§ 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt- 
licher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und Güter 
zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen, oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der tarif- 
mäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu üÜbertragen. 
§8 5. 1. Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft und läuft bis 
zum 30. September 1912; er läuft stillschweigend unverändert weiter, falls eine Kündigung von 
keiner der beiden Parteien erfolgt. 
Jede der beiden Parteien kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr 
zum 30. Fue eines jeden Jahres aufheben, zuerst zum 30. September 1912. 
t der Fiskus von dem ihm nach dem letzten Satze des § 11 Nr. 1 justehenden 
Rechte Wrs so steht der Woermann-Linie das Recht zu, innerhalb von zwei Monaten nach 
Empfang der vorgesehenen Mitteilung den Vertrag auf den Tag der Überweisung der neuen Brücke 
zu kündigen. 
§ 6. 1. Wird die Brücke in Swakopmund gänzlich zerstört, ohne daß gleichwertiger Ersatz 
sofort vorhanden ist und der Woermann-Linie überwiesen wird, so tritt der Vertrag sofort außer 
Kraft; bei keilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiter zu erfüllen. 
2. Die Woermann--Linie ist indessen in einem solchen Falle verpflichtet, zu versuchen, den 
Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu beschaffenden Hilfsmitteln 
bestmöglichst an der Alten Landestelle aufrecht zu erhalten. Die der Woermann-Linie für eine solche 
Landung und Verschiffung an der Alten Landestelle zustehenden Gebühren sollen eintretendenfalls neu 
geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter zwischen Schiff 
und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 8,50 ./“ für das Kubikmeter oder 1000 kg nach 
der Wahl der Woermann-Linie stellen. 
§5 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linic bei der Beförderung von Schiff an Land 
sind wie folgt begrenzt: 
a) bei der Personenbeförderung durch: 
Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Absetzen 
auf die Brücke; 
b) bei der Tierbeförderung durch: 
3 — in den Leichterfahrzeugen längsseit des Schiffs und Übergabe 
im Zollhof; 
I) bei der Besürderung von Gepäck und sämtlichen Gütern im Einzelgewicht von nicht 
mehr als 4½t durch: 
Empfangnahme in den Leichterfahrzeugen längsseit des Schiffes und Übergabe 
nach erfolgter Stapelung im Zollhof an den Empfangsberechtigten;
	        
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